Der festgelegte Wert gilt für das gesamte Kalenderjahr 2012, so dass der erwartete hohe zusätzliche Verwaltungsaufwand für den Sozialausgleich frühestens ab 2013 entsteht. Für Arbeitgeber kann aber unabhängig davon trotzdem ein Zusatzaufwand bereits ab 2012 im Rahmen der GKV-Monatsmeldung entstehen. Dazu finden Sie ausführliche Informationen in unserer Arbeitgeberzeitschrift IKK profil, Ausgabe Januar 2012.
Hintergrund: Der Sozialausgleich wurde von der Bundesregierung eingeführt, um einkommensschwache Versicherte vor finanzieller Überforderung durch kassenindividuelle Zusatzbeiträge zu schützen. Als einheitliche Rechengröße wurde dazu der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ geschaffen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird durch das Bundesgesundheitsministerium festgelegt und gilt bundesweit. Grundlage zur Ermittlung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags ist die Schätzung der Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Folgejahr. Wird eine Finanzierungslücke erwartet, wird errechnet wie hoch die Zusatzbeiträge im Durchschnitt sein müssen, damit die Lücke geschlossen werden kann. Übersteigt der ermittelte durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds, hat es – unabhängig von der Höhe eines tatsächlich durch das Mitglied zu zahlenden kassenindividuellen Zusatzbeitrages - Anspruch auf Sozialausgleich.



