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Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte sind in der Sozialversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Dabei werden zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung unterschieden: Die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung.

Seit dem 1. April 2003 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 400 Euro. Bis zu 400 Euro kann der Arbeitnehmer also regelmäßig im Monat verdienen, ohne dass er aus dem Entgelt Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen muss.

Ausschließlich die Höhe des Arbeitsentgelts entscheidet darüber, ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist oder nicht.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungen werden dabei unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet. Ausgenommen von der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit sind:

  • Auszubildende und Praktikanten (betriebliche Berufsbildung),
  • Teilnehmer an freiwilligen Diensten (z.B. Jugendfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst)
  • Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr,
  • Personen, die nach einer längeren Krankheit wieder in das Erwerbsleben stufenweise eingegliedert werden sollen,
  • Behinderte in geschützten Einrichtungen,
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und Behinderten in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen,
  • Kurzarbeit.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im gesamten Bundesgebiet monatlich 400 Euro. Seit dem 1. April 2003 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze im gesamten Bundesgebiet monatlich 400 Euro. Bis zu 400 Euro kann der Arbeitnehmer also regelmäßig im Monat verdienen, ohne dass er aus dem Entgelt Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen muss. Bei einem höheren Arbeitsentgelt besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.

Ausschließlich die Höhe des Arbeitsentgelts entscheidet darüber, ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist oder nicht. Seit dem Jahr 2004 ist die wöchentliche Arbeitszeit für die Beurteilung der Geringfügigkeit grundsätzlich unerheblich. Dennoch muss das Entgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitszeit stehen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kann verzichtet werden (siehe Besonderheiten in der Rentenversicherung).

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Regelmäßiges Arbeitentgelt

Entscheidend für die Beurteilung der Geringfügigkeit ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind auch einmalig gezahlte Entgelte, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Überschreitet das laufende Arbeitsentgelt zusammen mit den Sonderzahlungen die (jährliche/anteilige)) Geringfügigkeitsgrenze, besteht Versicherungspflicht für das gesamte Beschäftigungsverhältnis.

Erhöht sich das laufende Arbeitsentgelt und wird dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so tritt vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht ein.

Sollte die Höhe des Arbeitsentgelts schwanken, ist das zu erwartende Entgelt durch Schätzung zu ermitteln. Dazu sind alle voraussichtlichen Bezüge des kommenden Jahres zusammen zu rechnen und das Ergebnis durch 12 zu teilen. Sollte die Schätzung unzutreffend gewesen sein, kommt eine Korrektur nur für die Zukunft in Betracht. Die versicherungsrechtliche Beurteilung für die Vergangenheit bleibt unverändert bestehen.

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Arbeitgeber entrichtet Pauschalabgaben

Der Arbeitgeber zahlt für den geringfügig entlohnten Beschäftigten trotz bestehender Versicherungsfreiheit pauschale Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung.

  • 13 % zur Krankenversicherung für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen und
  • 15 % zur Rentenversicherung, und zwar auch für Personen, die insbesondere eine Vollrente wegen Alters oder eine Versorgung nach Erreichen der Altersgrenze beziehen.

Ausnahme: Für in Privathaushalten geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber, d. h. der Privathaushalt, geringere Beiträge zur Sozialversicherung: Je 5 Prozent des Arbeitsentgelts für die Kranken- und für die Rentenversicherung.

Ausnahme: Für geringfügig Beschäftigte, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, als Mitglied oder Familienangehöriger (z.B. Beamte, privat Krankenversicherte und deren ebenfalls privat versicherte Angehörige) muss der Arbeitgeber nur den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % bezahlen, aber keine Krankenversicherungsbeiträge.

Der Arbeitnehmer kann den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aufstocken, um den vollen Leistungsanspruch in der Rentenversicherung zu erwerben. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte zur individuellen Steuerberechnung, zahlt er außerdem zwei Prozent Pauschalsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die pauschalierte Steuerabgabe in Höhe von 2 Prozent ist allerdings nicht möglich, falls ein Arbeitgeber zwar auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet, aber nicht den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet (etwa weil wegen mehrerer 400-Euro-Jobs die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist und Sozialversicherungspflicht eintritt). Der Arbeitgeber kann je nach Arbeitsverhältnis bis zu einem Arbeitslohn von 400 Euro monatlich unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitslohns erheben.

