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Beschäftigungsverpflichtung und Ausgleichsabgabe

Laut Gesetz sind Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, wenigstens auf fünf Prozent dieser Stellen Schwerbehinderte einzusetzen. Doch es gibt Sonderregelungen für kleinere Unternehmen: Bei weniger als 40 Arbeitsplätzen muss nur mindestens ein Schwerbehinderter beschäftigt werden und bei weniger als 60 Stellen zwei schwerbehinderte Mitarbeiter. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsteilen an verschiedenen Standorten zählt die Anzahl der Arbeitsplätze, die alle Standorte insgesamt erreichen.

Dabei zeigt die Pflichtquote lediglich an, wie viele schwerbehinderte Menschen mindestens im Betrieb beschäftigt werden müssen. Arbeitgeber, die diese Quote bereits erfüllen, müssen prüfen, ob weitere freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.

Kommt ein Arbeitgeber seiner Einstellungsverpflichtung nicht nach, muss er für jede unbesetzte Pflichtstelle eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen. Je weniger schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt werden, umso höher die Abgabe: Mindestens sind dies 105 Euro, bei einer Beschäftigungsquote zwischen drei und zwei Prozent 180 Euro und unter zwei Prozent 260 Euro pro Jahr und nichtbesetzter Pflichtstelle.

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Eingliederungsmanagement

Seit Mai 2004 sind alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein so genanntes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen.

Ziel ist dabei, Maßnahmen zu ergreifen, die weiteren krankheitsbedingten Ausfällen vorbeugen und die die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters dauerhaft sichern. Um Arbeitgeber bei dieser Aufgabe zu unterstützen, hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation jetzt einen Leitfaden zum betrieblichen Eingliederungsmanagement herausgegeben.

 Der Leitfaden steht hier zum Download bereit.

 Oder lassen Sie sich von Ihrem persönlichen Ansprechpartner beraten.
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