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Aussetzung der Wehrpflicht und Einführung neuer freiwilliger Dienste

Die Wehrpflicht in Deutschland ist mit dem 01.07.2011 ausgesetzt. Das führt auch zur Aussetzung des Zivildienstes. Als Ersatz wurden die so genannten Freiwilligendienste erweitert. Neben den bereits bekannten Jugendfreiwilligendiensten – freiwilliges soziales Jahr (FSJ) und freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) – gibt es ab 01.07.2011 den Bundesfreiwilligendienst. Zudem wurde der freiwillige Wehrdienst fortentwickelt.

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD ) dient der Ergänzung der Jugendfreiwilligendienste und soll das Engagement der Bürger für das Allgemeinwohl im sozialen, kulturellen oder ökologischen Bereich fördern. Der BFD soll, wie der Zivildienst auch, keine regulären Arbeitsplätze verdrängen, sondern unterstützende Tätigkeiten beinhalten.

Arbeitgeber oder Einrichtungen, die Fragen zum möglichen Einsatz von Freiwilligen haben, wenden sich an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Ausführliche Informationen finden sich im Internet unter www.bundesfreiwilligendienst.de.

BFD – Versicherungs- und Beitragsrecht

Freiwillige erhalten ein Taschengeld von max. 336 Euro monatlich (336 Euro = 6 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung [2012: 5.600 Euro]). Die Höhe des Taschengelds wird mit der entsprechenden Einsatzstelle vereinbart. Die 330 Euro sind der Betrag, der erstattungsfähig ist. Es kann aber jederzeit auf freiwilliger Basis eine höhere Bezahlung durch die Einsatzstelle vereinbart werden. Weiterhin können auch Sachbezüge (z.B. Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung) gestellt oder ein geldwerter Ersatz dafür gezahlt werden. Der BFD beinhaltet die Teilnahme an Seminaren sowie die Anleitung durch eine Fachkraft. Der Freiwillige erhält nach Abschluss des BFD ein qualifiziertes Zeugnis.

Der BFD ist mit einem Ausbildungs-/Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der Teilnehmer ist auch unfallversichert.

Eine Familienversicherung wäre nur dann möglich, wenn kein Entgelt gezahlt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Im Krankheitsfall werden für Teilnehmer am BFD in der Regel die Bezüge (Taschengeld und Sachleistungen) bis zu einer Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Die Teilnehmer haben einen Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsgeld.

Die Beiträge werden auf der Grundlage des Taschengelds und dem Wert der Sachbezüge berechnet und durch die Einsatzstelle getragen. Gleitzonen- oder Minijobregelungen finden keine Anwendung. Grundsätzlich gilt der allgemeine Beitragssatz. Umlagebeiträge (U1, U2) sind nicht zu zahlen. Insolvenzgeldumlage ist zwar grundsätzlich zu entrichten, die meisten Träger der Maßnahmen dürften allerdings von der Zahlungspflicht befreit sein.

Die Meldung erfolgt über die Einsatzstelle. Es ist vorgesehen ab 01.01.2012 eine eigene Personengruppe (123) für die Teilnehmer an Jugendfreiwilligendiensten und dem BFD einzuführen. Bis dahin ist die Personengruppe 101 zu verwenden.

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrem Firmenkundenberater vor Ort.

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Freiwilliger Wehrdienst während bestehender Beschäftigung

Der freiwillige Wehrdienst wird als Folge der Aussetzung der Wehrpflicht ab 01.07.2011 fortentwickelt. Der freiwillige Wehrdienst ist für Männer und Frauen möglich. Die Bundeswehr wird aktiv in die Nachwuchsgewinnung einsteigen und für den freiwilligen Wehrdienst werben.

Der freiwillige Wehrdienst besteht aus einem 6-monatigen Grundwehrdienst als Probezeit. Daran kann sich ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst von bis zu 17 Monaten anschließen. Grundsätzlich geht man von einer Dauer von 12 Monaten aus. Bestehende Wehrdienstverhältnisse (Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst nach bisheriger Regelung) werden ab 01.07.2011 in den neuen freiwilligen Wehrdienst überführt.

Möchte ein Arbeitnehmer den freiwilligen Wehrdienst antreten, gelten die gleichen Regelungen des § 193 SGB V zum Fortbestehen der Beschäftigung wie beim Grundwehrdienst. Die Mitgliedschaft für freiwillig Versicherte und andere Versicherungspflichtige bleibt während des freiwilligen Wehrdienstes erhalten. Die Regelungen gelten auch noch für alle Zivildienstverhältnisse, die über den 30.06.2011 hinaus geleistet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Firmenkundenberater vor Ort.

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