Das Pflegezeitgesetz ermöglicht auch Berufstätigen die Betreuung pflegebedürftiger Angehörige. Menschlich schätzt wohl jeder Chef dieses Engagement. Das hat allerdings auch Auswirkungen auf den Betrieb, vor allem im arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Dem Ausfall von Arbeitnehmern durch Krankheit, Urlaub und Elternzeit gesellt sich nun der durch Pflegezeiten hinzu. Extrem kurze Ankündigungsfristen und ein besonderer Kündigungsschutz stellen hohe Anforderungen an die Unternehmen.
Zwei Möglichkeiten hat der Gesetzgeber geschaffen, umBerufstätigkeit und die häusliche Pflege naher Angehöriger zu vereinbaren: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstagen und die Pflegezeit für eine Dauer von bis zu sechs Monaten. Beide Möglichkeiten können von sämtlichen Beschäftigten des Unternehmens in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist die Pflegebedürftigkeit eines nahen Verwandten mindestens nach Pflegestufe I. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach dem Pflegezeitgesetz nicht, kann sich aber aus tarifvertraglichen, betrieblichen und individuellen Vereinbarungen oder auch aus § 616 BGB bei „verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit“ ergeben. Arbeitsgerichtliche Verfahren sind zu erwarten. Unser Tipp: Regeln Sie eventuelle Entgeltansprüche in Einzelverträgen.
Bei einem familiären Pflegefall steht jedem Beschäftigten die Freistellung von der Arbeitspflicht für maximal zehn Arbeitstage zu. Voraussetzung ist, der Pflegefall war nicht vorhersehbar – und es steht kein anderer Angehöriger für die Pflege zur Verfügung (so genannte Erforderlichkeit).
Auch voraussichtliche Pflegefälle werden von der Regelung erfasst. Der Beschäftigte kann die Pflege selbst leisten oder die Zeit dazu nutzen, eine geeignete Pflege zu organisieren. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitszeitverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig, er kann jedoch eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung verlangen.
Für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigungsverhältnissen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit. In solchen Betrieben haben Beschäftigte bei häuslicher Pflege eines Angehörigen einen Anspruch auf unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung für höchstens sechs Monate. Der Pflegefall muss hierbei nicht akut sein, auch die Erforderlichkeit spielt keine Rolle.
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