Vielen Unternehmen sind Schüler-Aushilfen in der Urlaubszeit sehr willkommen. Und wer weiß, vielleicht ist das sogar ein erster Schritt in die berufliche Zukunft der jungen Leute.
Ferienjobs sind inzwischen heiß begehrt. Sie werden sicher nicht lange suchen müssen, um Ihr Team in der Ferienzeit zu ergänzen. Nachfolgende Hinweise sollten Sie auf jeden Fall berücksichtigen:
Seit 1. Juni 2010 ist die „Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung“ in Kraft. Dank der damit einhergehenden Rechtsänderung können sich Kinder aus Haushalten, die im Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld stehen, mit dem durch Ferienarbeit erzielten Geld eigene Wünsche erfüllen.
Bis dato stand die Einkommensberücksichtigung beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld der Möglichkeit für hilfebedürftige Schüler entgegen, sich durch Erwerbstätigkeit mit eigenem Einkommen individuelle Wünsche zu finanzieren. Wegen der Anrechnung des Einkommens auf das den Schülern zustehende Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben diese ihre Arbeit subjektiv nicht als lohnenswert empfunden. Die Motivation, Anschaffungen durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften, ging dabei ebenso verloren wie die positiven gesellschaftlichen Wirkungen, die von der Ferienarbeit für Kinder und Jugendliche ausgehen können (Stichwort: Heranführung an die Arbeitswelt).
Mit der am 12. Mai 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Dritten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung“ stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales künftig bestimmte Einnahmen von Schülern allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anrechnungsfrei.
Dies gilt für in den Schulferien für längstens insgesamt vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübte Erwerbstätigkeiten, soweit die Einnahmen den Freibetrag von 1.200 Euro nicht überschreiten.
Mit der zeitlichen Begrenzung auf die Schulferien soll sichergestellt werden, dass schulische Belange nicht beeinträchtigt werden und die Ferien ihren Erholungscharakter nicht einbüßen. Die zeitliche Begrenzung knüpft an die Regelung des Jugendarbeitschutzgesetzes an, wonach eine Beschäftigung von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, für längstens vier Wochen im Kalenderjahr zulässig ist.
Ausgehend von einem Stundenlohn von zehn Euro privilegiert der Freibetrag in Höhe von 1.200 Euro beispielsweise eine vierwöchige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche.
Wichtig:
Die Privilegierung beim Einkommen steht der Berücksichtigung als Vermögen nicht entgegen. Erhält ein Schüler im Laufe eines Monats anrechnungsfreie Einnahmen, prüft die zuständige Stelle zu Beginn des nächsten Monats (Bedarfszeitraums), ob im Hinblick auf das zu berücksichtigende Vermögen noch Hilfebedürftigkeit besteht.
Hintergrund: Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden für erwerbsfähige Hilfebedürftige und Personen erbracht, die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft leben. Junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren ebenfalls hilfebedürftigen Eltern in Bedarfsgemeinschaft leben, haben deshalb einen eigenen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Einkommen dieser jungen Menschen ist daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Es mindert aber nur deren eigenen Leistungsanspruch, nicht die Leistungen für die Eltern.
Die Hilfebedürftigkeit junger Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hängt in aller Regel von der Hilfebedürftigkeit der Eltern ab: Sie sind hilfebedürftig, wenn die Eltern hilfebedürftig sind. Daraus folgt, dass diese jungen Menschen an den einfachen Lebensverhältnissen ihrer Eltern zwangsläufig teilhaben. Sofern hilfebedürftige Schüler durch Erwerbstätigkeit mit eigenem Einkommen weitergehende Lebensbedürfnisse finanzieren möchten, steht dem die bisherige Systematik der Einkommensberücksichtigung entgegen.