Da fühl ich mich gut
Schriftgröße normal medium groß
Darstellung normal inverse
Pflegeberater im Gespräch

Firmenkunden > Praxiswissen > Pflegezeitgesetz

Pflegezeitgesetz

Die Entscheidung eines Mitarbeiters, einen Angehörigen zu pflegen, wirkt sich nicht nur im privaten Bereich aus. Auch im Berufsleben ergeben sich eine Reihe von Veränderungen.

Wenn ein Mitarbeiter Angehörige pflegt

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht auch Berufstätigen die Betreuung pflegebedürftiger Angehörige. Menschlich schätzt wohl jeder Chef dieses Engagement. Das hat allerdings auch Auswirkungen auf den Betrieb, vor allem im arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Dem Ausfall von Arbeitnehmern durch Krankheit, Urlaub und Elternzeit gesellt sich nun der durch Pflegezeiten hinzu. Extrem kurze Ankündigungsfristen und ein besonderer Kündigungsschutz stellen hohe Anforderungen an die Unternehmen.

Zwei Möglichkeiten hat der Gesetzgeber geschaffen, umBerufstätigkeit und die häusliche Pflege naher Angehöriger zu vereinbaren: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstagen und die Pflegezeit für eine Dauer von bis zu sechs Monaten. Beide Möglichkeiten können von sämtlichen Beschäftigten des Unternehmens in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist die Pflegebedürftigkeit eines nahen Verwandten mindestens nach Pflegestufe I. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach dem Pflegezeitgesetz nicht, kann sich aber aus tarifvertraglichen, betrieblichen und individuellen Vereinbarungen oder auch aus § 616 BGB bei „verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit“ ergeben. Arbeitsgerichtliche Verfahren sind zu erwarten. Unser Tipp: Regeln Sie eventuelle Entgeltansprüche in Einzelverträgen.

nach oben

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bei einem familiären Pflegefall steht jedem Beschäftigten die Freistellung von der Arbeitspflicht für maximal zehn Arbeitstage zu. Voraussetzung ist, der Pflegefall war nicht vorhersehbar – und es steht kein anderer Angehöriger für die Pflege zur Verfügung (so genannte Erforderlichkeit).
Auch voraussichtliche Pflegefälle werden von der Regelung erfasst. Der Beschäftigte kann die Pflege selbst leisten oder die Zeit dazu nutzen, eine geeignete Pflege zu organisieren. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitszeitverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig, er kann jedoch eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung verlangen.

nach oben

Inanspruchnahme von Pflegezeit

Für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigungsverhältnissen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit. In solchen Betrieben haben Beschäftigte bei häuslicher Pflege eines Angehörigen einen Anspruch auf unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung für höchstens sechs Monate. Der Pflegefall muss hierbei nicht akut sein, auch die Erforderlichkeit spielt keine Rolle.

  • Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen.
  • Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich mit Dauer und Umfang (vollständige oder teilweise Freistellung)angekündigt werden.
  • Bei teilweiser Freistellung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung der Arbeitszeit treffen.
    Den Wünschen des Arbeitnehmers kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprochen werden.
  • Will der Arbeitnehmer anschließend die angegebene Pflegezeit verlängern oder verkürzen, muss der Arbeitgeber einverstanden sein – es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit besteht – bis auf wenige schwerwiegende Ausnahmen – Kündigungsschutz für den Beschäftigten.
  • Der Unternehmer darf für die Dauer der Pflegezeit zzgl. Einarbeitungszeit eine Vertretungskraft einstellen. Kommt der Beschäftigte früher als geplant zurück in den Betrieb, kann der Arbeitgeber dieser Aushilfe per Sonderkündigungsrecht kündigen.
  • Der Urlaubsanspruch des Beschäftigten darf grundsätzlich durch die Pflegezeit nicht gekürzt werden, es sei denn, tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen sehen anderes vor.

nach oben

Weitere Informationen

Die IKK-Pflegekasse bietet Pflegebedürftigen und ihren Familien ein maßgeschneidertes Leistungsprogramm mit vielfältigen Angeboten zur ambulanten und stationären Pflege.

Antwort auf besonders häufig gestellte Fragen von Arbeitgebern finden Sie hier.

nach oben

Servicetelefon(kostenlos) 0800 0455400 Rückruf-Service
Formular für die Option von der IKK classic angerufen zu werden.
» Kontaktformular » Anregungen und Kritik
Geschäftsstellen
Formular um die Geschäftsstelle der IKK classic in ihrer Nähe zu finden.
Neues aus Ihrer Region

Bitte wählen Sie Ihre Region oder geben Sie Ihre PLZ ein:

oder

War dieser Beitrag hilfreich?

  • Aktuell 2.15 / 5
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Diese Seite:

» weiterempfehlen » drucken

Social Bookmarks

                         

 
 Fenster schließen