Ergänzend zu diesem gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld bietet die IKK classic diesen Personenkreisen den Wahltarif IKK Krankengeld plus an. Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sowie unständig und befristet Beschäftigte können somit entscheiden, ob sie alleinig das gesetzliche Krankengeld wählen oder sich zusätzlich mit dem Krankengeldwahltarif finanziell absichern.
Künstlern und Publizisten wird das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt, ohne dass eine besondere Wahl gegenüber der IKK classic notwendig ist. Auch dieser Personenkreis hat die Möglichkeit, die Teilnahme am Wahltarif IKK Krankengeld plus zu erklären.
Der Wahltarif sieht eine zusätzliche Absicherung des krankheitsbedingten Einkommensausfalls vom 15. Tag bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit vor.
Die Prämie für den Wahltarif IKK Krankengeld plus beträgt 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens und ist unabhängig von Alter, Geschlecht und Gesundheitszustandes des Versicherten.
Den Wahltarif IKK Krankengeld plus können Sie wählen, wenn Sie:
Sie können den Wahltarif IKK Krankengeld plus jederzeit zum Ersten des Folgemonats nach Eingang der Teilnahmeerklärung wählen. Folgende Voraussetzungen müssen Sie bei der Wahl des Tarifs erfüllen:
Mit Teilnahmebeginn sind Sie für drei Jahre an den Wahltarif gebunden. Ihr Tarif endet mit Ablauf der Bindungsfrist. Damit der Tarif ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann, müssen Sie spätestens einen Monat nach Tarifende den Tarif erneut gewählt haben.
Eine vorzeitige Kündigung des Tarifs durch Sie ist innerhalb der Bindungsfrist nur bei Nachweis des Vorliegens eines besonderen Härtefalls oder wenn eine Prämienerhöhung von mehr als 10 Prozent durch die IKK classic vorgenommen wird möglich.
Der Tarif endet, wenn:
Sie haben Anspruch auf Krankengeld vom 15. bis 42. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die Zeit bis zum Entstehen des Krankengeldanspruchs wird als „Karenzzeit“ bezeichnet. Bei erstmaliger Tarifwahl ist eine Wartezeit von 3 Monaten, gerechnet ab Tarifbeginn, vorgesehen.
Sie erhalten für jede Erkrankung erneut Krankengeld bis zu 28 Tagen.
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige: Die Zahlung von Krankengeld erfolgt aufgrund Ihres tatsächlich ausfallenden Arbeitseinkommens. Dieses bestimmt sich nach Ihrem aktuellen Steuerbescheid vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.
Künstler/Publizisten: Das Krankengeld berechnet sich aus Ihrem Arbeitseinkommen, welches der Beitragsbemessung für die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat. Es beträgt 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.
Befristet/unständig Beschäftigter: Das Krankengeld berechnet sich aus Ihrem regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 Prozent des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Das Brutto-Krankengeld wird ggf. um Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemindert.
Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Um Ihnen das Krankengeld auszuzahlen, ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit notwendig. Ihr Krankengeld kann gekürzt werden, wenn Ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder eine Teilrente wegen Alters zugebilligt wird oder Sie eine stufenweise Wiedereingliederung durchführen.
Sie haben noch Fragen zur Krankengeldneuregelung oder zum Krankengeldwahltarif? Ihr Kundenberater berät Sie gern vor Ort in der Geschäftsstelle sowie telefonisch unter unserer kostenfreien Servicehotline 0800 455 1111.