Mit der Gesundheitsreform hat der Gesetzgeber die Zuzahlungen für viele Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung neu geregelt. So müssen die Versicherten z.B. für Arztbesuche, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen (Kuren), häusliche Krankenpflege, Fahrkosten und Haushaltshilfe einen Eigenanteil übernehmen. Die Summe der Zuzahlungen soll aber den Einzelnen finanziell nicht überfordern, daher gibt es die Möglichkeit der Befreiung.
Für die verschiedenen Leistungen wurden folgende Zuzahlungen festgelegt:
Grundsätzlich sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der Praxisgebühr sowie von den Zuzahlungen befreit. Ausnahme: Zuzahlungen zu den Fahrkosten.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit zur Befreiung von Zuzahlungen, wenn die Zuzahlungen innerhalb eines Jahres zwei Prozent des Familienbruttoeinkommens bzw. bei chronisch Kranken ein Prozent des Familieneinkommens übersteigen. Zum Nachweis sammeln Sie bitte alle Zuzahlungsbelege und Quittungen.
Nein. Beim ersten Arztbesuch im Quartal zahlen Sie die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro. Für weitere Besuche bei Ihrem Arzt innerhalb des Quartals fällt keine weitere Praxisgebühr an. Wenn Sie im Laufe des Quartals einen weiteren Arzt aufsuchen, lassen Sie sich von dem Arzt, bei dem Sie die Praxisgebühr bezahlt haben, eine Überweisung ausstellen, dann müssen Sie keine weitere Praxisgebühr bezahlen.
Wichtig: Der Arzt stellt Ihnen eine Quittung über die gezahlte Praxisgebühr aus. Diese sollten Sie sammeln, um ggf. das Erreichen Ihrer individuellen Belastungsgrenze belegen zu können und eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen zu können.
Zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen pro Jahr sind zuzahlungsfrei. Für zahnärztliche Behandlungen müssen Sie pro Quartal 10 Euro Praxisgebühr bezahlen. Die Praxisgebühr beim Zahnarzt fällt unabhängig von der Praxisgebühr beim Arzt an. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Praxisgebühr befreit.
Ja, sofern Sie die Praxisgebühr für das Quartal noch nicht bezahlt haben oder keine Überweisung vorliegt, müssen Sie auch für die Ausstellung einer Verordnung bei Ihrem Arzt die Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen. Auch für Wiederholungsverordnungen wird die Praxisgebühr fällig. Für die Anti-Baby-Pille kann Ihnen der Arzt jetzt aber eine Sechs-Monats-Verordnung ausstellen, so dass Sie für diese Verordnung höchstens zweimal im Jahr die Praxisgebühr zahlen.
Sie können sich von Ihrem Arzt, bei dem Sie die Praxisgebühr für das laufende Quartal bezahlt haben, zuzahlungsfrei an einen anderen Arzt im gleichen Quartal überweisen lassen (z.B. Augenarzt, Hautarzt, Gynäkologe). Ihr Arzt kann Sie auch zuzahlungsfrei an ein Krankenhaus oder einen Psychotherapeuten überweisen. Ausnahme: Eine Überweisung zwischen Arzt und Zahnarzt ist nicht möglich. Beim Zahnarztbesuch fällt eine zusätzliche Praxisgebühr an.
Sollten Sie die Praxisgebühr bei einem Psychotherapeuten oder bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus geleistet haben, ersetzt die Quittung die Überweisung.
Ja, wenn Ihre Behandlung bei einem Arzt über ein Quartal hinausgeht, müssen Sie für jedes weitere Quartal die Praxisgebühr bezahlen. Innerhalb eines Quartals deckt die bei einem Arzt gezahlte Praxisgebühr beliebig viele Behandlungen dieses Arztes ab.
Nein. Für Impfungen, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen müssen Sie keine Praxisgebühr zahlen.
Hierzu gehören:
Das hängt von den konkreten Umständen ab. Generell wird zwischen dem Rettungsdienst bei lebensbedrohlichen Zuständen und anderen Notfällen unterschieden: Wenn Sie den Notarzt für lebensbedrohliche Zustände alarmieren, brauchen Sie keine Praxisgebühr zahlen. Das heißt: Wer über die Notrufnummer 112 einen Rettungsdienst oder Notarzt ruft, zahlt keine Praxisgebühr. Dies gilt allerdings nicht für die Inanspruchnahme eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes.
