Sofern ein erheblicher Arbeitsausfall mit Nachteilen beim Entgelt vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Anzeige bei der Arbeitsagentur erfolgt ist, haben Arbeitnehmer nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG).
Die Bedeutung des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes liegt zum einen darin, den Unternehmen ihre eingearbeiteten Arbeitnehmer zu erhalten. Zum anderen behalten die Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze und bekommen den Entgeltausfall zumindest zum Teil ersetzt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Anspruchsgrundlagen und Modalitäten sowie die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
Auf den arbeitsrechtlichen Rahmen, in dem Kurzarbeit durch Unternehmen eingeführt werden kann, können wir hier vor dem Hintergrund der Vielfältigkeit der Praxisregelungen nur punktuell eingehen. Entscheidend ist, dass eine Ermächtigungsgrundlage für die Kürzung von Arbeitszeit und -entgelt erforderlich ist. Arbeitgeber dürfen Kurzarbeit grundsätzlich nicht im Wege ihres Direktionsrechts einseitig anordnen.
Als Ermächtigungsgrundlage kommen vor allem Tarif- oder Einzelarbeitsverträge in Betracht. Daraus sollte sich ggf. bereits ergeben, unter welchen Bedingungen (z. B. Ankündigungsfristen, Vereinbarungen) eine Verkürzung der Arbeitszeit zulässig ist. In Unternehmen mit Betriebsrat können beide Seiten eine entsprechende Betriebsvereinbarung schließen, die dann gegenüber allen Mitarbeitern wirkt. Ist kein Betriebsrat vorhanden, muss mit jedem Arbeitnehmer eine einzelvertragliche Vereinbarung über das Einführen von Kurzarbeit getroffen werden.
Die Legaldefinition des erheblichen Arbeitsausfalls – einer wesentlichen Anspruchsgrundlage des Kurzarbeitergeldes – verlangt, dass dieser auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
Im SGB III ist definiert, wann ein Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht und wann ein unabwendbares Ereignis vorliegt: So beruht ein Arbeitsausfall dann auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird und durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Als wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (z. B. Mangel an Rohstoffen oder Einbrechen der Nachfrage). Ein unabwendbares Ereignis liegt u. a. vor, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse oder behördliche Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat.
Wichtig: Das weitere Erfordernis, dass im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von wenigstens zehn Prozent betroffen sein muss, ist im Rahmen des „Konjunkturpakets II“ für 2009 und 2010 ausgesetzt worden. Der Nachweis, dass die Zehn-Prozent-Grenze erfüllt ist, muss derzeit lediglich je Arbeitnehmer geführt werden.
Ein vorübergehender Arbeitsausfall besteht dann, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder zur Vollarbeit zurückgekehrt werden kann.
Ein unvermeidbarer Arbeitsausfall liegt nur dann vor, wenn Arbeitgeber und ggf. Betriebsrat zuvor vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Als vermeidbar kommt in Betracht, was der Gesetzgeber im SGB III beispielhaft aufzählt: „insbesondere ein Arbeitsausfall, der
Die Bringschuld des Arbeitgebers ist bereits erfüllt, wenn im Unternehmen aktuell mindestens ein arbeitslosenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellter oder Auszubildender) beschäftigt ist.
An die Person des Beschäftigten werden ebenfalls Anforderungen gestellt. Diese gelten als erfüllt, sofern die Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen, aus zwingenden Gründen aufnehmen oder im Anschluss an die Beendigung ihrer Berufsausbildung aufnehmen. Darüber hinaus darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst worden sein. Selbstredend darf der Arbeitnehmer auch nicht – z. B. aufgrund von Arbeitslosenversicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigter – vom KUG ausgeschlossen sein.
Es versteht sich fast von selbst, dass der Arbeitsausfall bei der für den Betriebssitz zuständigen Arbeitsagentur schriftlich angezeigt werden muss.
Praxis-Tipp: Nutzen Sie dafür die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit, zu finden unter www.arbeitsagentur.de (in der Rubrik: Formulare/Formulare für Unternehmen/Kurzarbeitergeld).
