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Steuerbefreiung für Gesundheitsförderung

Bis zu 500 Euro je Mitarbeiter für qualitätsgeprüfte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im und außerhalb des Betriebes sind steuerfrei

Die eigenen Mitarbeiter gesund und motiviert zu halten, ist Arbeitgebern ein wichtiges Anliegen. Welche Möglichkeiten es dafür gibt ist jedoch nicht immer bekannt. Dabei wird es sogar vom Finanzamt belohnt, wenn der Arbeitgeber für die Gesundheit seiner Mitarbeiter aktiv wird. 

Aufwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Mitarbeiter und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Beschäftigtem und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. So regelt es das Jahressteuergesetz § 3 Nr. 34 Einkommenssteuer-Gesetz(EStG). Dabei können die Gesamtkosten, z. B. eines Seminars auf die teilnehmenden Mitarbeiter aufgeteilt werden.

Für welche Maßnahmen gilt die Steuerbefreiung?

Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung und Prävention sind steuer-und sozialversicherungsfrei, wenn sie die Kriterien des Leitfadens Prävention „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V“ erfüllen.

Es kann sich dabei um Angebote handeln, die der Beschäftigte in Eigenverantwortung außerhalb des Betriebes (z. B. externe Gesundheitskurse) besucht oder um innerbetriebliche Angebote (z. B. arbeitsplatzbezogene Rückenschule):

Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine oder Fitnessstudios sind dagegen nicht steuer- und sozialversicherungsfrei.

Externe Kurse Innerbetriebliche Angebote
Bewegungskurse Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
Stressbewältigung und Entspannung Vorbeugung und Reduzierung von arbeitsbedingten Belastungen des Bewegungsapparates
Ernährungskurse Stressbewältigung am Arbeitsplatz
Reduktion von Suchtmittelkonsum Gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz
  Rauchfrei im Betrieb und „Null Promille“ am Arbeitsplatz

Vorteil für Arbeitgeber

Der große Vorteil für Arbeitgeber ist, dass sie nun viel weniger bürokratischen Aufwand haben, wenn sie ihren Mitarbeitern zum Beispiel eine Rückenschule im Betrieb oder einen externen Ernährungskurs finanzieren. Bis zu einer Aufwendung von 500 Euro muss jetzt nicht mehr nachgewiesen werden, ob die Maßnahme im überwiegend betrieblichen Interesse liegt. Es reicht, sie als „freiwillige soziale Aufwendung“ geltend zu machen. Damit ist sie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Falls die Aufwendungen über 500 Euro sind, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

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Voraussetzung für die Steuerbefreiung

Damit die Steuer- und Abgabenfreiheit einer späteren Prüfung standhält, sollten Unterlagen zum Inhalt des Kurses und zu geleisteten Zahlungen im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufbewahrt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Leistungen zur Gesundheitsförderung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Steuer- und Abgabefreiheit kann nicht durch Umwandlung von Arbeitslohn in Zahlungen zur Gesundheitsförderung erreicht werden.

Weitere Fragen im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit beantworten Ihnen Ihr Steuerberater und das Finanzamt.

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Beispiele für die praktische Umsetzung

Beispiel 1:
Arbeitnehmerin Gerda Wohlgemut (ledig, Arbeitslohn 2.500 Euro im Monat) soll im Jahr 2011 eine Gehaltserhöhung von insgesamt 500 Euro (42 Euro /mtl.) erhalten. Da sie unter starken Rückenproblemen leidet, besucht sie einen Rückenkurs, der 42 Euro monatlich kostet. Würde ihr Arbeitgeber dieses Kursgebühren übernehmen, anstatt ihr die Gehaltserhöhung zu gewähren, profitieren beide Seiten.

  Gehaltserhöhung Gehaltsextra durch Gesundheitsförderung
Bruttogehalt (bisher) 2.500 € 2.500 €
Bruttogehalt neu 2.542 € 2.500 €
Nettogehalt 1.568,09 € 1.548,53 €
Davon bleiben nach Besuch des Kurses übrig 1.525,09 € (Frau Wohlgemut zahlt 42 € / Monat) 1.548,53 €
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 510,94 € 502,50 €

Fazit: Die Arbeitnehmerin Gerda Wohlgemut hat durch die Übernahme der Kursgebühren im Jahr 281,28 Euro mehr im Geldbeutel. Ihr Arbeitgeber spart sich Sozialabgaben von 101,28 Euro. Nutzen mehr Arbeitnehmer Angebote zur Gesundheitsförderung im Betrieb , spart der Arbeitgeber schnell 1.000 Euro und mehr im Jahr.

Beispiel 2:
Der Betriebsinhaber Herr Mustermann führt in seinem Betrieb ein Seminar zum Thema "Stressbewältigung am Arbeitsplatz" durch, an dem 10 Mitarbeiter teilnehmen. Es entstehen Kosten in Höhe von 1.500 Euro, die Herr Mustermann begleicht. Pro teilnehmenden Mitarbeiter kann Herr Mustermann einen Betrag von 150 Euro ansetzen, der steuer– und sozialversicherungsfrei bleibt. Den einzelnen Personalabrechnungen legt Herr Mustermann die Teilnahmebescheinigungen des Seminars bei.

Beispiel 3:
Auf Anregung seines Arbeitsgebers nimmt Herr Fleißig an einem externen Angebot zur Wirbelsäulengymnastik teil. Herr Fleißig zahlt die Kursgebühr und geht anschließend mit der Quittung und der Teilnahmebescheinigung zu seinem Arbeitgeber, der ihm die Kursgebühr bar erstattet. Der Arbeitgeber quittiert seine Ausgabe und gibt diese in seiner Einkommenssteuererklärung mit der Teilnahmebescheinigung an das Finanzamt oder seinen Steuerberater. Aus der Teilnahmebescheinigung muss hervorgehen, dass der Kurs die Kriterien des Präventionsleitfadens erfüllt.

 

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Wir unterstützen Sie

Unsere Gesundheitsberater haben jahrelange Erfahrung im Betrieblichen Gesundheitsmanagement in Betrieben jeder Größenordnung. Eine kompetente Beratung ist da selbstverständlich.

Gerne prüfen wir für Sie, ob das von Ihnen geplante Angebot für Ihre Mitarbeiter die vom Gesetzgeber geforderten Kriterien erfüllt.

Auf Wunsch stellen wir Ihnen auch das für Ihren Betrieb passende Programm zur Betrieblichen Gesundheitsförderung zusammen – profitieren Sie von den kostenlosen IKK-Angeboten. Damit Ihr Team gesund bleibt – und Sie im Wettbewerb ganz vorne mit dabei bleiben!

Weitere Informationen

Wir beraten Sie gerne ausführlich - rufen Sie einfach unsere Gesundheitsberater an: 0800 0455 400. Der Anruf ist für Sie kostenlos!

 

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