29.06.2011
Ab dem 01.07.2011 werden Renten von ausländischen staatlichen Rentenversicherungsträgern den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung gleich gestellt.
Allerdings muss es sich um vergleichbare Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenen-renten handeln.Was bisher nur für freiwillige Mitglieder galt, betrifft nun auch Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Für ausländische Renten werden dann wie von Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherungen Beiträge mit einem Beitragssatz von 8,2 v. H. in der Krankenversicherung berechnet. In der Pflegeversicherung variiert der Beitragssatz mit 1,95 v. H. bei nachgewiesener Elterneigenschaft oder mit 2,2 v. H. für Versicherte ohne nachgewiesene Elterneigenschaft. Die Beiträge werden von der Krankenkasse gesondert berechnet.
Sollten Sie eine Rente eines ausländischen Rentenversicherungsträgers beziehen (dabei wird nicht nach bestimmten Staaten unterschieden), so legen Sie bitte entsprechende Unterlagen über den Rentenbezug in Ihrer Geschäftsstelle vor, oder nutzen Sie bei Fragen unser Kontaktformular. Die Auskunft und Vorlage von Unterlagen ist für Bezieher von ausländischen Renten gesetzlich verpflichtend.