Damit haben jetzt alle Anspruchsvoraussetzungen zumindest Erwähnung gefunden, es ist also an der Zeit, sich dem Leistungsumfang zuzuwenden.
Streng nach dem SGB III kann das KUG in einem Betrieb für die Dauer von maximal sechs Monaten gewährt werden (Regel-Bezugsfrist). Die Bezugsfrist beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den KUG im Betrieb gezahlt wird, und sie läuft kalendermäßig ab. Wird für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein KUG gewährt, verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum.
Wichtig: Bereits im Rahmen des ersten Konjunkturpakets ist die maximale Bezugsdauer per Rechtsverordnung auf 18 Monate verlängert worden (von zuletzt zwölf). Das gilt jedenfalls für Arbeitnehmer, deren Anspruch bis Ende 2009 entsteht: Zeigt ein Betrieb im Jahr 2009 erstmals Kurzarbeit an, so stehen – bei Vorliegen der Voraussetzungen – grundsätzlich 18 Monate Bezugsfrist zur Verfügung, unabhängig davon, ob dies erstmals im Januar oder im Dezember 2009 geschieht.
Bei Unterbrechungen für einen oder zwei Kalendermonate verlängerte sich die Bezugsfrist nach bisheriger Rechtslage um diesen Zeitraum. Waren es drei oder mehr Kalendermonate, begann eine neue Bezugsfrist und der Arbeitsausfall war erneut anzuzeigen. Vom 1. Juli 2009 an ist sichergestellt, dass eine Unterbrechung keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur erforderlich macht. Auf Antrag des Arbeitgebers läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Darunter ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt zu verstehen.
Mit 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (Leistungssatz 1), sofern ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 auf der Steuerkarte eingetragen ist, bzw. 60 Prozent (Leistungssatz 2) ersetzt das KUG den Entgeltausfall lediglich anteilig.
Praxis-Tipp: Die Bundesagentur für Arbeit hält eine Tabelle bereit, aus der nach dem jeweiligen Bruttoarbeitsentgelt (Soll- und Ist-Entgelt) die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte getrennt nach den Leistungssätzen 1 und 2 und unter Berücksichtigung der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Lohnsteuerklasse abgelesen werden können (sog. rechnerische Leistungssätze). Auch diese Tabelle ist zu finden unter www.arbeitsagentur.de (in der Rubrik: Formulare/Formulare für Unternehmen/Kurzarbeitergeld).
Der Bruttolohn eines Arbeitnehmers beträt regulär 2.400,00 EUR im Monat, wegen Kurzarbeit beträgt er lediglich 1.000,00 EUR brutto. Auf der Lohnsteuerkarte ist als Lohnsteuerklasse die IV und als Kinderfreibetrag 1,0 eingetragen.
Soll-Entgelt: 2.400,00 EUR
Rechnerischer Leistungssatz (lt. aktueller Tabelle) 1.013,27 EUR
Ist-Entgelt: 1.000,00 EUR
Rechnerischer Leistungssatz (lt. aktueller Tabelle) 520,65 EUR
Kurzarbeitergeld: 492,62 EUR
Die Arbeitgeber haben das KUG kostenlos zu errechnen und auszuzahlen, auf Antrag bekommen sie es von der zuständigen Arbeitsagentur erstattet.
Praxis-Tipp: Die für die Beantragung erforderlichen Vordrucke stehen ebenfalls unter www.arbeitsagentur.de (in der Rubrik: Formulare/Formulare für Unternehmen/Kurzarbeitergeld) zur Verfügung.
Wichtig: In den Jahren 2009 und 2010 erhalten Arbeitgeber auf Antrag die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit zur Hälfte in pauschalierter Form erstattet. Gemeint sind die Beiträge aus 80 Prozent der Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt (siehe Abschnitt „Sozialversicherung“). Qualifiziert ein Unternehmen seine Beschäftigten während der Kurzarbeit, werden bis Ende 2010 sogar die vollen SV-Beiträge erstattet.
Zu den beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, welche die Bundesagentur für Arbeit für berücksichtigungsfähig erklärt hat, gehören:
Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, ermöglichen dagegen keine volle Erstattung der SV-Beiträge (z.B. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Erste Hilfe).
