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Mann auf Baustelle

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Kurzfristige Entsendung: Vorübergehende Berufstätigkeit in einem anderen EU-Staat

Seit dem 01.05.2010 ist für Entsendungen in der EU die Verordnung 883/04 anzuwenden.

Damit sind die Entsendebescheinigungen –Vordruck A 1 - nur noch durch die Krankenkassen/ RVTräger auszustellen. Die Möglichkeit, dass Arbeitgeber bei Entsendungen von bis zu 3 Monaten die Bescheinigung selbst erstellen dürfen, ist seitdem nicht mehr gegeben.

Die veränderte Verfahrensweise hat zu praktischen Umsetzungsschwierigkeiten bei den Arbeitgebern geführt, da nicht mehr wie im alten Verfahren auf kurzfristige Entsendungen schnell genug reagiert werden kann und Arbeitnehmer ohne Entsendebescheinigung A 1 auf ausländischen Baustellen Probleme bekommen haben. Das eingeschaltete Bundesministerium fürArbeit und Soziales hat den Arbeitgebern nun geraten, auf die Ausstellung des A 1 für Zeiträume von bis zu einer Woche generell zu verzichten. Bei Schwierigkeiten könnte die Bescheinigung auch nachträglich ausgestellt werden.

Sofern es trotzdem Schwierigkeiten auf den Baustellen gibt, kann die Europäische Kommission Generaldirektion Beschäftigung und Soziales EMPL B.4 Arbeitnehmerfreizügigkeit, Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit, J - 27 2/115, B – 1049 Brüssel Empl-Casstm  ec.europa eu eingeschaltet werden.

Der Verzicht auf Bescheinigungen ist somit grundsätzlich möglich. Durch die DVKA wird aber die Empfehlung ausgesprochen, Arbeitgebern nicht generell hierzu zu raten. Sofern die zeitliche Möglichkeit gegeben ist, sollte die Bescheinigung A 1 beantragt und dem Arbeitnehmer zur Vermeidung von Schwierigkeiten zur Verfügung gestellt werden. Es wird insbesondere darauf verwiesen, dass Leistungen bei Arbeitsunfällen in Österreich und Italien nur bei gleichzeitiger Vorlage der A 1 Bescheinigung und der europäischen Gesundheitskarte (EHIC) sichergestellt werden können.

Details können Sie auch dem Rundschreiben der Spitzenverbände vom 27. April 2011 entnenehmen.

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