Zum 01. Januar 2009 wurde mit dem Gesetz gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung die Sofortmeldung für bestimmte Branchen wieder eingeführt. Arbeitgeber, die Personen in den betroffenen Branchen beschäftigen, sollen von 2009 an den Tag des Beginns einer Beschäftigung bei deren Aufnahme direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung melden.
Dadurch soll dem Anreiz der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung nachhaltig entgegengewirkt werden, da die Möglichkeit des Arbeitgebers erschwert wird, im Rahmen der Prüfung durch die Ermittlungsbehörden die Meldefrist zu fingieren und zu behaupten, die Beschäftigung sei erst an diesem Tage aufgenommen worden.
Die neue Sofortmeldepflicht gilt für Wirtschaftsbranchen, in denen erfahrungsgemäß Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders häufig auftreten. Daher werden insbesondere die Branchen erfasst, in denen schon bisher der SV-Ausweis mitzuführen war:
Im Einzelfall entscheidet die zuständige Einzugsstelle verbindlich über die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung. Sofern noch keine Entscheidung der Einzugsstelle getroffen wurde, kann diese im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger vorgenommen werden.
Diese Angaben müssen in der Sofortmeldung enthalten sein: Name, Versicherungsnummer, Betriebsnummer des Arbeitgebers und Beginn der Beschäftigungsaufnahme.
Um jeglichen Verdacht auf Schwarzarbeit auszuschließen und somit auch möglichen Bußgeldern oder Säumniszuschlägen vorzubeugen, ist die Meldung spätestens mit der Aufnahme der Beschäftigung abzugeben.
Es ist nicht möglich, eine Sofortmeldung während einer Prüfung nachzuholen. Eine fehlende Sofortmeldung wird als Indiz für Schwarzarbeit gewertet und kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro belegt werden!
Die Meldung wird mittels des neu geschaffenen Datenbausteins Sofortmeldung (DBSO) und dem Meldegrund "20" unmittelbar der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV), Berner Straße 1, 97084 Würzburg zugeleitet.
Wichtig: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die übliche Anmeldung im Rahmen der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung - diese ist innerhalb der üblichen Meldefrist an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln. Die Sofortmeldung wird, sobald die Anmeldung bei der Rentenversicherung gespeichert ist, unverzüglich gelöscht.
Änderungen im Versicherungsverhältnis, z. B. durch Krankenkassenwechsel oder Beitragsgruppenwechsel lösen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis im selben Betrieb keine neue Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung aus, auch wenn eine Ab- und Anmeldung zur Sozialversicherung zu erstellen ist.
Seit dem 01.01.2009 ist in den genannten Wirtschaftsbranchen der Personalausweis, der Pass, der Passersatz oder der Ausweisersatz mitzuführen und bei Kontrollen gegen Schwarzarbeit auf Verlangen vorzulegen. Von der Mitführungspflicht werden alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen erfasst. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie im Innen- oder Außendienst beschäftigt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einmalig jeden Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich über die Mitführungs- und Vorlagepflicht zu belehren. Dieser Hinweis muss für die Dauer der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahrt und auf Verlangen bei Prüfungen vorgelegt werden. Verstöße der Arbeitnehmer gelten als Ordnungswidrigkeiten, welche mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die Mitführungspflicht des SV-Ausweises wird damit nicht abgeschafft. Vielmehr dient er zukünftig bei Beschäftigungsaufnahme der Feststellung der Sozialversicherungsnummer.