Praxis-Tipp: Sicherer ist es in jedem Fall, sich im Vorfeld mit dem Sachbearbeiter der zuständigen Arbeitsagentur hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit abzustimmen.
Weitere Verbesserung seit dem 1. Juli 2009: Arbeitgeber, die trotz länger anhaltender Arbeitsausfälle mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes Beschäftigungsverhältnisse erhalten, bekommen zusätzliche Unterstützung. Die Sozialversicherungsbeiträge für seit dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit werden ab dem siebten Kalendermonat des Bezuges auf Antrag vollständig von der Arbeitsagentur erstattet. Für den Anspruch auf volle Erstattung der Beiträge gilt: Die „in mindestens einem Betrieb des Arbeitgebers“ durchgeführte Kurzarbeit reicht aus, um „auch für alle anderen Betriebe des Arbeitgebers“ auf Antrag 100 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge in pauschalierter Form erstattet zu bekommen. In großen Unternehmen sind also auch Betriebsteile Nutznießer der Neuregelung, in denen bisher an weniger als sechs Monaten Kurzarbeit angefallen ist. Der Antrag auf Erstattung der Beiträge wird gemeinsam mit dem Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt, das soll eine unbürokratische und schnelle Bearbeitung gewährleisten. Ist das KUG erst einmal gezahlt, stellt sich mindestens eine weitere Frage:
Die in Kurzarbeit stehenden Arbeitnehmer wird ggf. interessieren, ob sie auf das KUG Steuern bezahlen müssen. Die treffende Antwort ist hier ein eindeutiges „jein“. Denn grundsätzlich ist das KUG steuerfrei, es unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das KUG wird zwar nicht direkt besteuert, es sorgt aber dafür, dass der Steuersatz ansteigt, den das Finanzamt auf das übrige zu versteuernde Einkommen anwendet. Unter dem Strich müssen also mehr Steuern bezahlt werden.
Praxis-Tipp: Insbesondere solchen Arbeitnehmern, die viel und/oder lange KUG beziehen, kann man daher nur nahe legen, für die drohende Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung finanzielle Rücklagen zu bilden.
Wichtig: Ein vom Arbeitgeber – z. B. aufgrund Tarifvertrag – gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld unterliegt dagegen der Steuerpflicht.
Zum guten Schluss gehen wir nun noch darauf ein, was es hinsichtlich der Sozial-versicherung zu beachten gilt:
Der Versicherungsschutz der Arbeitnehmer bleibt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erhalten. Und zwar in allen vier Sozialversicherungszweigen, also der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wichtig: Sozialversicherungsfreiheit kommt für Arbeitnehmer, die nur aufgrund von Kurzarbeit im Unternehmen in die geringfügige Entlohnung rutschen (400-EUR-Grenze), nicht in Betracht. In Bezug auf die Beitragsberechnung ist die Sachlage für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt), man spricht in diesem Zusammenhang auch vom so genannten Kurzlohn, eindeutig: Es unterliegt – den allgemeinen Regeln folgend – der Beitragspflicht, grundsätzlich in allen vier Versicherungszweigen. Darüber hinaus muss hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung das so genannte fiktive Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Fortsetzung des Beispiels:
Das Soll-Entgelt des Arbeitnehmers beträgt 2.400,00 EUR im Monat, wegen Kurzarbeit beträgt das Ist-Entgelt lediglich 1.000,00 EUR brutto.
