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| Datum: | 23. Mai 2013 - 06:08 Uhr |
Alle notwendigen und verordnungsfähigen Arzneimittel werden abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung übernommen.
Privatrezepte und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zahlen Sie in der Regel selbst. Welche Arzneimittel-Therapie medizinisch notwendig ist, entscheidet Ihr Arzt. Sind Festbeträge für bestimmte Arzneimittel festgelegt, zahlen Sie neben der Zuzahlung auch die Kosten oberhalb des Festbetrags, die sogenannten Mehrkosten.
Um eine optimale Behandlung sicherzustellen, entwickeln Ärzte, Krankenkassen und künftig auch Patientenvertreter regelmäßig gemeinsam Vorgaben für die Verordnung von Arzneimitteln, die so genannte Arzneimittel-Richtlinie. Darin ist festgelegt, bei welchen Krankheitsbildern welche Arzneimittel angewendet werden sollen, und wann statt Arzneimittel zum Beispiel eine Diät oder ein Bewegungsprogramm bessere Erfolge bringen. An diese Richtlinien muss sich der Arzt bei seiner Verordnung halten, zu Ihrem Schutz.
Bei Arzneimitteln gelten gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen. Sie betragen für alle verordnungsfähigen Arznei- und Verbandmittel 10 Prozent des Preises, mindestens jedoch 5 und höchstens 10 Euro jedoch nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels. Bereits jetzt sind viele Rabattarzneimittel ganz von der Zuzahlung befreit.
Überschreiten Sie mit allen Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres bestimmte Höchstgrenzen, können Sie sich von den restlichen Zuzahlungen befreien lassen. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre müssen keine Zuzahlungen geleistet werden. Auch für Verordnungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit einer Entbindung übernimmt die IKK classic alle notwendigen Kosten, ohne dass Sie etwas zuzahlen müssen.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen grundsätzlich die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - so genannte OTC-Produkte - nicht übernehmen. Es sei denn, das Mittel gehört bei einer schwerwiegenden Krankheit zum Therapiestandard. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Patienten und Krankenkassen hat dazu eine Liste mit Arzneimittel-Wirkstoffen erstellt, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden dürfen. Allerdings ist die Verordnung nur bei bestimmten Krankheitsbildern möglich, z.B. Acetylsalicylsäure (ASS) nach Herzinfarkt oder Schlaganfall und Iodid bei Schilddrüsenerkrankungen.
Auch anthroposophische und homöopathische Arzneimittel können gegen die in der Übersicht genannten Erkrankungen verordnet werden, sofern sie als Therapiestandard gelten.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Arzneimittel.