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| Datum: | 21. Mai 2013 - 18:42 Uhr |
Zum 01.05.2010 wurde die bisher geltende Verordnung vom 14.06.1971 [VO (EWG) 1408/71] durch eine neue abgelöst – nämlich die nun geltende Verordnung (EG) Nr. 883/04 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Diese neue Verordnung gilt grundsätzlich jedoch nur für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Für Arbeitnehmer, die eine andere Staatsangehörigkeit haben, gilt weiterhin die Verordnung VO (EWG) 1408/71.
Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland bringt – nicht nur privat – eine Menge Veränderungen mit sich. Auch im Bereich der Sozialversicherung ist einiges zu beachten.
Ihr Kundenberater der IKK classic berät Sie gern. Ausführliche Auskünfte können Sie auch bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) nachlesen.
Soll ein Arbeitnehmer zeitlich befristet für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber im Ausland arbeiten, ist zu prüfen, ob für diesen Beschäftigten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten.
Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um eine Entsendung und es gelten für den oder die vorübergehend im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung – d. h., sie bleiben weiterhin bei der IKK classic versichert und auch die Beiträge werden vom Arbeitgeber weiterhin dorthin abgeführt.
Wollen Sie als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Staat entsenden, müssen Sie bei der IKK classic bzw. der zuständigen Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen.
Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Entsendung
handelt. Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise.
Die zuständige Krankenkasse prüft anhand dieses Antrages die Voraussetzungen dafür, ob die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit für den Arbeitnehmer während seines Auslandsaufenthaltes weiter gelten.
Kommt die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass für den oder die betroffenen Arbeitnehmer während der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wird der Vordruck A1 bzw. E101 ausgestellt.
Diesen Vordruck müssen die Arbeitnehmer im Ausland bei sich führen, denn mit diesem weisen sie nach, dass in Deutschland eine Krankenversicherung besteht und die Absicherung in der Sozialversicherung auch sonst gegeben ist.
Neu ist, dass eine Entsendung in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht mehr auf zwölf, sondern auf maximal 24 Monate befristet sein kann.
Die Verordnung (EG) 883/2004 ist für die EU-Staaten seit dem 01.05.2010, für die Schweiz seit dem 01.04.2012 und für die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) seit dem 01.06.2012 anzuwenden und hat seit diesem Zeitpunkt die Verordnung (EWG) 1408/71 ersetzt. Bescheinigungen (E101), welche vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, bleiben grundsätzlich weiter gültig und sind nicht durch die Bescheinigung A1 zu ersetzen.
Handelt es sich um eine Entsendung in einen sogenannten Abkommensstaat, bleibt das Antragsverfahren unverändert. Sie verwenden den gleichen Antrag.
Lediglich die Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist dann auf den jeweiligen Staat angepasst.
Auch hinsichtlich der Dauer der möglichen Entsendung gibt es Unterschiede zu einer Beschäftigung im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Dauer ist von Staat zu Staat unterschiedlich. Weitere Informationen hierzu finden Sie bei der DVKA.
Wollen Sie Ihren Arbeitnehmer in einen Staat entsenden, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört und mit dem es auch kein Abkommen über die soziale Sicherheit gibt – also in das so genannte vertragslose Ausland – ist der Antrag für vertragsloses Ausland notwendig. Weitere Informationen hierzu finden Sie bei der DVKA.
Sind die Vorschriften für die Weitergeltung deutschen Rechts erfüllt, erhalten Sie eine formlose Bescheinigung, in welcher dieses bestätigt wird. Das Gelten der deutschen Rechtsvorschriften schließt jedoch nicht aus, dass daneben auch im Beschäftigungsland bestehende gesetzliche Vorschriften in Bezug auf die soziale Sicherheit zu berücksichtigen sind. Hierdurch kann es in einem oder mehreren Versicherungszweigen zur Doppelversicherung kommen. Ausführlich dazu informiert Sie gern Ihre IKK classic.
Natürlich sind auch Entsendungen möglich, die über die genannten Zeiträume hinaus dauern oder bei denen die Arbeitnehmer im Rahmen des in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses in verschiedenen Ländern beschäftigt werden sollen.
Zuständig für die Entscheidung hinsichtlich der Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften ist ausschließlich die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, die DVKA. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen daher direkt dorthin.