Hintergrund: Bei der Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland für ein ausländisches Unternehmen richtet sich die Versicherungs- und Beitragspflicht bei Bestehen eines Sozialversicherungsabkommens ausschließlich nach den darin festgelegten Regelungen. Gilt das Abkommen beispielsweise nicht für die gesetzliche Unfallversicherung und somit auch in der Regel nicht für die Krankenversicherung (z.B. China und Japan), dann kann die Beurteilung der Versicherungspflicht in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen voneinander abweichen.
Beispiel: So ist eine Beschäftigung möglich, für die lediglich in der Unfall- und Krankenversicherung die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Handelt es sich dann aufgrund der Höhe des Einkommens um einen privat krankenversicherten Beschäftigten, kommt die Versicherungspflicht ausschließlich in der Unfallversicherung in Betracht. Damit gilt für diese Beschäftigten auch der Personengruppenschlüssel 190.
Das heißt: Für privat krankenversicherte Beschäftigte, die im Sinne des § 6 SGB IV aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterworfen sind, gilt der Personengruppenschlüssel 190.



