Seit dem 1. Januar 2009 zahlen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge nach einem einheitlich festgelegten Beitragssatz. Die Beiträge fließen zusammen mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds und werden nach gesetzlich festgelegten Kriterien an die Krankenkassen verteilt.
Erzielen Krankenkassen mit den Geldern aus dem Gesundheitsfonds Überschüsse, können sie diese Überschüsse in Form von Prämien an ihre Mitglieder auszahlen, soweit sie über eine ausreichende Finanzreserve verfügen. Kommt eine Krankenkasse mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geldern nicht aus, muss sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Vorher müssen aber vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft sein.
War die Höhe der Zusatzbeiträge bisher auf ein Prozent des Bruttoeinkommens, maximal 37,50 EUR pro Monat, begrenzt, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen ab 2011 Zusatzbeiträge in beliebiger Höhe von ihren Versicherten verlangen. Der Arbeitgeber muss sich nicht an diesem Zusatzbeitrag beteiligen.
Erhebt Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Üben Sie dieses Sonderkündigungsrecht aus, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats. Zusatzbeiträge sind dann nicht zu zahlen.
Wichtig: Mitglieder, die einen Wahltarif abgeschlossen haben, erhalten ab 2011 ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann ausgeübt werden, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag anhebt. Bisher waren die Teilnehmer an den Wahltarifen trotz der Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags an die Krankenkasse für die Laufzeit des Wahltarifs gebunden. Künftig besteht bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags das Recht zum Kassenwechsel auch bei noch laufender Bindungsfrist durch einen Wahltarif.
Ausnahme: Von dem Sonderkündigungsrecht bleiben Mitglieder mit einem Krankengeld-Wahltarif ausgenommen.
Die Satzung einer Krankenkasse muss Regelungen zur Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags enthalten. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Zahlung des Zusatzbeitrags haben die Krankenkassen einen weiten Handlungsspielraum. Sie können zum Beispiel die Fälligkeit auch anders als monatlich festlegen oder Skonti bei der Vorauszahlung des Zusatzbeitrags gewähren. Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des (erstmalig) erhobenen bzw. des erhöhten Zusatzbeitrags hinzuweisen.
| Beispiel: Erstmalige Erhebung des Zusatzbeitrags zum 1. Mai 2010 In der Satzung der Krankenkasse ist als Fälligkeit der 15. des Folgemonats bestimmt. Erstmalige Fälligkeit am 15. Juni 2010 Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht bis zum 15. Mai 2010 Für den Fall, dass die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht bis zum 15. Mai 2010 nachgekommen ist, muss der Krankenkasse die Kündigung spätestens am 15. Juni 2010 vorliegen. Ist die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht rechtzeitig nachgekommen (z.B. erst am 30. Mai), verschiebt sich die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum (hier: auf den 30. Juni). |
Kinder und mitversicherte Partner sind von dem Zusatzbeitrag ausgenommen. Auch müssen Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, einen möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst bezahlen. Diesen übernimmt das Grundsicherungs- bzw. das Sozialamt.
Auch für ALG II-Bezieher kann der Zusatzbeitrag in Härtefällen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn medizinische Gründe gegen einen Wechsel der Krankenkasse sprechen, z.B. weil der Versicherte in einem speziellen Versorgungsprogramm eingeschrieben ist.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Stand November 2010