Grundlage für die betriebliche Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Darin wird auch der gesetzliche Rahmen für das Thema Probezeit gegeben.
Grundsätzlich beginnt jede Berufsausbildung mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Im Ausbildungsvertrag wird die vereinbarte Dauer festgehalten.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis unkompliziert und ohne Nennung eines wichtigen Grunds von beiden Seiten gelöst werden. Zudem muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Wichtig ist jedoch, dass die Kündigung unbedingt schriftlich erfolgt. Zu beachten ist außerdem, dass nicht gegen andere gesetzliche Vorgaben wie beispielsweise das Mutterschutzgesetz verstoßen wird.
Verlängern oder verkürzen?
Eine Verlängerung der Probezeit über die vier Monate hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. Wird die Ausbildung aber während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, kann die Probezeit um die Dauer der Unterbrechung verlängert werden. Als Fehlzeit gilt eine Erkrankung. Für die Gesamtdauer der Unterbrechung ist die Summe der einzelnen Fehlzeiten von Bedeutung.
Auch auf eine Verkürzung der Probezeit von mindestens einem Monat gibt es keinen Anspruch, selbst wenn der Auszubildende vorher schon im Betrieb gearbeitet hat (Praktikum, Job). Das Gleiche gilt auch für die Probezeit in einem früheren Ausbildungsverhältnis. Diese kann auch nicht angerechnet werden.
In der Probezeit kann die bereits getroffene Ausbildungsentscheidung im betrieblichen Alltag geprüft werden. Dies ist eine Chance für den Betrieb als auch für die Auszubildenden herauszufinden, ob sie miteinander auskommen. Die Auszubildenden können feststellen, ob der Beruf und der Betrieb tatsächlich ihren Vorstellungen und Fähigkeiten entsprechen. Die Probezeit sollte weder eine Schonzeit noch eine Selektionszeit sein.
Kommt es zu einer Kündigung, ist ein Auflösungsgespräch günstig, in dem die Gründe für diese Entscheidung benannt und besprochen werden. Nur so haben beide Seiten die Möglichkeit, ihr Verhalten zu Überdenken und gegebenenfalls zu ändern.
Die Probezeit muss außerdem keine Leistungskontrolle sein. Ob Auszubildende die notwendigen Fähigkeiten mitbringen, kann bereits im Auswahlgespräch oder im Vorfeld des Ausbildungsbeginns, beispielsweise über ein Praktikum oder kleinere Arbeitsproben, geklärt werden.
Wichtig ist, dass den Auszubildenden in der Probezeit klar wird, was von ihnen erwartet und was im Laufe der Ausbildung auf sie zukommen wird. Das erfordert eine ausführliche Einführung in die betrieblichen Erfordernisse im Hinblick auf:
Die Auszubildenden müssen zudem klare Vorgaben für den Umgang mit formalen Regelungen erhalten bei:
Es sollte ein Ansprechpartner für die Auszubildenden festgelegt werden, damit sie ihre Probleme und Fragen bezüglich des Ausbildungsverhältnisses besprechen können.
Regelmäßige Gespräche (einmal wöchentlich) sind sinnvoll, in denen Betrieb und Auszubildende sich hinsichtlich der Ausbildungssituation austauschen können. Dabei kann den Auszubildenden eine Rückmeldung über ihre ArbeitsIeistungen und ihr Verhalten unter folgenden Gesichtspunkten gegeben werden:
Die Auszubildenden haben in diesen Gesprächen die Möglichkeit, Kritik, Wünsche und Fragen zu äußern. Unterstützt werden kann das durch folgende Fragen:
Treten Lernschwächen auf oder sind diese aufgrund früherer schulischer Leistungen zu erwarten, sollte rechtzeitig mit einer Förderung durch ausbildungsbegleitende Hilfen (über die Agentur für Arbeit) oder andere Maßnahmen begonnen werden.
Anhand der ersten Praxiserfahrungen können auch die Auszubildenden ihre Entscheidung prüfen hinsichtlich:
Den Auszubildenden sollte deutlich gemacht werden, dass „überangepasstes“ Verhalten auf Dauer nicht funktioniert, sondern es wichtig ist:
bewältigen zu können.
Quelle: „Empfehlungen zur Gestaltung der dualen handwerklichen Berufsausbildung, Band 1“ - Initiative „Ausbildung - Bleib dran“ der „Akademie für Arbeit und Politik“ in Bremen