Eine Praxisgebühr wird fällig für die Notfallversorgung durch einen Vertragsarzt oder durch einen organisierten Notfalldienst. Sie erhalten eine Notfallquittung über die geleistete Praxisgebühr. Sollten Sie innerhalb eines Quartales ein weiteres Mal einen Notdienst in Anspruch nehmen, müssen Sie kein weiteres Mal die Praxisgebühr entrichten, wenn Sie die Notfallquittung vorlegen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Praxisgebühr befreit.
Sollten Sie innerhalb eines Quartals medizinische Versorgung durch einen Arzt (einen Psychotherapeuten, eine ambulante Krankenhausbehandlung), einen Zahnarzt oder einen Notfalldienst in Anspruch nehmen, müssen Sie für jede der drei Versorgungsarten einmal die Praxisgebühr von 10 Euro entrichten. Eine erneute Praxisgebühr entfällt, sofern die Behandlung bei anderen Ärzten mit einer Überweisung in Anspruch genommen wird.
Im System der gesetzlichen Krankenversicherung werden diese drei Versorgungsarten getrennt betrachtet, daher müssen auch getrennte Praxisgebühren gezahlt werden. Sie können dann aber bei dem jeweiligen Arzt, Zahnarzt oder Notfalldienst beliebig viele Behandlungen in Anspruch nehmen, ohne dass eine erneute Praxisgebühr fällig wird. D.h. sollten Sie innerhalb eines Quartals erneut einen Notfalldienst in Anspruch nehmen müssen, müssen Sie keine Praxisgebühr entrichten, wenn Sie die Quittung über die gezahlte Praxisgebühr bei der erstmaligen Behandlung durch den Notfalldienst vorlegen.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen grundsätzlich keine Praxisgebühr.
Heilbehandlungen und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind, sind von den Zuzahlungen befreit, d.h. Sie brauchen keine Praxisgebühr, Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel bezahlen.
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müssen Sie 10 Prozent des Verkaufspreises zuzahlen. Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Medikament.
Beispiel: Kostet ein Medikament 65 Euro, beträgt Ihre Zuzahlung 10 Prozent also 6,50 Euro. Für ein Medikament, das 10 Euro kostet zahlen Sie 5 Euro dazu, für ein Medikament für 150 Euro zahlen Sie 10 Euro zu. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von diesen Zuzahlungen befreit. Rezeptfreie Medikamente werden von den Gesetzlichen Krankenkassen nur noch in Ausnahmefällen übernommen. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Zuzahlungen für Medikamente.
Sollten Sie regelmäßig Medikamente nehmen müssen und/oder chronisch krank sein, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Befreiung von den Zuzahlungen.
Ihre IKK berät Sie zu diesem Thema gern.
Für Hilfsmittel, die zum einmaligen Verbrauch bestimmt sind, zahlen Sie grundsätzlich 10 Prozent pro Packung dazu, maximal 10 Euro pro Monat je Indikation, in jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Für alle anderen Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Rollstühle zahlen Sie 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Sobald Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Familienbruttoeinnahmen überschreiten, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent.
Fragen und Antworten zu Hilfsmitteln
Ja, Sie zahlen für die Behandlung mit Heilmitteln (Physio-, Ergo-, Sprech-, Sprach- und Stimmtherapie) jeweils 10 Euro pro Verordnung sowie 10 Prozent der Heilmittelkosten dazu. Diese Zuzahlungsregel gilt auch für die häusliche Krankenpflege, ist dort auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Fragen und Antworten zu Heilmitteln
Ja, die Zuzahlungen für die stationäre Behandlung betragen 10 Euro pro Tag. Die Zuzahlung ist allerdings auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Danach trägt die IKK classic alle Kosten. Die Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte werden auch bei der Ermittlung der individuellen Belastungsgrenze berücksichtigt.
Die Zuzahlung für eine Haushaltshilfe oder für Soziotherapie beträgt 10 Prozent der kalendertäglichen Kosten, mindestens 5 Euro pro Tag, höchstens 10 Euro pro Tag. Auch hier gilt die Belastungsgrenze von 2 Prozent bzw. 1 Prozent bei chronisch Kranken des Familienbruttoeinkommens.
Bei Überschreiten der Belastungsgrenze übernimmt die IKK classic die weiteren Zuzahlungen. Sollten Sie während der Schwangerschaft/Entbindung eine Haushaltshilfe benötigen, fallen für Sie keine Zuzahlungen an.