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Besonderheit in der Rentenversicherung

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pauschalbetrag des Arbeitgebers aufzustocken. Dadurch erwirbt der Arbeitnehmer volle Rentenansprüche sowie den Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation durch die Rentenversicherung. In diesem Fall zahlt der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers während des laufenden Kalenderjahres einen Anteil von 4,9 % (= Differenz bis zum während des laufenden Kalenderjahres gültigen Beitragssatz in der Rentenversicherung von 19,9 %).

Auch dieser zusätzliche Aufstockungsbeitrag des Mitarbeiters muss vom Arbeitgeber berechnet, im Beitragsnachweis vermerkt und abgeführt werden. Um hierbei Minimalbeiträge zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 Euro vorgesehen. Beiträge sind also mindestens von diesem Betrag zu berechnen, so dass sich ein Mindestbeitrag von derzeit 30,85 Euro (155 Euro x 19,9 %) ergibt. Ist das Arbeitsentgelt niedriger als die Mindestbeitragsbemessungs-grundlage, trägt der Arbeitnehmer die Beiträge aus diesem Differenzbetrag allein; der Arbeitgeber zahlt also in jedem Fall nur den Anteil in Höhe von 15 % aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.

Wichtig: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter auf die Möglichkeit einer Aufstockung des Rentenbeitrags hinzuweisen. Die Erklärung des Arbeitnehmers zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, wie dieser Vorgang formal genannt wird, bewahren Sie gemeinsam mit den Lohnunterlagen auf.

Für geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten hat der Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 5 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu tragen. Der Beitragssatz für den Aufstockungsbetrag beträgt insgesamt 14,9 %.

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Neue Beurteilung von Haupt- und Nebenjob

Übt ein Mitarbeiter mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, rechnet der Arbeitgeber die verschiedenen Jobs zusammen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze tritt in allen 400-Euro-Jobs Sozialversicherungspflicht ein. Übt der Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig Haupt- und Nebenbeschäftigung aus, gilt es zu unterscheiden:

  • Geht ein Mitarbeiter neben der Hauptbeschäftigung nur einem 400-Euro-Job nach, ist die Nebenbeschäftigung sozialversicherungsfrei.
  • Übt ein Arbeitnehmer neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere 400-Euro-Jobs aus, bleibt ein 400-Euro-Job sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Nebenjobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass für sie Sozialversicherungspflicht eintritt.

Ausnahme: In der Arbeitslosenversicherung bleiben alle neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübten Nebenjobs versicherungsfrei.

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Kurzfristige Beschäftigung

Ein Mitarbeiter gilt als kurzfristig beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate (bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche) bzw. 50 Arbeitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) befristet ist. Die Befristung kann schriftlich vereinbart sein, sich aber auch aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel bei Projektarbeiten) ergeben. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.

Kurzfristige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

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Prüfung der Kurzfristigkeit

Bei der Prüfung der Kurzfristigkeit einer Beschäftigung ist darauf abzustellen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate (bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche) bzw. 50 Arbeitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) befristet ist.

Um zu klären, ob der Arbeitnehmer tatsächlich kurzfristig beschäftigt ist, addieren Sie seine Vorbeschäftigungen. Maßgebend ist dabei das Kalenderjahr: Endet die aktuelle Beschäftigung, muss also lediglich bis zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres zurückgerechnet werden. Das ist der relevante Zeitraum, der auf Vorbeschäftigungen geprüft wird. Angerechnet werden alle kurzfristig, also auf maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristeten Beschäftigungen. Dabei spielt es keine Rolle, bei welchem Arbeitgeber diese Beschäftigungen ausgeübt wurden.

Wird eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Vereinbarung über den Zeitraum von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstage hinaus verlängert, tritt vom Tage der Vereinbarung über die Verlängerung Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung; die Versicherungsfreiheit wird also nicht rückwirkend aufgehoben.

