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Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Viele Arbeitgeber haben Bedenken, schwerbehinderte Menschen einzustellen. Dabei sagt dieser Status kaum etwas über die tatsächliche Leistungsfähigkeit aus. Worauf müssen Arbeitgeber achten, wenn sie Schwerbehinderte beschäftigen?

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Viele Arbeitgeber haben Bedenken, schwerbehinderte Menschen einzustellen. Dabei sagt dieser Status kaum etwas über die tatsächliche Leistungsfähigkeit aus. Worauf müssen Arbeitgeber achten, wenn sie Schwerbehinderte beschäftigen?

Als behindert gilt ein Mensch, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Wie sehr die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt wird, drückt man als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnerschritten von 20 bis 100 aus. Er wird nach bundesweit einheitlichen Anhaltspunkten bemessen. Schwerbehindert ist ein Mensch, der einen GdB von wenigstens 50 hat.

Berufliche Situation schwerbehinderter Menschen

Rund drei Millionen erwerbsfähige Schwerbehinderte leben in Deutschland. Doch etwa nur ein Drittel davon ist in den Arbeitsmarkt integriert. Viele schwerbehinderte Arbeitssuchende sind langzeitarbeitslos, oft auch ohne Ausbildung. Da bei einem großen Teil der schwerbehinderten Menschen die Behinderungen erst im höheren Alter auftritt, sind viele Betroffene zudem wesentlich älter als nichtbehinderte Arbeitslose. Ein entscheidendes Vermittlungshemmnis sind die Vorbehalte mancher Arbeitgeber: Sie glauben zum Beispiel, schwerbehinderte Mitarbeiter seien oft krank, es entstünden hohe Kosten und mit dem Rollstuhl würde ein unüberschaubarer Mehraufwand in die Werkshalle fahren.

Die Erfahrung zeigt aber, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht von denen der Kollegen unterscheiden, die Kosten für einen behindertengerechten Arbeitsplatz meist nur zu einem geringen Teil vom Unternehmen getragen werden müssen und die Behinderung oft nicht ins Gewicht fällt. Was kaum jemand weiß: am weitaus häufigsten sind Funktionsstörungen der inneren Organe, etwa nach einer Nierentransplantation, der Grund für den Status "Schwerbehindert".

Die meisten schwerbehinderten Menschen in Deutschland arbeiten im Dienstleistungsbereich, gefolgt von dem Bereich "Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe". Auch die öffentliche Verwaltung bietet schwerbehinderten Menschen häufig ein Betätigungsfeld. Auffallend selten kommt es dage-gen zu Beschäftigungsverhältnissen im Handel oder im Baugewerbe. Hier gilt es, mehr behinderte und schwerbehinderte Menschen auszubilden und zu beschäftigen.

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Begleitende Hilfe des Integrationsamtes

In jedem Bundesland gibt es mindestens ein Integrationsamt. Es richtet Fachdienste ein, die den Weg schwerbehinderter Menschen ins Berufsleben ebnen. So berät, unterstützt und begleitet zum Beispiel der Integrationsfachdienst den schwerbehinderten Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber. Bei Bedarf entwickeln Ingenieure des Integrationsamtes zudem individuelle Lösungsvorschläge bei technisch-organisatorischen Fragen, für eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung und technische Arbeitshilfen.

Darüber hinaus ist das Integrationsamt für den besonderen Kündigungsschutz Schwerbehinderter zuständig. Zudem erhebt es die Ausgleichsabgabe. Im Gegenzug entscheidet und verfügt das Integrationsamt auch über die finanzielle Unterstützung von schwerbehinderten Menschen sowie deren Arbeitgebern. Außerdem ist das Integrationsamt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement zuständig, das sowohl für behinderte als auch nicht behinderte Beschäftigte gilt.

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Behindertengerechte Arbeitsplätze

Die meisten Behinderungen stellen überhaupt keine besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz. Nur in Einzelfällen muss über eine behindertengerechte Anpassung nachgedacht werden. Dabei lässt sich kaum pauschal beantworten, was behindertengerecht ist, denn jede Behinderung bringt andere Bedürfnisse mit sich: Lernbehinderte brauchen vor allem einen klaren Arbeitsablauf, Rollstuhlfahrer dagegen Platz und die richtige Arbeitshöhe. Auf diese Weise sollen optimale Leistungen ermöglicht, Belastungen abgebaut und gesundheitlichen Schäden vorgebeugt werden.

Oft reicht es schon aus, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Es kann aber auch eine technische Umgestaltung des Arbeitsplatzes nötig sein. Welche Maßnahmen im Einzelfall in Betracht kommen, können Unternehmen und Schwerbehinderte von Ingenieuren des Integrationsamtes erfahren. Mit Hilfe der so genannten Profil-Methode ermitteln die beratenden Ingenieure auf Wunsch einen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb. Dabei stellen sie die genau definierten Anforderungen eines Arbeitsplatzes den verbliebenen Fähigkeiten und Kenntnissen des Schwerbehinderten gegenüber. Stimmen Anforderungen und Fähigkeiten individuell überein, ist der Arbeitsplatz behindertengerecht. Stimmen sie nicht vollständig überein, prüfen die Ingenieure Möglichkeiten der Umgestaltung des Arbeitsplatzes nach neuestem Stand der Technik.

