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Firmenkunden > Praxiswissen > Unfallversicherung bei Entsendung

Unfallversicherung: Für die Firma in die Fremde

Im Zuge der Globalisierung ist die Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland nichts Ungewöhnliches mehr. Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche stellt sich aller­dings die Frage, inwieweit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch im Ausland gilt.

In Deutschland sind grundsätzlich alle in der gewerblichen Wirtschaft Tätigen durch die Berufsgenossenschaften gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Werden Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zeitlich befristet ins Ausland entsandt, existiert dieser Versicherungsschutz weiter. Umfang und Ausgestaltung des Schutzes sind jedoch je nach Zielland verschieden.

Unfallversicherungsschutz innerhalb der EU

Ein Arbeitnehmer, der bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt ist, unterliegt nach EG-Recht auch im europäischen Ausland der deutschen Sozialversicherung, zu der wiederum die gesetzliche Unfallversicherung gehört. Voraussetzung: Die geplante Dauer der Entsendung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Eine unvorhergesehene Verlängerung kann bei der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (www.dvka.de) beantragt werden. Für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz gelten entsprechende Regelungen.

Hat der Beschäftigte einen Arbeitsunfall, kann er Sachleis­tungen erhalten: Die medizinische Heilbehandlung und Hilfsmittel werden jedoch nach den Bestimmungen des Gastlandes erbracht. Eine private Zusatzversicherung ist daher unter Umständen sinnvoll. Die Leistungen werden von der zuständigen Stelle vor Ort als Sachleistungshilfe vorfinanziert und von der entsprechenden Berufsgenossenschaft (BG) erstattet.

 

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Schutz durch Sozialversicherungsabkommen

Mit Bosnien-Herzegowina, Israel, Kroatien, Marokko, Serbien und Montenegro, Tunesien und der Türkei hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Der Schutz der deutschen Unfallversicherung greift bei einer vorübergehenden Entsendung ebenfalls – je nach Land allerdings mit unterschiedlicher Befristung. Bei einem Arbeitsunfall entsprechen die Regelungen denen in den EU-Ländern.

In  Staaten, mit denen keine Abkommen existieren (z. B. USA, China), besteht der Unfallversicherungsschutz bei vorübergehender Entsendung ebenfalls. Da es bezüglich der Dauer der Befristung keine Regelung gibt, ist Versicherungsschutz auch für solche Tätigkeiten gegeben, die auf mehrere Jahre ausgelegt sind. Bei einem Arbeitsunfall sind die Leistungen aber vorzufinanzieren. Anschließend kann eine Kostenerstattung bei der BG beantragt werden. Daher müssen sich bei einem Arbeitsunfall der Arbeitgeber und die zuständige BG über die notwendigen Maßnahmen – zum Beispiel Krankenrücktransport – abstimmen, damit die Kostenübernahme geklärt ist.

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Freiwillige Versicherung bei fehlenden Bedingungen

Sind die Voraussetzungen – zeitliche Befristung, in Deutschland existierendes Arbeitsverhältnis – nicht erfüllt, besteht kein Versicherungsschutz im Ausland. Für diese Fälle kann bei verschiedenen Trägern eine freiwillige Auslandsunfallversicherung abgeschlossen werden.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle notwendigen Bescheinigungen – Entsendebescheinigung, Anspruchsbescheinigung auf Sachleistungen – bei der Krankenkasse bzw. der BfA besorgen, damit im Fall der Fälle reibungslos geholfen werden kann.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.hvbg.de/Verbindungsstelle

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