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Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung dient einerseits dazu, Arbeitnehmern, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, besser zu unterstützen. Aber auch zum Schutz der Arbeitgeber vor Schadensersatzforderungen der Arbeitnehmer aus ebendiesen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Die Arbeitgeber entrichten je nach Gefahrentarifstelle, zu der ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, auf Grundlage des Lohnes verschiedene Beiträge. Um diese Beitragsabführung zu vereinfachen sind seit 2009 bei den schon bisher üblichen Arbeitgeber-Meldungen nun auch die Angaben zur Unfallversicherung enthalten. Auf diesem Wege kann ab 2010 die Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung auch den Zweig der Unfallversicherung prüfen, womit die Doppelprüfungen bei den Arbeitgebern perspektivisch auslaufen.

Erweiterung des Meldeverfahrens

Das schon seit Jahren genutzte DEÜV-Meldeverfahren, über welches Arbeitgeber bisher schon z.B. Anmeldungen, Abmeldungen und Jahresmeldungen ihrer Arbeitnehmer schickten, wurde um unfallversicherungsrelevante Daten erweitert.

Die Meldepflichten des Arbeitgebers sind daher mit Wirkung vom 01. Januar 2009 erweitert worden. Die prüfrelevanten Daten zur Unfallversicherung sollen so arbeitnehmerbezogen abgebildet werden. Insoweit ist sichergestellt, dass die Rentenversicherungsträger ab dem Jahre 2010 die Zahlung der Unfallumlage prüfen können.

Bisher haben Unternehmer ihrer Berufsgenossenschaft nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die Daten zur Unfallversicherung in Papierform oder online übermittelt. Mit dem so genannten Lohnnachweis teilten sie mit, welche Lohnsumme sie an ihre Beschäftigten ausbezahlt, wie viele Stunden diese gearbeitet und wie sich Arbeitsstunden und Lohnsumme auf die Gefahrtarifstelle im Unternehmen verteilt haben.

Ab 01.01.2014 entfällt der Lohnnachweis! Daher wurde zur Darstellung der genannten Daten der UV der Datensatz der Meldung (DSME) um einen Datenbaustein „Unfallversicherung“ (DBUV) erweitert.

Die Verpflichtung zur Abgabe der Meldung mit den UV-relevanten Daten gilt auch für Meldungen, die das Jahr 2008 betreffen, insbesondere die Jahresmeldungen 2008. Meldungen für Zeiträume vor dem 01. Januar 2008 brauchen den DBUV nicht zu enthalten. Vom 01. Januar 2009 an hat der Arbeitgeber die Daten zur Unfallversicherung für jeden einzelnen Beschäftigten zu übermitteln. Alle Meldungen mit einem Meldezeitraum in 2009 müssen den Datensatz DBUV enthalten und werden bei fehlenden UV Daten abgewiesen. Dies gilt nicht, soweit die Angabe der Arbeitsstunden fehlt. Diese ist erst für Meldungen, die nach dem 31.12.2009 erstattet werden, zwingend erforderlich.

Die Entgeltmeldungen werden um die folgenden Felder erweitert:

  • die Mitgliedsnummer des Unternehmens beim zuständigen Unfallversicherungsträger 
  • die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
  • die Gefahrtarifstelle, der der Mitarbeiter zuzuordnen ist 
  • die vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden sowie 
  • das an den Mitarbeiter gezahlte und zur Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt (UV-Entgelt)

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Betriebsnummer des zuständigen UV – Trägers

Der Arbeitgeber hat in der Meldung die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers anzugeben. Die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers steht im Zuständigkeitsbescheid, ist aber auch auf jedem anderen Dokument des Unfallversicherungsträgers abgebildet.

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UV – Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs

Jeder Arbeitgeber besitzt für sein Unternehmen eine Mitgliedsnummer beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Auch diese Nummer ist auf jedem Dokument des Unfallversicherungsträgers abgebildet.

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Gefahrtarifstellen

Die für den jeweiligen Arbeitgeber vom Unfallversicherungsträger vorgegebenen Gefahrtarife und die dazugehörige Betriebsnummer können dem aktuellen Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers an den Arbeitgeber entnommen werden.

Ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle ist die tatsächliche Tätigkeit des Mitarbeiters. Bis 31.05.2011 können bis zu vier Tätigkeiten in einer Meldung angegeben werden, ab dem 01.06.2011 sogar neun. Eine Aufteilung des Meldezeitraums ist also nicht erforderlich, wenn z.B. die Tarifstelle unterjährig wechselt.

Für Arbeitgeber, die die Umlagen nicht nach dem Arbeitsentgelt, sondern nach der Anzahl der Versicherten berechnen, ist als „fiktive“ Gefahrtarifstelle "99999999" festgelegt worden. Landwirtschaftliche Betriebe melden immer die fiktive Gefahrtarifstelle "88888888". Ist an eine fiktive Gefahrenstelle zu melden, sind bei den Feldern „Arbeitsentgelt“ und „Arbeitsstunden“ nur Nullen einzutragen.

