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Auswirkungen von Vereinbarungen über die Freistellung von der Arbeit

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts endet ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung nicht bereits mit der tatsächlichen Einstellung der Arbeit, sondern bleibt bis zum regulären vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen, wenn auch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

Geht mit der Vereinbarung einher, dass unabhängig von einer Arbeitsfähigkeit und im Falle einer Arbeitsunfähigkeit über die Dauer von 6 Wochen hinaus das Entgelt weitergezahlt wird, so ist für die Beitragsberechnung in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. Wird jedoch vereinbart, dass in der Freistellungszeit im Falle der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt nur für die Dauer von sechs Wochen gezahlt wird, so kommt der allgemeine Beitragssatz in Betracht.

Bei einer Entgeltzahlung für die gesamte Dauer der Freistellung ohne Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeitszeiten von länger als sechswöchiger Dauer kann es für den Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu Nachteilen kommen. Da das Beschäftigungsverhältnis keinen Anspruch auf Krankengeld vorsah, kann auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses und der Entgeltzahlung kein Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt werden.

Bei Vereinbarungen zu Freistellungen von Arbeitnehmern sollte bereits beim Abschluss bei den Vertragsparteien Klarheit über die rechtlichen Konsequenzen bestehen

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