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Ferienjobs - Berufsalltag live erleben

Ferienjobs bieten jungen Leuten nicht nur die Chance, ihr Taschengeld aufzubessern. Hier haben sie vor allem Gelegenheit, ein paar Wochen den Berufsalltag live zu erleben.

Wissenwertes für Arbeitgeber

Vielen Unternehmen sind Schüler-Aushilfen in der Urlaubszeit sehr willkommen. Und wer weiß, vielleicht ist das sogar ein erster Schritt in die berufliche Zukunft der jungen Leute.
Ferienjobs sind inzwischen heiß begehrt. Sie werden sicher nicht lange suchen müssen, um Ihr Team in der Ferienzeit zu ergänzen. Nachfolgende Hinweise sollten Sie auf jeden Fall berücksichtigen:

  • Grundsätzlich müssen Ferienjobs so begrenzt sein, dass der Erholungswert der Ferien und die Leistungen in der Schule nicht beeinträchtigt werden.
  • Für alle Aushilfen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dieses regelt unter anderem die Sicherheit und Arbeitszeiten. Schüler dürfen nur Tätigkeiten ausüben, die sie nicht körperlich überfordern und keine Gefahren für die Gesundheit bergen. Fließband- oder Akkordarbeit; Arbeiten bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm sind tabu.
  • Für einen Ferienjob müssen die Jugendlichen mindestens 15 Jahre alt sein. 13- und 14-jährigen Schülern ist es unter Umständen erlaubt, leichte Tätigkeiten zu übernehmen – allerdings nur für maximal für zwei Stunden am Tag. Das sind zum Beispiel Zeitungen austragen, Babysitten oder kleinere Botengänge.
  • Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren können pro Kalenderjahr in den Schulferien für maximal vier Wochen (= 20 Tage) beschäftigt werden. An 5 Tagen in der Woche darf bis zu 8 Stunden gearbeitet werden, allerdings nur zwischen 6 und 20 Uhr. Samstags und sonntags gilt ein generelles Arbeitsverbot. Ausnahmen gibt es nur für einige Tätigkeiten, z. B. in Verkaufsstellen, Gaststätten und Krankenhäusern.
  • Klar geregelt sind auch die Pausen: Diese müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.
  • Schülerinnen und Schüler müssen für einen Ferienjob über den Betrieb unfallversichert werden. Der Arbeitgeber muss bei einem Arbeitsunfall den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren. Bei Ferienjobs fallen für Schüler keine Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) an. Falls Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre IKK classic.

Ferienjob-Verordnung seit Juni 2010 in Kraft

Seit 1. Juni 2010 ist die „Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung“ in Kraft. Dank der damit einhergehenden Rechtsänderung können sich Kinder aus Haushalten, die im Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld stehen, mit dem durch Ferienarbeit erzielten Geld eigene Wünsche erfüllen.

Bis dato stand die Einkommensberücksichtigung beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld der Möglichkeit für hilfebedürftige Schüler entgegen, sich durch Erwerbstätigkeit mit eigenem Einkommen individuelle Wünsche zu finanzieren. Wegen der Anrechnung des Einkommens auf das den Schülern zustehende Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben diese ihre Arbeit subjektiv nicht als lohnenswert empfunden. Die Motivation, Anschaffungen durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften, ging dabei ebenso verloren wie die positiven gesellschaftlichen Wirkungen, die von der Ferienarbeit für Kinder und Jugendliche ausgehen können (Stichwort: Heranführung an die Arbeitswelt).

Mit der am 12. Mai 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Dritten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung“ stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales künftig bestimmte Einnahmen von Schülern allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anrechnungsfrei.

Dies gilt für in den Schulferien für längstens insgesamt vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübte Erwerbstätigkeiten, soweit die Einnahmen den Freibetrag von 1.200 Euro nicht überschreiten.

Mit der zeitlichen Begrenzung auf die Schulferien soll sichergestellt werden, dass schulische Belange nicht beeinträchtigt werden und die Ferien ihren Erholungscharakter nicht einbüßen. Die zeitliche Begrenzung knüpft an die Regelung des Jugendarbeitschutzgesetzes an, wonach eine Beschäftigung von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, für längstens vier Wochen im Kalenderjahr zulässig ist. 

Ausgehend von einem Stundenlohn von zehn Euro privilegiert der Freibetrag in Höhe von 1.200 Euro beispielsweise eine vierwöchige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche.

Wichtig:
Die Privilegierung beim Einkommen steht der Berücksichtigung als Vermögen nicht entgegen. Erhält ein Schüler im Laufe eines Monats anrechnungsfreie Einnahmen, prüft die zuständige Stelle zu Beginn des nächsten Monats (Bedarfszeitraums), ob im Hinblick auf das zu berücksichtigende Vermögen noch Hilfebedürftigkeit besteht.

Hintergrund:  Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden für erwerbsfähige Hilfebedürftige und Personen erbracht, die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft leben. Junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren ebenfalls hilfebedürftigen Eltern in Bedarfsgemeinschaft leben, haben deshalb einen eigenen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Einkommen dieser jungen Menschen ist daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Es mindert aber nur deren eigenen Leistungsanspruch, nicht die Leistungen für die Eltern. 

Die Hilfebedürftigkeit junger Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hängt in aller Regel von der Hilfebedürftigkeit der Eltern ab: Sie sind hilfebedürftig, wenn die Eltern hilfebedürftig sind. Daraus folgt, dass diese jungen Menschen an den einfachen Lebensverhältnissen ihrer Eltern zwangsläufig teilhaben. Sofern hilfebedürftige Schüler durch Erwerbstätigkeit mit eigenem Einkommen weitergehende Lebensbedürfnisse finanzieren möchten, steht dem die bisherige Systematik der Einkommensberücksichtigung entgegen.

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