Einmalzahlungen sind sofern die Bemessungsgrenzen nicht überschritten werden - beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vorausgesetzt, die vertraglich vereinbarte Einmalzahlung auch tatsächlich ausgezahlt wird. Zu den Einmalzahlungen gehören:
Für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge werden Einmalzahlungen im Normalfall dem Gehaltsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Um festzustellen, ob und bis zu welcher Höhe für eine Einmalzahlung Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, muss die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis zu dem Monat ermittelt werden, in dem die Sonderzahlung stattfindet. Grundlage dafür sind die so genannten Sozialversicherungstage. Die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen werden durch 360 geteilt und anschließend mit der Anzahl der bereits angefallenen Sozialversicherungstage multipliziert. Beitragsfreie Zeiten (z. B. während des Bezugs von Krankengeld) sowie Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden dabei nicht mitgezählt.
Erhalten die Mitarbeiter mehrere Einmalzahlungen pro Jahr, also zum Beispiel im Juli Urlaubs- und im November Weihnachtsgeld, muss für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht bei der Zahlung des Weihnachtsgelds die erste Sonderzahlung mit berücksichtigt werden: Sofern sie beitragspflichtig war, wird sie zum bereits erhaltenen laufenden Gehalt addiert.
Mitarbeiter A ist seit dem 1. Mai des Vorjahres bei der Firma B (Sitz: alte Bundesländer) beschäftigt. Er verdient pro Monat 3.475 Euro. Im Juli des laufenden Kalenderjahres erhält er 1.000 Euro Urlaubsgeld, im November 2.000 Weihnachtsgeld.
Sozialversicherungstage bis Ende Juli: 210
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:
44.100 : 360 x 210 = 25.725 Euro
anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung:
64.800 : 360 x 210 = 37.800 Euro
Laufendes Gehalt bis einschließlich Juli: 24.325 Euro
Damit liegt Mitarbeiter A mit 1.400 Euro unter der Grenze für die Kranken- und mit 13.475 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung.
Für sein Urlaubsgeld bedeutet das folgendes:
In der Krankenversicherung und Rentenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe beitragspflichtig.
Sozialversicherungstage bis Ende November: 330
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:
44.100 : 360 x 330 = 40.425 Euro
anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung:
64.800 : 360 x 330 = 59.400 Euro
Krankenversicherung
Laufendes Gehalt bis einschließlich November: 38.225 Euro
Zuzüglich beitragspflichtiger Anteil des Urlaubsgelds im Juli: 1.000 Euro
Ergeben an Gesamteinkünften: 39.225 Euro
Damit liegt Mitarbeiter A mit 1.200 Euro unter der anteiligen Bemessungsgrenze für die Krankenversicherung.
Rentenversicherung
Laufendes Gehalt bis einschließlich November: 38.225 Euro
Zuzüglich Urlaubsgeld im Juli: 1.000 Euro
Ergeben an Gesamteinkünften: 39.225 Euro
Damit liegt Mitarbeiter A mit 20.175 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung.
Für sein Weihnachtsgeld bedeutet das folgendes: In der Krankenversicherung sind 1.200 Euro des Weihnachtsgelds beitragspflichtig. In der Rentenversicherung ist es in vollem Umfang beitragspflichtig.
Erhält ein Mitarbeiter in dem Monat, in dem eine Einmalzahlung gewährt wird, kein laufendes Arbeitsentgelt, weil er zum Beispiel Krankengeld bezieht oder Elternzeit genommen hat, wird die Einmalzahlung dennoch diesem Monat zugeordnet. Die Feststellung der Beitragspflicht erfolgt nach dem gleichen Muster wie im Beispiel oben. Allerdings wird hier unter dem laufenden Gehalt nur das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Und bei den Sozialversicherungstagen zählen nur die Kalendertage, an denen Beitragspflicht bestanden hat.
Mitarbeiter C ist seit dem 1. August des Vorjahres bei der Firma D beschäftigt. Er verdient pro Monat 2.700 Euro. Seit dem 21. Juni des laufenden Kalenderjahres bezieht er Krankengeld. Im Juli erhält er während seiner Arbeitsunfähigkeit 1.500 Euro Urlaubsgeld.