Gemeinsam mit dem Unternehmen, dem Schwerbehinderten und ggf. dem betrieblichen Integrationsteam entwickeln die Ingenieure daraufhin ein individuelles Arbeitsplatzkonzept, das den Anforderungen genügt. Häufig kommen dabei technische Arbeitshilfen zum Einsatz, wie zum Beispiel Hebehilfen für Prothesenträger. Es können aber auch bauliche Veränderungen notwendig sein, etwa eine Verbreiterung der Türen und spezielle sanitäre Einrichtungen für Rollstuhlfahrer. Auch Teilzeit-, Heim- oder Telearbeitsplätze können eine sinnvolle Alternative sein.

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Finanzielle Förderung für Arbeitgeber von Schwerbehinderten

Finanzielle Förderung für schwerbehinderte Menschen
Ziel der Förderung ist die Eingliederung des schwerbehinderten Menschen in den Arbeitsmarkt. Dazu können Schwerbehinderte vielfältige Zuschüsse erhalten, zum Beispiel vom Integrationsamt oder der Bundesagentur für Arbeit. Wichtige Ansprechpartner sind die beratenden Integrationsfachdienste der Integrationsämter. Sie klären im Einzelfall, welche Leistungen für schwerbehinderte Menschen in Frage kommen. Auch Leistungen an den Arbeitgeber sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Folgenden haben wir Ihnen eine beispielhafte Auswahl wichtiger Fördermittel für schwerbehinderte Menschen aufgelistet.


Technische Arbeitshilfen

Was?
Zuschuss bis zur vollen Höhe der Kosten für eine technische Arbeitshilfe (inkl. Erst- und Ersatzbeschaffung, Wartung, Instandhaltung und Ausbildung im Gebrauch).

Wo?
Zuständige Stellen sind das Integrationsamt und die Rehabilitationsträger.

Wann?
Voraussetzung ist, dass die technische Arbeitshilfe nicht in den Besitz des Arbeitgebers übergeht.


Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten

Was?
Zuschuss bis zur vollen Höhe der Aufwendungen, die durch die behinderungsbedingte Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten entstehen. Förderfähig sind z. B. Lehrgangs-, Fahrt- und Unterbringungs-kosten sowie die Kosten für eine notwendige Begleitperson.

Wo?
Zuständige Stelle ist das Integrationsamt.

Wann?
Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Qualifizierungsmaßnahme nach Art, Umfang und Dauer den besonderen Bedürfnissen des schwerbehinderten Menschen entspricht und seine Wettbewerbsfähigkeit erhält oder verbessert.


Notwendige Arbeitsassistenz

Was?

Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz.

Wo?
Zuständige Stellen sind das Integrationsamt und die Rehabilitationsträger.

Wann?
Voraussetzungen sind unter anderem, dass alle anderen Maßnahmen der begleitenden Hilfe nicht greifen, dass das schriftliche Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt, dass die Assistenz behinderungsbedingt zur Erfüllung der Tätigkeit notwendig ist und der schwerbehinderte Mitarbeiter dennoch den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbst erledigt.

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Besonderer Kündigungsschutz schwerbehinderter Mitarbeiter

Um einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen zu dürfen, müssen Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Wird die Kündigung ohne Zustimmung ausgesprochen, ist sie unwirksam. Dieses Verfahren dient dazu, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten. Wichtige Ansatzpunkte sind medizinische, technische und arbeitsorganisatorische Maßnahmen. Sie werden in Zusammenarbeit mit dem Betrieb, einem Arbeitsmediziner, dem technischen Beratungsdienst und dem Integrationsfachdienst erörtert. Sind die Bedingungen jedoch für das Unternehmen wirtschaftlich unzumutbar, wird nicht weiter am Beschäftigungsverhältnis festgehalten.

Gründe für eine Kündigung können sowohl personen-, verhaltens- als auch betriebsbedingt sein. Da es bei personenbezogenen Kündigungen meist um Leistungseinschränken oder Fehlzeiten geht, die durch die Behinderung verursacht werden, kann das Integrationsamt in diesen Fällen oft eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Liegt der Kündigungsgrund allerdings im Verhalten des schwerbehinderten Mitarbeiters, z. B. wenn er gegen seine im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten verstößt, muss dieser für sein Fehlverhalten genauso geradestehen, wie jeder andere Mitarbeiter auch. Ein besonderer Kündigungsschutz ist in dem Fall nicht gegeben. Bei betriebsbedingten Kündigungen, etwa Stilllegungen oder Rationalisierungen, stimmt das Integrationsamt dem Antrag auf Kündigung in der Regel ohnehin zu.

