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Abbildung eines Hörgerätes

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Hilfsmittel

Was sind Hilfsmittel, was sind Festbeträge und welche Regelungen gibt es? Hier finden Sie Antworten auf viele Fragen zu Hilfsmitteln allgemein und zu den Festbetragsregelungen.

Was sind Hilfsmittel?

Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen. Hilfsmittel sind Produkte, die Sie zu Hause anwenden, also nicht im Krankenhaus oder der Arztpraxis benötigt werden. Zu den Hilfsmitteln gehören Hörgeräte, Gehhilfen, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Blutzuckermessgeräte u.v.m. Darüber hinaus gibt es auch Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Hierunter fallen beispielsweise Inkontinenzhilfen und Stomaartikel. Die IKK übernimmt die Kosten für notwendige Hilfsmittel bis zu bestimmten Preisgrenzen. Ihre Zuzahlungen betragen in der Regel höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel oder pro Monat. 

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Welche Zuzahlungen muss ich für Hilfsmittel leisten?

Für Hilfsmittel, die zum einmaligen Verbrauch bestimmt sind (z.B. Windeln bei Inkontinenz), zahlen Sie 10 Prozent pro Packung dazu, maximal 10 Euro pro Monat, in jedem Fall aber nicht mehr als die Kosten des Mittels. 

Für alle anderen Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Rollstühle zahlen Sie 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Sobald Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen überschreiten, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen, dann werden alle weiteren Kosten vollständig von Ihrer IKK übernommen. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent.

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Was ist der Unterschied zwischen einer Zuzahlung und einer Aufzahlung?

Bei Hilfsmitteln wird zwischen den gesetzlichen Zuzahlungen und sogenannten Aufzahlungen unterschieden: Die Zuzahlungen sind der Eigenanteil mit dem sich jeder Versicherte an den Kosten des Hilfsmittels beteiligen muss. Die Höhe der Zuzahlungen zu Hilfsmitteln ist gesetzlich festgelegt.  

Die Hilfsmittel werden je nach Anbieter zu verschiedenen Preisen abgegeben. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Kosten für Hilfsmittel nur bis zu bestimmten Preisgrenzen übernehmen, denn es ist nicht im Sinne der Versichertengemeinschaft, wenn für ein und dasselbe Produkt oder für vergleichbare Produkte bei einem Anbieter mehr gezahlt werden soll als bei einem anderen. Die Preisgrenzen, die sogenannten Festbeträge, werden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam festgelegt und gelten einheitlich für das ganze Bundesgebiet und alle Versicherten. 

Sie erhalten also die Hilfsmittel, deren Preise den Festbetrag nicht überschreiten, - abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von maximal 10 Euro - kostenfrei. Wenn der Preis des benötigten Hilfsmittels bei dem von Ihnen gewählten Anbieter über dem Festbetrag liegt, müssen Sie den darüber hinausgehenden Teil selber bezahlen. Diesen Betrag nennt man Aufzahlung.  

Es gibt viele Anbieter, die Hilfsmittel zu den Festbeträgen abgeben. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Zuzahlungen können sie hier eine Aufzahlung vermeiden, indem Sie den Anbieter wechseln. Fragen Sie Ihre IKK nach Leistungserbringern, die zum Festbetrag liefern.

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Muss ich als Versicherter eine höhere Eigenleistung erbringen? Werden Hilfsmittel für mich teurer?

Nein, denn neben der gesetzlichen Zuzahlung soll es grundsätzlich ohne Aufzahlung möglich sein, ein Hilfsmittel zu bekommen. Falls Sie aber unbedingt ein Produkt einer bestimmten Firma haben wollen, das sich zwar im Namen, aber nicht in der Qualität von anderen unterscheidet, kann es sein, dass sie aufzahlen müssen. Ihre IKK berät Sie gerne.

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Was sind Festbeträge?

Festbeträge sind "feste" Preisobergrenzen. Mit dieser Grenze wird festgelegt, wie viel die Krankenkasse für ein bestimmtes Hilfsmittel oder auch Arzneimittel bezahlt. 

Eingeführt wurden die Festbeträge um Wirtschaftlichkeitsreserven zu nutzen. Denn Produkte wie Hilfsmittel und Arzneimittel müssen jedem Kranken zugänglich sein. Daher ist es gut und richtig, dass die Krankenkassen die Möglichkeit haben, durch die Festbeträge im Interesse ihrer Versicherten einen Preiswettbewerb auszulösen.

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Welche Vorteile habe ich als Versicherter von den Festbeträgen?

Für Sie bedeuten Festbeträge, dass die Krankenkassen einen gewissen Einfluss auf die Ausgaben haben. Denn die von den Leistungserbringern geforderten Preise waren in der Vergangenheit bei gleicher Qualität oft ohne Grund unterschiedlich. Auf Basis eines Preisvergleichs wurden jetzt Festbeträge festgelegt, das hilft, damit weder die Versicherten noch die Krankenkassen für gleiche Qualität und Leistung zu viel zahlen müssen. 

Durch die Ausgabenbegrenzung können die Krankenkassenbeiträge positiv beeinflusst werden. Könnte jeder Hersteller und Vertreiber den Preis nehmen, den er wollte, würden die Beiträge der Versicherten immer weiter steigen.

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Habe ich als Versicherter Nachteile durch die Festbeträge?

