Sie wollen IKK-Mitglied werden? Wir freuen uns auf Sie!
Hier haben wir die wichtigsten Fragen, die Sie beim Wechsel zur IKK beachten müssen, für Sie zusammengestellt:
Wenn Sie Arbeitnehmer oder selbstständig und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können Sie zur IKK wechseln. Natürlich können auch Berufsanfänger mit Beginn ihrer Ausbildung, Studenten und Rentner die IKK wählen.
Seit dem 1. Januar 2002 gelten folgende Kündigungsfristen: Unabhängig davon, ob Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert sind, können Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse mit einer Frist von zwei Kalendermonaten kündigen, d.h., Sie kündigen z. B. bis zum 31. März und können ab dem 1. Juni IKK-Mitglied werden. Voraussetzung für den Wechsel zur IKK ist, dass die 18monatige Bindungsfrist erfüllt ist.
Die 18-monatige Bindungsfrist gilt nicht, wenn Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt. Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Pflicht- und freiwillige Mitglieder sind nach einem Krankenkassenwechsel 18 Monate an ihre Krankenkasse gebunden (Bindungsfrist), d. h. bei einem Wechsel zur IKK müssen Sie seit mindestens 18 Monaten bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert sein. Die Bindungsfrist gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel, wenn Sie sich selbstständig machen oder freiwillig versichern wollen.
Es gibt Ausnahmen von der Bindungsfrist:
Allerdings müssen Sie in jedem Fall die zweimonatige Kündigungsfrist berücksichtigen.
Erhebt Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, d.h., Sie können unabhängig von der 18monatigen Bindungsfrist Ihrer Krankenkasse kündigen und zur IKK wechseln. Hierzu müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Beitragserhöhung Ihrer Krankenkasse mit der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen.
Beispiel: Ihre Krankenkasse erhebt zum 1. Januar einen Zusatzbeitrag, Sie kündigen schriftlich bis zum 28. Februar und werden zum 1. Mai Mitglied der IKK.
Wenn Sie mit Ihrer Krankenkasse die Teilnahme an einem Wahltarif vereinbart haben, sind Sie drei Jahre lang an die Kasse gebunden. Während dieser so genannten "Bindungsfrist" ist eine Kündigung der Mitgliedschaft nicht möglich. In diesem Fall gilt das Sonderkündigungsrecht nicht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Erst nach Ablauf von drei Jahren seit Vereinbarung des Wahltarifs können Sie die Mitgliedschaft kündigen.
Sie kündigen schriftlich Ihrer bisherigen Krankenkasse. Ihre bisherige Krankenkasse prüft unverzüglich, ob die Bindungsfrist eingehalten ist und stellt Ihnen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine so genannte Kündigungsbestätigung aus.
Sie reichen dann Ihre Mitgliedserklärung und die Kündigungsbestätigung bei Ihrer IKK ein. Die IKK stellt Ihnen eine Mitgliedsbescheinigung aus. Diese legen Sie dann möglichst umgehend Ihrem Arbeitgeber vor. Bitte berücksichtigen Sie: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaftsbescheinigung der IKK bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Die IKK bietet Ihnen einen kompletten Versicherungsschutz - natürlich auch für Ihre Familie. Sie können Ihre Kinder und Ihren nicht berufstätigen Ehepartner beitragsfrei bei der IKK mitversichern.
Nein. Die IKK führt weder bei Ihnen noch bei Ihren Familienangehörigen Gesundheitsprüfungen durch, noch erhebt die IKK Risikozuschläge wegen Vorerkrankungen.
Fragen zum Kassenwechsel, zu Ihrem Versicherungsschutz und zum Leistungsangebot bei der IKK beantworten Ihnen natürlich unsere Kundenberater gern. Rufen Sie uns an - kostenfrei unter 0800 455 1111 - oder schreiben Sie uns eine E-Mail, dann rufen wir Sie zurück.
Komplizierte Telefonate oder aufwändigen Papierkram können Sie getrost vergessen - wir übernehmen das für Sie!