Soll-Entgelt: 2.400,00 EUR
Ist-Entgelt: 1.000,00 EUR
Differenz: 1.400,00 EUR
Fiktives Arbeitsentgelt (80 Prozent): 1.120,00 EUR
Das fiktive Arbeitsentgelt wird nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen mit dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt die für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Effekt: Die Kurzarbeit wirkt sich z. B. nur vergleichsweise gering auf die spätere Rentenhöhe aus, wie diese Beispielrechnung belegt: Bei dem Monatsverdienst von 2.400,00 EUR brutto monatlich ohne Kurzarbeit und 1.000,00 EUR im Monat während der Kurzarbeit erhöht ein Jahr Kurzarbeit den späteren Rentenanspruch um etwa 21,90 EUR monatlich. Ein Jahr reguläre Beschäftigung ergibt bei diesem Ar-beitsentgelt einen künftigen Rentenanspruch von knapp 24,80 EUR im Monat. Der Nachteil beträgt also nur etwa 2,90 EUR Monatsrente. Würde die Rente dagegen nur aus dem Ist-Entgelt berechnet, hätte dieser Beschäftigte nach einem Jahr Kurzarbeit nur einen Rentenanspruch von 10,30 EUR monatlich erworben.
Wichtig: In den Entgeltmeldungen ist für Bezieher von Kurzarbeitergeld daher als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt der Betrag anzugeben, von dem insgesamt Rentenversicherungsbeiträge berechnet worden sind.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ausschließlich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen.
Verschiedene tarifvertragliche Regelungen sehen einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Dieser Zuschuss gehört nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und unterliegt somit nicht der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt nach der SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) aber nur insoweit, wie der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt.
Fortsetzung des Beispiels:
Der Arbeitgeber gewährt einen Zuschuss zum KUG in Höhe von 200,00 EUR.
Soll-Entgelt: 2.400,00 EUR
Ist-Entgelt: 1.000,00 EUR
Differenz: 1.400,00 EUR
Fiktives Arbeitsentgelt (80 Prozent): 1.120,00 EUR
Kurzarbeitergeld: 492,62 EUR
Zuschuss des Arbeitgebers: 200,00 EUR
Zusammen: 692,62 EUR
Der Zuschuss ist beitragsfrei, denn zusammen mit dem KUG (692,62 EUR) überschreitet er das fiktive Arbeitsentgelt (1.120,00 EUR) nicht.
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmerbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nur vom tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt einschließlich etwaiger Sonderzuwendungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) einzubehalten.
Soweit Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallen, sind sie vom Arbeitgeber allein zu tragen (hinsichtlich der Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit siehe Abschnitt „Leistungsumfang“).
Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ist aus dem fiktiven Arbeitsentgelt kein PV-Beitragszuschlag zu erheben. Fällt neben dem KUG allerdings beitragspflichtiges Arbeitsentgelt an, wird – bei Kinderlosigkeit des Arbeitnehmers – hiervon der Beitragszuschlag berechnet.
Wichtig: Die Gleitzonenregelung findet bei Kurzarbeit keine Anwendung, wenn das Arbeitsentgelt so weit gemindert ist, dass die obere Gleitzonengrenze von 800 EUR unterschritten wird. Etwas anderes gilt bei Arbeitsausfällen infolge Kurzarbeit dann, wenn für die Beschäftigung die Gleitzonenregelung bereits gilt, weil das Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt.
Für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage sowie der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1, U2) ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.
Weitere Informationen stehen auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de (Rubrik: Unternehmen/Finanzielle Hilfen/Kurzarbeitergeld) zur Verfügung.
Der Bundesrat hat darauf verzichtet, hinsichtlich der Gesetzesänderung zur Verbesserungen der Kurzarbeit den Vermittlungsausschuss einzuberufen. Damit treten die Neuregelungen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt rückwirkend zum 1. Juli in Kraft.
Deutschland ist ein Exportland und daher härter von der gegenwärtigen Rezession betroffen als fast alle anderen Industrieländer. Dass unser Arbeitsmarkt dennoch vergleichsweise gut dasteht, liegt insbesondere daran, dass von Anfang an konsequent auf Kurzarbeit gesetzt wurde: "Kurzarbeit statt Entlassung" war und ist das vom Bundesarbeitsministerium ausgegebene Motto.
Aufgrund der anhaltend schlechten Wirtschaftslage wurde zusätzlich zur bereits verlängerten Bezugsfrist Bedarf für weitere stabilisierende Maßnahmen für den Arbeitsmarkt gesehen:
Wichtig: Auch diese beiden Verbesserungen bei der Kurzarbeit gelten lediglich befristet bis zum 31. Dezember 2010.