Kind spielt mit dem Thermostat des Heizkörpers

Energiepreis-pauschale (EPP) für besondere Personenkreise

Mit der Energiepreispauschale (EPP) sollen die Bürger entlastet werden, die v.a. mit den steigenden Preisen für Energie zu kämpfen haben. Im September 2022 zahlen Arbeitgeber allen Mitarbeitenden, mit denen am 1. September 2022 ein aktives Dienstverhältnis bestand, die EPP in Höhe von 300 Euro mit der Gehaltsabrechnung aus.

Auch Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen beziehen, geringfügig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in Elternzeit erhalten die EPP.

Bezieher von Lohnersatzleistungen

Arbeitnehmer mit einem aktiven ersten Dienstverhältnis, die dem sog. Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz), erhalten ebenfalls die EPP.

Versicherte im Krankengeldbezug, bei denen das Beschäftigungsverhältnis während der Lohnersatzleistung endete, können die Energiepreispauschale nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhalten.

Nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht.

Minijobber: Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses

Die EPP steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die EPP mehrfach an einen Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Bei falschen Angaben greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Minijobber müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung kann wie folgt lauten:

Hiermit bestätige ich ……… (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ……… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Bescheinigungspflicht bei Minijobbern

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 Prozent pauschal erhoben hat, ist trotz Auszahlung der EPP keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er darin angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

Arbeitnehmer in Elternzeit

Beschäftigte, die sich zum 1. September 2022 in Elternzeit befinden und in 2022 Elterngeld beziehen, erhalten ebenfalls die EPP. Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber nachweisen, dass sie Elterngeld erhalten. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Ein Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur EPP ist zu finden unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html