Zur Möglichkeit der Übernahme dieser Entgelte in den maschinellen Lohnnachweis wird der neue Abgabegrund 91 für die Unfallversicherung eingeführt. Die Aufnahme der gesetzlichen Grundlage sowie die verfahrenstechnische Umsetzung des Abgabegrundes 91 ist zum 01.01.2012 vorgesehen.
Beispiel:
Das Beschäftigungsverhältnis endet zum 31.12.2011. Der Arbeitnehmer erhält nachträglich ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im April 2012. Da das Entgelt nur in der Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig ist, muss der Arbeitgeber keine Entgeltmeldung für die Sozialversicherung abgeben. Für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.04.2012 muss nun jedoch eine Sondermeldung mit Abgabegrund 91 erfolgen.
Mit der Einführung des Abgabegrundes 91 wird auch das Verfahren zur Meldung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts bei Unterbrechung einer Beschäftigung angepasst.
Bisher galt die Besonderheit, dass bei Fällen mit Anwendung der März-Klausel eine Sondermeldung Grund 54 für die Unfallversicherung im Zuflussjahr erstellt wurde, die das beitragspflichtige Entgelt (UV-EG) und die Arbeitsstunden (ARBSTD) enthielt, aber kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Weiterhin war eine Sondermeldung Grund 54 für das Jahr vor dem Zufluss zu erstellen, die ausschließlich das sozialversicherungspflichtige Entgelt der Einmalzahlung enthielt, aber kein UV-Entgelt/Arbeitsstunden.
Diese Sonderlösung ist nicht mehr notwendig. Mit der Einführung des Abgabegrundes 91 ist für das Jahr des Zuflusses der Einmalzahlung eine Sondermeldung mit Grund 91 und dem UV-Entgelt/Arbeitsstunden abzugeben.
Die Werte des sozialversicherungspflichtigen Entgeltes sind in dieser Meldung nicht anzugeben. Das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus der Einmalzahlung wird wie bisher mit der Sondermeldung 54 für das Jahr vor dem Zufluss ohne UV-Entgeltdaten abgesetzt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bezieht Krankengeld vom 17.11.2011 bis 08.04.2012. Das Beschäftigungsverhältnis wird nicht wieder aufgenommen. Im Februar 2012 erhält er ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Für 2011 muss deshalb eine Sondermeldung Grund 54 erstellt werden, die ausschließlich das sozialversicherungspflichtige Entgelt der Einmalzahlung enthält. Außerdem muss nun für Februar 2012 eine Sondermeldung für die Unfallversicherung mit Abgabegrund 91 erstellt werden.