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Melde- und Beitragspflicht für ausländische Renten

Seit Juli 2011 werden Renten von ausländischen staatlichen Rentenversicherungsträgern den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung gleich gestellt.

Allerdings muss es sich um vergleichbare Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenrenten handeln.

Was bisher nur für freiwillige Mitglieder galt, betrifft jetzt auch Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Für ausländische Renten werden dann wie von Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherungen Beiträge mit einem Beitragssatz von 8,2 v. H. in der Krankenversicherung berechnet. In der Pflegeversicherung variiert der Beitragssatz mit 1,95 v. H. bei nachgewiesener Elterneigenschaft oder mit 2,2 v. H. für Versicherte ohne nachgewiesene Elterneigenschaft. Die Beiträge werden von der Krankenkasse gesondert berechnet.

Die Auskunft und Vorlage von Unterlagen ist für Bezieher von ausländischen Renten gesetzlich verpflichtend. Dabei wird nicht nach bestimmten Staaten unterschieden.

Sollten Sie eine Rente eines ausländischen Rentenversicherungsträgers beziehen, legen Sie bitte entsprechende Unterlagen über den Rentenbezug in Ihrer Geschäftsstelle vor oder setzen sich telefonisch mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner der IKK classic in Verbindung. Wir beraten Sie dann umfassend zur Beitragspflicht.

Servicetelefon(kostenlos) für Versicherte:0800 455 1111 für Firmenkunden:0800 045 5400 Rückruf-Service
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