Rezeptfreie Arzneien zahlen Sie in der Regel selbst. Welche Arzneimittel-Therapie medizinisch notwendig ist, entscheidet Ihr Arzt. Sind Festbeträge für bestimmte Arzneimittel festgelegt, zahlen Sie neben der Zuzahlung auch die Kosten oberhalb des Festbetrags, die sogenannten Mehrkosten. Kinder bis 12 und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre sind zuzahlungsbefreit.
Arzneimittel-Richtlinien
Um eine optimale Behandlung sicherzustellen, entwickeln Ärzte, Krankenkassen und künftig auch Patientenvertreter regelmäßig gemeinsam Vorgaben für die Verordnung von Medikamenten, die so genannten Arzneimittel-Richtlinien. Darin ist festgelegt, bei welchen Krankheitsbildern welche Arzneimittel angewendet werden sollen, und wann statt Medikamenten zum Beispiel eine Diät oder ein Bewegungsprogramm bessere Erfolge bringen. An diese Richtlinien muss sich der Arzt bei seiner Verordnung halten, zu Ihrem Schutz.
Zuzahlungen
Bei Arzneimitteln gelten gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen. Sie betragen für alle verordneten Arznei- und Verbandmittel 10 Prozent des Preises, mindestens jedoch 5 und höchstens 10 Euro. Bereits jetzt sind viele Rabattmedikamente ganz von der Zuzahlung befreit.
Überschreiten Sie mit allen Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres bestimmte Höchstgrenzen, können Sie sich von den restlichen Zuzahlungen befreien lassen. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre müssen keine Zuzahlungen geleistet werden. Auch für Verordnungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit einer Entbindung übernimmt die IKK alle Kosten, ohne dass Sie etwas zuzahlen müssen.
Rezeptfreie Medikamente
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen grundsätzlich die Kosten für rezeptfreie Medikamente - so genannte OTC-Produkte - nicht übernehmen. Es sei denn, das Mittel gehört bei einer schwerwiegenden Krankheit zum Therapiestandard. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Patienten und Krankenkassen hat dazu eine Liste mit Arzneimittel-Wirkstoffen erstellt, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden dürfen. Allerdings ist die Verordnung nur bei bestimmten Krankheitsbildern möglich, z.B. Acetylsalicylsäure (ASS) nach Herzinfarkt oder Schlaganfall und Iodid bei Schilddrüsenerkrankungen. Auch anthroposophische und homöopathische Arzneimittel können gegen die in der Übersicht genannten Erkrankungen verordnet werden, sofern sie als Therapiestandard gelten.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Arzneimittel.