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Firmenkunden > Praxiswissen > Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung: Was geht, und was nicht

Meins ist besser als deins: Für sein Produkt werben, indem man es mit einem Produkt des Mitbewerbers vergleicht ist erlaubt und wird vor allem von großen Konzernen gern genutzt. Wer für seinen Betrieb ebenfalls so werben möchte, sollte jedoch aufpassen. Denn die sogenannte vergleichende Werbung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Unter vergleichender Werbung versteht der Gesetzgeber alle Art von Werbung, wo für den Kunden der Mitbewerber oder dessen Produkt erkennbar ist. Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist vergleichende Werbung im § 6 UWG grundsätzlich seit 2000 zulässig. Vorher waren Aussagen und Bilder verboten, die ihre Leistungen direkt mit denen einzelner oder mehrerer Wettbewerber verglichen haben.

Erlaubt ist die vergleichende Werbung mittlerweile unter folgenden Voraussetzungen:

Grundsätzlich muss der Vergleich objektiv sein und sich auf nachprüfbare Eigenschaften oder den Preis beziehen. Der Kunde muss den Vergleich also nachvollziehen können. Völlig unerhebliche Eigenschaften dürfen für solche Vergleiche aber nicht herangezogen werden. Sie dürfen also beispielsweise nicht mit dem Slogan werben: "Unsere Kuchen schmecken einfach am Besten. Probieren Sie! Bäckerei xy ist hingegen ein Industriebäcker." Geschmack ist schlichtweg keine nachvollziehbare Tatsache.

Vorsicht bei Sonderangeboten: Hier müssen Sie bei Preisvergleichen angeben, von wann bis wann das Angebot oder die Dienstleistung beispielsweise gilt. Wollen Sie etwa das Angebot anbieten, solange das Produkt verfügbar ist, müssen Sie darauf hinweisen, etwa mit "nur solange Vorrat reicht."

Die Ware oder auch die Dienstleistung muss immer vergleichbar sein, keine Äpfel mit Birnen vergleichen.

Der Vergleich darf außerdem nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber und dessen Dienstleistungen führen.

Sie dürfen denn Mitbewerber zudem weder verunglimpfen noch herabsetzen. Das ist auch weiterhin eine Diskriminierung von Wettbewerbern. Damit zu werben, dass bei Ihnen etwa nicht schwarz gearbeitet wird, bei der Konkurrenz am Ort aber schon, ist daher nach wie vor verboten, egal ob die Behauptung stimmt oder nicht.

Und der Vergleich darf sich nicht auf Imitationen oder Nachahmungen einer Ware oder Dienstleistungen mit geschützter Marke beziehen.

Im Allgemeinen ist vergleichende Werbung dann vorteilhaft, wenn der Nutzen des eigenen Produkts durch einen Vergleich besser dargestellt werden kann. Sie sollten sich jedoch die Frage stellen, ob so eine Werbekampagne zu Ihrem Image passt. Sonst können solche Aktionen nach hinten los gehen und die Kunden werden abgeschreckt anstatt gelockt.

Das UWG finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de

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