Unternehmen müssen die Zustimmung zur Kündigung schriftlich beim Integrationsamt beantragen. Daraufhin führt das Amt eine Vorprüfung durch. Dazu holt es eine Stellungnahme des schwerbehinderten Mitarbeiters sowie der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung ein. Ist die Sachlage schwierig, kann es zu einer Kündigungsverhandlung kommen, bei der alle Beteiligten anwesend sind. Innerhalb eines Monats muss das Integrationsamt über den Antrag auf Kündigung entscheiden. Tut es dies nicht, tritt die so genannte Zustimmungsfiktion in Kraft. In diesem Fall gilt die Zustimmung des Integrationsamtes als erteilt. Liegt dem Unternehmen die Zustimmung des Integrationsamtes vor, muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen.

Eine Zustimmung zur Kündigung benötigen Arbeitgeber jedoch nicht in Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis:

  • vom Arbeitnehmer selbst beendet wird,
  • zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestand,
  • durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag beendet wird,
  • durch reguläres Auslaufen eines Zeitvertrages beendet wird oder
  • zwar wegen schlechter Witterung beendet wird - aber mit der Kündigung eine Widereinstellungszusage verbunden ist.


Weitere Informationen zum besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Mitarbeiter erteilt zum Beispiel das Integrationsamt. Hier können Sie mehr darüber lesen ...

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Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeiter

Schwerbehinderte Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Das entspricht fünf Tagen Urlaub bei einer 5-Tage-Woche. Umfasst die Arbeitswoche des Mitarbeiters mehr oder weniger Arbeitstage, verlängert bzw. vermindert sich dieser Anspruch. Das gilt auch bei Teilzeitarbeit.

Der Zusatzurlaub tritt zum Grundurlaub hinzu, der dem Schwerbehinderten laut Arbeits- oder Tarifvertrag zusteht. Voraussetzung ist, dass das Versorgungsamt zuvor den Status als Schwerbehinderter feststellt. Seinen Anspruch kann der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises geltend machen. Besonderheiten ergeben sich zum Beispiel, wenn der Status als Schwerbehinderter erst im Verlauf des Kalenderjahres festgestellt wird. In dem Fall besteht grundsätzlich ein anteiliger Urlaubsanspruch von einem Zwölftel für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses, in dem die Schwerbehinderung erwiesen ist.

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Gleichstellung behinderter mit schwerbehinderten Menschen

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 können unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten gleichgestellt werden. Bedingung ist, dass sie ohne diese Gleichstellung behinderungsbedingt keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Der Antrag auf Gleichstellung ist formlos bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Daraufhin holt die Arbeitsagentur eine Stellungnahme des Arbeitgebers und der Schwerbehindertenvertretung des Betriebes ein. Wird die Gleichstellung ausgesprochen, so wird sie rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung wirksam.

Durch die Gleichstellung können Arbeitgeber zum Beispiel finanzielle Leistungen zur Beschäftigung des Mitarbeiters erlangen. Es können Hilfen zur Arbeitsplatz-Ausstattung sowie die Beratung und Betreuung durch den Integrationsfachdienst und Ingenieure des Integrationsamtes in Anspruch genommen werden. Zudem genießen gleichgestellte Behinderte den besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer und können auch deren Schwerbehindertenvertretung mitwählen. Darüber hinaus werden gleichgestellte Mitarbeiter bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe auf Pflichtarbeitsplätze schwerbehinderter Menschen angerechnet.

Dennoch stehen gleichgestellten behinderten Menschen nicht alle Nachteilsausgleiche schwerbehinderter zu: So haben Gleichgestellte keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder auf die vorgezogene Altersrente.

Die Gleichstellung eines behinderten Menschen ist nur möglich, wenn er oder sie mindestens 18 Stunden pro Woche arbeitet und der Arbeitsplatz ansonsten behinderungsbedingt gefährdet ist. Anhaltspunkte können sein, zum Beispiel:

  • verminderte Leistungsfähigkeit, selbst wenn der Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet ist,
  • andauernde geringe Belastbarkeit,
  • dauerhaft notwendige Unterstützung durch Kollegen,
  • häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
  • Abmahnungen aufgrund einer behinderungsbedingten Minderleistung

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Gleichstellung während der Ausbildung

Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene können Schwerbehinderten für die Zeit ihrer Berufsausbildung auch dann gleichgestellt werden, wenn deren Grad der Behinderung unter 30 liegt. Dazu genügt ein Bescheid der Agentur für Arbeit. Die Gleichstellung macht eine Förderung, etwa durch das Integrationsamt, möglich. Alle anderen Nachteilsausgleiche, etwa der besondere Kündigungsschutz, können jedoch nicht in Anspruch genommen werden.

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