Nein, denn Grundlage für die Festsetzung der Festbeträge sind die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Qualitätsanforderungen und Produkteigenschaften. Sie haben also weiterhin einen Anspruch auf eine qualitativ hochwertige Versorgung. Vielleicht müssen Sie als Versicherter ein anderes Produkt wählen als bisher. Dieses ist aber auf keinen Fall schlechter, sondern heißt nur anders oder hat andere Eigenschaften, die für die Versorgung aus medizinischer Sicht nicht bedeutsam sind, wie z.B. eine andere Gestaltung oder Farbe. Die Qualität des Produktes ist jedoch bei allen Produkten sehr gut. 

Sollten Sie trotzdem mit der Qualität eines Produktes unzufrieden sein, wenden Sie sich zunächst direkt an Ihren Leistungserbringer. Vielleicht ist die Ursache schnell behoben. Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich an Ihre IKK.

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Kann ich eine aufzahlungsfreie Versorgung bei meinem Leistungserbringer fordern?

Leider nicht, aber wir können Ihnen sagen, bei welchen Leistungserbringern Sie zum Festbetrag, dass heißt ohne Aufzahlung, das benötigte Hilfsmittel erhalten. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre IKK vor Ort.

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Muss ich zukünftig mein Hilfsmittel länger tragen?

Nein, auch hier hat sich nichts geändert. Es gibt keine festgelegten Mindestgebrauchszeiten für Hilfsmittel. Die Gebrauchszeiten hängen vom jeweiligen Produkt und seinem Einsatz ab. Natürlich muss man zunächst unterscheiden zwischen Hilfsmitteln, die verbraucht werden, wie Hilfsmittel zur Inkontinenzversorgung, bzw. Hilfsmitteln, die längere Zeit genutzt werden können, wie z. B. Hörgeräte. 

Sie haben immer dann Anspruch auf eine Neuversorgung, wenn ein Hilfsmittel nicht mehr im gebrauchsfähigen Zustand ist und durch eine Wartung oder Reparatur dieser Zustand nicht behoben werden kann. 

Auch bei den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln gibt es aufgrund der Festbeträge keine Einschränkungen der Abgabemenge. Sie müssen also ein Hilfsmittel nicht länger tragen als bisher. 

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Hat sich bei der Beschaffung des Hilfsmittels etwas geändert, z.B. beim Verfahren?

Sie erhalten Ihre Hilfsmittel wie bisher. An dem bisherigen Ablauf hat sich durch die Festbetragsregelung nichts geändert. Nach wie vor erhalten Sie Ihre Verordnung vom behandelnden Arzt. Sie können damit direkt zum Leistungserbringer, also z. B. zum Sanitätshaus, gehen. Für die nun mit Festbeträgen versehenen Produktgruppen ist eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse im Regelfall nicht notwendig. Zur Sicherheit können Sie sich vor dem Besuch beim Leistungserbringer bei Ihrer IKK informieren. Auch für den Arzt ändert sich nichts, so dass keine häufigeren Arztbesuche notwendig sind. 

Möglicherweise müssen Sie das Sanitätshaus oder den Leistungserbringer wechseln, um Ihr Hilfsmittel zum Festbetrag zu erhalten. Dabei unterstützt Sie Ihre IKK classic gern. 

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Werden Verpackungseinheiten kleiner?

Nein, die Festbeträge haben keine Auswirkung auf die Verordnungsmenge. Aufgrund der Festbeträge werden die Verpackungseinheiten nicht kleiner. Sie müssen weder häufiger zum Arzt gehen als bisher noch müssen Sie öfter zum Leistungserbringer. 

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Arzt bzw. Ihr Leistungserbringer kleinere Verpackungseinheiten verschreibt bzw. liefert als bisher, sollten Sie ihn darauf ansprechen. Hier hilft Ihnen auch Ihre IKK classic weiter. 

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Muss ich erneut eine Zuzahlung leisten, wenn mein Hilfsmittel defekt ist und ich ein neues benötige?

Sie müssen nur dann eine gesetzliche Zuzahlung leisten, wenn Sie mit einem Hilfsmittel ausgestattet werden. Die Zuzahlungspflicht besteht nicht bei Reparaturen und Wartungen, wenn defekte Teile eines Hilfsmittels ausgetauscht werden. Wird das Hilfsmittel allerdings um eine weitere Komponente erweitert, die bisher nicht Bestandteil des Hilfsmittels war, ist für diese erweiterte Ausstattung eine Zuzahlung zu leisten. 

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Gibt es auch Festbeträge bei Reparaturen?

Nein, es gibt keine Festbeträge für Reparaturen. Die Kosten für die Reparaturen werden entsprechend dem Aufwand des Leistungserbringers oder durch Pauschalen direkt mit den Krankenkassen verrechnet. 

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Ich will auf eine besondere Art der Versorgung nicht verzichten, wie kann ich meine Aufzahlung verringern?

Zunächst hilft, wie bei allen Anschaffungen, der Marktvergleich, denn es gibt teilweise erhebliche Preisunterschiede zwischen den Leistungserbringern bei den gleichen Produkten. In jedem Falle sollten Sie sich vor der Inanspruchnahme von Leistungen bei Ihrer IKK nach günstigen, aber guten Versorgungsmöglichkeiten erkundigen.

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Ich habe mit der IKK Kostenerstattung vereinbart, was ändert sich bei mir?

Früher haben Sie von der IKK die von Ihnen nachgewiesenen Kosten für Ihre Hilfsmittel abzüglich einer Bearbeitungspauschale erhalten. Für die Hilfsmittel, für die nunmehr Festbeträge festgelegt wurden, wird Ihnen jetzt unabhängig von Ihren eigentlichen Kosten nur noch maximal den Festbetrag erstattet. Aber auch hier wird Ihnen eine Bearbeitungspauschale abgezogen. 

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