Sozialversicherungstage bis Ende Juli: 170 (210-40 beitragsfreie Tage des Krankengeldbezugs)
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze KV: 44.100 : 360 x 170 = 20.825 Euro
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze RV: 64.800 : 360 x 170 = 30.600 Euro
Laufendes Gehalt bis einschließlich Mai: 13.500 Euro (5 x 2.700 Euro)
Laufendes Gehalt Juni (geringer wegen Krankengeld): 1.800 Euro
Gesamt: 15.300 Euro
Damit liegt Mitarbeiter C mit 5.525 Euro unter der Grenze für die Kranken- und mit 15.300 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung.
Für sein Urlaubsgeld bedeutet das folgendes: Sowohl in der Kranken- als auch in der Rentenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe beitragspflichtig.
Da auch während eines unbezahlten Urlaubs Versicherungspflicht besteht, müssen hier die Sozialversicherungstage in voller Höhe berücksichtigt werden. Beim laufenden Gehalt werden jedoch nur die tatsächlich ausgezahlten Bezüge angerechnet.<tablespacing=0></tablespacing=0>
Mitarbeiter E ist seit dem 1. Februar des Vorjahres bei der Firma F beschäftigt. Er verdient pro Monat 3.680 Euro. Vom 1. Bis 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nimmt er unbezahlten Urlaub. Im Dezember erhält er ein volles Gehalt als Weihnachtsgeld.
Sozialversicherungstage bis Ende Dezember: 360 (Bemessungsgrenzen werden hier in voller Höhe zugrunde gelegt)
Krankenversicherung: 44.100 Euro
Rentenversicherung (alte Bundesländer): 64.800 Euro
Laufendes Gehalt im aktuellen Kalenderjahr: 40.480 Euro (11 x 3.680 Euro, ein Monatsgehalt entfällt wegen des unbezahlten Urlaubs)
Damit liegt Mitarbeiter E mit 3.620 Euro unter der Grenze für die Kranken- und mit 24.320 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung.
Für sein Weihnachtsgeld bedeutet das folgendes: Von den 3.680 Euro Weihnachtsgeld sind in der Krankenversicherung 3620 Euro beitragspflichtig und 60 Euro beitragsfrei. In der Rentenversicherung ist das Weihnachtsgeld in voller Höhe beitragspflichtig.
Hätte Mitarbeiter E keinen unbezahlten Urlaub genommen, wäre das Weihnachtsgeld in der Krankenversicherung ganz beitragsfrei geblieben. In der Rentenversicherung hätte sich nichts geändert.
Erhält ein Mitarbeiter, der den Betrieb verlassen hat, nachträglich noch eine Einmalzahlung, zum Beispiel eine Vergütung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub, so wird sie dem letzten Monat der Beschäftigung zugeordnet. Das gleiche gilt, wenn die Einmalzahlung während einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel wegen Wehr- oder Zivildienst oder während eines unbezahlten Urlaubs, anfällt. Zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht ermitteln Sie die anteiligen Bemessungsgrenzen bis einschließlich des letzten Monats, in dem der Mitarbeiter im Ihrem Betrieb gearbeitet hat.
Beispiel: Einmalzahlung nach dem Ende der BeschäftigungMitarbeiter Y hat vom 1.1.2001 bis zum 30. April des laufenden Kalenderjahres bei der Firma Z gearbeitet. Im letzten Jahr seiner Beschäftigung betrug sein Gehalt 3.400 Euro pro Monat. Im Juni des laufenden Kalenderjahres werden ihm mit 1.700 Euro nachträglich zwei Wochen Urlaub vergütet, die er nicht mehr in Anspruch genommen hat. Diese Einmalzahlung wird dem letzten Monat seiner Beschäftigung, also dem April zugeordnet. |
Einmalzahlungen sind beitragsfrei,
Für Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Kalenderjahres ausgezahlt werden, gilt eine Be-sonderheit: Sie werden dem letzten Gehaltsmonat des vergangenen Jahres - also in der Regel dem Dezember - zugeordnet, wenn im vergangenen Jahr bei demselben Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat und wenn im aktuellen Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung überschritten wird.
Beispiel: MärzklauselMitarbeiter G ist seit dem 1.10.2003 bei der Firma H beschäftigt. G verdient pro Monat 3.100 Euro. Im März des laufenden Kalenderjahres erhält er eine Gratifikation in Höhe von 1.800 Euro. |