Pauschalierte Beiträge wie für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für kurzfristige Beschäftigungen nicht zu entrichten. Ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist ausgeschlossen.

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Prüfung der Berufsmäßigkeit einer kurzfristigen Beschäftigung

Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit scheidet aus, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt gleichzeitig regelmäßig mehr als 400,00 Euro beträgt.

Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn die Beschäftigung für den Betroffenen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs oder während einer Elternzeit eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie für arbeitssuchend gemeldete Personen. Berufsmäßigkeit ist ebenfalls anzunehmen, wenn zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses eine an sich kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden soll. In diesen Fällen tritt also Sozialversicherungspflicht ein.

Um auch in allen anderen Fällen eine berufsmäßige Tätigkeit und damit Sozialversicherungspflicht bei ihrem Mitarbeiter ausschließen zu können, addieren Sie alle Beschäftigungen aus dem laufenden Kalenderjahr. Hierbei müssen neben den befristeten nun auch die unbefristeten Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, sofern diese nicht geringfügig entlohnt waren. Übersteigt die Summe mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, liegt Berufsmäßigkeit und damit Sozialversicherungspflicht vor.

Anders ist das bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden sind. So spielen zum Beispiel bei kurzfristig beschäftigten Rentnern die unbefristeten Vorbeschäftigungen vor Eintritt in den Ruhestand keine Rolle.

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Beiträge und Meldungen

Für geringfügig Beschäftigte (geringfügig entlohnt Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.

Es sind vom Arbeitgeber An- und Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte zur Minijobzentrale zu erstellen.

Als Personengruppenschlüssel gelten:

  • "101" Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
  • "109" Geringfügig entlohnt Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind zu entrichten)
  • "110" Kurzfristig Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind nicht zu entrichten)

Der Schlüssel "109" ist auch dann anzugeben, wenn der geringfügig entlohnt Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Hingegen gilt grundsätzlich der Schlüssel "101", wenn eine für sich gesehene geringfügig entlohnte Beschäftigung wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird. Das Feld „Mehrfachbeschäftigung“ ist zu belegen.

Anzugeben sind die auch für die versicherungspflichtig Beschäftigte geltenden Schlüssel, zum Beispiel "10" (Anmeldung) und "30" (Abmeldung).

Meldung für geringfügige Beschäftigungen:

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten folgende Beitragsgruppen:

"6" Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

"5" Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

Verzichtet der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, gilt für die Rentenversicherung die übliche Beitragsgruppe: "1" Rentenversicherung.

Bei Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, ist die Beitragsgruppe „0“ in der Krankenversicherung anzugeben.

Meldung für Kurzfristige Beschäftigung

Für kurzfristig Beschäftigte sind sämtliche Beitragsgruppen mit "0" zu verschlüsseln, und als „Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sechs Nullen anzugeben. Allerdings ist im Meldeinhalt der Unfallversicherung (DBUV) das zur Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben.

Beiträge für Geringfügige Beschäftigung

Seit dem 1. April 2003 zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben für die geringfügig entlohnte Beschäftigung an die Knappschaft als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Minijob-Zentrale), 45115 Essen, www.minijob-zentrale.de) - unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist. Fällt für den 400-Euro-Job die Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent an, muss auch sie an die Knappschaft entrichtet werden.

Übt der geringfügig Beschäftigte eine weitere, versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus - für die eine andere Krankenkasse Einzugsstelle ist - ist die Minijob Zentrale die zuständige Einzugsstelle für Meldungen und Beitragsnachweise aus der versicherungsfreien Beschäftigung.

Das Arbeitsentgelt eines geringfügig Beschäftigten unterliegt in der Unfallversicherung stets der Beitragspflicht. Für geringfügig tätige Arbeitnehmer ist dieser Beitrag direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. Bei geringfügig Tätigen in Privathaushalten wird der Beitrag von der Minijob Zentrale berechnet und einbezogen.

Darüber hinaus sind geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer auch bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 der Entgeltfortzahlungsversicherung sowie bei der Umlage zum Ausgleich der Insolvenzgeldaufwendungen zu berücksichtigen.

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