Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wenn ein Mitarbeiter ohne eigenes Zutun krank wird, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf bis zu 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung, danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld. Für die Berechnung der Lohnfortzahlung ist das Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Arbeitsrechts und nicht im Sinne des Lohnsteuer- bzw. Sozialversicherungsrechts maßgebend.

Wir erklären die Berechnung Schritt für Schritt und für verschiedene Formen von Arbeitsverhältnissen.

Praxistipps:

  • Nutzen Sie unseren Fristenrecher, um Fristen beim Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berechnen.

    Fristenrechner
  • Prüfen Sie mit dem Umlagerechner, ob Ihr Betrieb verpflichtet ist, am Ausgleichsverfahren für Krankheitsaufwendungen (Umlage 1) teilzunehmen.

    Umlagerechner

Wie setzt sich das Bruttoarbeitsentgelt zusammen?

Bei der Berechnung des Bruttolohns sind einige Details zu beachten. Es gibt Zulagen und Leistungen, die dazugezählt werden und andere, die unberücksichtigt bleiben. 

Zum Bruttoarbeitsentgelt zählen:

  • der gesamte Barlohn im arbeitsrechtlichen Sinne (Stunden-, Wochen-, Monats-, Akkord- und Schichtlohn usw.)

  • laufend gewährte Sachleistungen (z.B. Kost oder Wohnung) und Deputate; kann freie Station in natura nicht gewährt werden (weil sich z.B. der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber aufhält), gilt für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge der amtliche Sachbezugswert

  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

  • Erschwernis- und Gefahrenzuschläge

  • Schmutzzulagen, soweit diese dem Arbeitnehmer nicht zusätzliche Kosten zum Beispiel für Reinigungsmittel ersetzen sollen

  • Soziale Zulagen (Familien- und Kinderzuschläge, Wohnungsgeld und Ortszulagen)

  • Trinkgelder, soweit darauf ein rechtmäßiger Anspruch besteht (z.B. Bedienungsgelder im Hotel- und Gaststättengewerbe)

  • vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber laufend gewährt

  • Inkassoprämien

  • Nachzahlungen, wie z.B. rückwirkende Entgelterhöhungen, die der Arbeitnehmer in einer Summe erhält

  • Funktionszulagen, Wegezeitvergütungen oder andere Leistungen, die pauschal vergütet werden

Bei der Berechnung der Lohnfortzahlung unberücksichtigt bleiben jedoch Auslösungen, für die der Arbeitnehmer entsprechende Kostennachweise erbringen muss, wie die Erstattung von Fahrtgeld, Reisekosten, Spesen ebenso wie Trennungsentschädigungen, Werkzeuggeld und der Ersatz für Arbeitskleidung.

Einmalige Leistungen, wie z.B. Gewinnbeteiligungen, Abschlussgratifikationen, Weihnachtszuwendungen, Beihilfen und Unterstützungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge und Anwesenheitsprämien, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Zeitlöhnen

Ausgangsbasis für die Entgeltfortzahlung ist stets die regelmäßige Arbeitszeit, die aufgrund eines Krankheitsfalls nicht geleistet werden kann. Wird die Arbeitsleistung nach Stunden bezahlt, ist die Lohnfortzahlung also aus den durch die Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Stunden und dem jeweiligen Stundenlohn zu berechnen.

Beispiel 1: 

Udo K. erhält einen Stundenlohn von 14 Euro. Wenn er fünf Arbeitstage arbeitsunfähig ist, bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, errechnet sich seine Lohnfortzahlung wie folgt:

40 Stunden x 14 Euro = 560 Euro

Bei Arbeitnehmern, deren Bezüge monatlich abgerechnet werden, kann der Arbeitgeber unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten anwenden.

Erfolgt die Berechnung nach Arbeitstagen, so ist auf Grundlage des Entgeltausfallprinzips das monatliche Bruttogehalt durch die tatsächlichen Arbeitstage dieses Monats – einschließlich gesetzlicher Feiertage – zu teilen und der sich daraus ergebende Betrag mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage – einschließlich gesetzlicher Feiertage – zu multiplizieren.

Beispiel 2:

Stefanie P. ist Friseurin und erhält ein Bruttogehalt von 1.540 Euro pro Monat. Im November (22 Arbeitstage) ist sie vom 1. bis zum 14. (14 Kalendertage, also zehn Arbeitstage) arbeitsunfähig.

Entgeltfortzahlung:

1.540 Euro / 22 Arbeitstage = 70 Euro

70 Euro x 10 Arbeitstage mit Arbeitsunfähigkeit = 700 Euro

Erfolgt die Berechnung nach durchschnittlichen Kalendertagen (30 Tage), so ist der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgeltes (1/30 des Monatsbetrages) mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausgefallenen Kalendertage zu multiplizieren.

Spiegelt das Ergebnis nicht die tatsächlichen Verhältnisse wider, ist der Berechnungszeitraum auf drei Monate (zwölf bzw. dreizehn Wochen) zu erweitern (vgl. dazu Beispiel zu leistungsabhängiger Entlohnung).

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Berechnung der Entgeltfortzahlung bei leistungsabhängiger Entlohnung

Auch wenn Arbeitnehmer nach Leistung bezahlt werden (etwa Akkordarbeiter) ermittelt man das fortzuzahlende Entgelt vergangenheitsbezogen: Berechnungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Monats. Zunächst wird der sogenannte Tagesakkordsatz errechnet. Dazu teilt man das Arbeitsentgelt des Vormonats durch die jeweilige Anzahl der Arbeitstage des laufenden Monats. Danach multipliziert man den Tagesakkordsatz mit der Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage. Da Akkordlohn jedoch erfahrungsgemäß monatlichen Schwankungen unterliegt, empfiehlt es sich, von vornherein die letzten drei Monate (zwölf bzw. 13 Wochen) als Richtgröße anzusetzen.

Beispiel: 

Holger H. ist Fliesenleger und erhält Akkordlohn. Er ist zwölf Arbeitstage lang arbeitsunfähig. In den vorangegangenen drei Monaten hat er folgende Verdienste erzielt:

- Oktober (22 Arbeitstage): 2.673,50 Euro

- September (20 Arbeitstage): 2.487,30 Euro

- August (23 Arbeitstage): 2.810,05 Euro


Berechnung des Tagesakkordsatzes:

Insgesamt: 7.970,85 Euro

7.970,85 / 65 Arbeitstage = 122,63 Euro/Arbeitstag

Entgeltfortzahlung für zwölf Tage:

122,63 Euro x 12 ausgefallene Arbeitstage = 1.471,56 Euro

Aus Tarif- und Arbeitsverträgen können sich andere Berechnungsweisen ergeben.

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