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Geleistete Arbeitsstunden

Die Meldung der Arbeitsstunden für statistische Zwecke bezog sich bisher auf das gesamte Unternehmen und muss jetzt pro Arbeitnehmer erfolgen. Die Befürchtung, dass damit neue Bürokratie in den Unternehmen Einzug hält, hat die gesetzliche Unfallversicherung aber entkräften können: Es wird empfohlen, hiermit weiterhin pragmatisch umzugehen. Das heißt, Arbeitgeber sollten hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitsstunden so verfahren wie bisher.

Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind nur dann erforderlich, wenn diese innerhalb der Entgeltabrechnung vorhanden, also „meldebereit“ sind.

Sind die Arbeitsstunden nicht meldebereit vorhanden, reicht es aus, wenn die Anzahl der Soll Arbeitsstunden eingetragen wird.

Wenn eine Meldung zur Gefahrentarifstelle „88888888“ oder „99999999“ erfolgt, sind keine Arbeitsstunden anzugeben – das Feld ist mit Nullen zu füllen.

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Entgeltbegriff in der Unfallversicherung

Das UV-Entgelt entspricht grundsätzlich dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Allerdings bestehen auch einige Unterschiede. So sind in der gesetzlichen Unfallversicherung lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit beitragspflichtig. 


Fiktive Beitragsbemessungsgrundlagen z.B. in Gleitzonenfällen, bei behinderten Menschen, bei unentgeltlich zur Berufsausbildung Beschäftigten und bei Bezug von Kurzarbeitergeld finden keine Anwendung. Das tatsächliche Arbeitsentgelt ist zu melden. Das Arbeitsentgelt wird außerdem bis zur Höhe des jeweiligen satzungsmäßigen Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.

Zudem kann die Satzung des Unfallversicherungsträgers einen Mindestjahresarbeitsverdienst für Versicherte bestimmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser beträgt 60 Prozent der Bezugsgröße des Beitragsjahres. Auch in der Unfallversicherung gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip; Ausnahmen bestehen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen und einmalig gezahlten Arbeitsentgelten. Für das Bestimmen der Beitragshöhe bei Einmalzahlungen gilt die so genannte März-Klausel jedoch nicht.

Wenn eine Meldung zur Gefahrentarifstelle „88888888“ oder „99999999“ erfolgt, ist kein Entgelt anzugeben – das Feld ist mit Nullen zu füllen.

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Meldegründe/ Stornierungen/ Abweisungen

Der DBUV ist grundsätzlich bei jeder Entgeltmeldung mitzuliefern. Folgende Meldungen müssen ein DBUV enthalten:
 

  • Jahresmeldung (Meldegrund 50)
  • Unterbrechungsmeldungen (Meldegründe 51 - 53)
  • Sonstige Entgeltmeldungen (Meldegründe 54 - 57)
  • Abmeldungen (Meldegründe 30 - 49)
  • Meldungen in Insolvenzfällen (Meldegründe 70 - 72)

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Meldepflichtiger Personenkreis

Alle meldepflichtigen Arbeitnehmer unterliegen auch dem Schutz der Unfallversicherung. Daher sind für Arbeitnehmer auch die Angaben zur Unfallversicherung im DBUV erforderlich. Dies gilt auch für Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten sowie für geringfügig und unständig Beschäftigte.

Für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe "110") gelten keine Besonderheiten im Melderecht mehr. Auch für diesen Personenkreis muss jetzt UV Entgelt gemeldet werden.

Zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Entgelt kurzfristig Beschäftigter wie bisher nicht beitragspflichtig, es ist daher mit "000000" an die Minijob Zentrale zu melden.

Beispiel:

Arno Schmidt übt vom 01.01.2011 bis zum 31.01.2011 eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung aus (950 Euro brutto im Monat).

Für Arno Schmidt ist eine Abmeldung ("30") an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Diese muss u. a. als Beschäftigungszeit „von 01.01.2009 bis 31.01.2009“, als SV-Entgelt "000000" und als UV-Entgelt "000950" zum Inhalt haben.

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Besonderheiten für Arbeitnehmer mit nur UV-pflichtigem Entgelt

Es gibt Beschäftigte, die ausschließlich in der Unfallversicherung pflichtversichert sind. Für diesen Personenkreis sind Entgeltmeldungen nach § 28 a Abs. 12 SGB IV zu erstatten und dafür wurde der Personengruppenschlüssel 190 eingeführt.

Zu diesem Personenkreis gehören z.B. Studenten in vorgeschriebenen Zwischenpraktika, beurlaubte Beamte, Privat Krankenversicherte in einer geringfügigen Beschäftigung (Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit aber Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in berufsständiger Versorgungseinrichtung), Werkstudenten (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in berufsständiger Versorgungseinrichtung) oder in Deutschland Beschäftigte ausländischer Unternehmen.

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