Innerhalb der Gleitzone besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Abweichungen ergeben sich bei Entgelten in der Gleitzone hinsichtlich der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und der Tragung der Beiträge.
Bezieht ein Arbeitnehmer regelmäßig ein monatliches Entgelt von 400,01 Euro bis 800 Euro, liegt er mit seinem Verdienst seit dem 1. April 2003 in einer Gleitzone. Hier steigen die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung gleitend von einem ermäßigten auf das reguläre Niveau an. Bei mehreren Beschäftigungen zählt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt.
Die Ermäßigung bezieht sich nur auf die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers - und nicht auf die des Arbeitgebers. Einer Ihrer Mitarbeiter verdient mindestens 400,01 und höchstens 800 Euro? Dann berechnen Sie die Beiträge zur Sozialversicherung auf Grundlage der so genannten 'fiktiven beitragspflichtigen Einnahme'.
Übrigens: Mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen müssen addiert werden. Liegt der gesamte Verdienst über 800 Euro, gelten die Regelungen der Gleitzone nicht.
Die Regelungen zur Gleitzone sind bei folgenden Personenkreisen nicht anzuwenden:
Während der Arbeitgeber auch in der Gleitzone seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt zahlt, trägt der Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil von einem verminderten Bruttoarbeitsentgelt. Die Differenz zum errechneten Beitrag trägt der Beschäftigte. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und ggf. den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung tragen.
Der Beschäftigte hat die allerdings die Möglichkeit, auf Antrag seine Beiträge zur Rentenversicherung aus dem vollen Arbeitsentgelt zu zahlen. Damit erhöht sich sein Beitragsanteil auf die Hälfte des vollen Beitrages. Die Erklärung zur Zahlung höherer Rentenversicherungsbeiträge hat der Beschäftigte gegenüber seinem Arbeitgeber abzugeben. Sie kann für die Dauer der Beschäftigung nicht zurückgenommen werden und wirkt nur für die Zukunft.
(1) Zunächst bestimmen Sie die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach der Formel:
F x 400 + (2 - F) x (AE - 400)
Hier steht der Buchstabe 'F' für den so genannten Faktor 'F', der jedes Jahr vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgelegt wird. Derzeit gilt ein Faktor F von 0,7435. Das Kürzel 'AE' bezeichnet das reale Arbeitsentgelt. Durch Einsetzen der Zahlen errechnen Sie die fiktive beitragspflichtige Einnahme.
(2) Von dieser fiktiven Einnahme berechnen Sie nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes und verdoppeln anschließend diesen Betrag. So vermeiden Sie Rundungsdifferenzen.
(3) Dann bestimmen Sie die Arbeitgeber-Beitragsanteile und zwar nicht von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme, sondern vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.
(4) Von den Gesamt-Beiträgen (2) ziehen Sie die Arbeitgeber-Beitragsanteile (3) ab und ermitteln so die Arbeitnehmer-Beitragsanteile.
Frau Kühn arbeitet bei der Firma Lotte in Teilzeit und erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 Euro. Weitere Beschäftigungen übt Frau Kühn nicht aus.
(0,7472 x 400) + ([2 0,7472] x [700 Euro 400])
= (298,88) + ([1,2528] x [300])
= 298,88 + 375,84
= 674,72 Euro
Das für die Beitragsberechnung zugrunde zu legende Entgelt beträgt 674,72 Euro.
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt, müssen die zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet werden.
Dabei gilt die besondere Gleitzonen-Beitragsberechnung immer dann, wenn die Summe der Einkünfte zwischen 400,01 und 800,00 Euro liegt.
Hinweis: Bei der Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen gibt es bestimmte Konstellationen, bei denen eine oder mehrere der Beschäftigungen versicherungsfrei sind. Diese werden dann nicht mit addiert. Informationen zu Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit, z. B. bei Nebenjobs, finden Sie unter Geringfügig Beschäftigte.
Nutzen Sie unseren Gleitzonenrechner*, um die Sozialversicherungsbeiträge schnell, problemlos und korrekt zu berechnen, auch für Teilmonate:
Ein Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung der Gleitzone besteht nicht. Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus der Gleitzone sind demnach keine Meldungen durch den Arbeitgeber abzugeben.
Bei Beschäftigungen in der Gleitzone ist die Meldung mit einem Merkmal zu versehen, sofern ein Arbeitsentgelt (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) gemeldet wird. Folgende Schlüssel sind zulässig:
0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung
1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 400,01 Euro bis 800,00 Euro
2 = Gleitzone; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit tatsächlichen Arbeitsentgelten von 400,01 Euro bis 800,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 400,01 Euro oder über 800,00 Euro.
Bei Angabe der Kennziffern "1" oder "2" ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen.