(22.01.2021) Die IKK classic erstattet bestimmten Personengruppen die Fahrkosten zu Corona-Impfzentren. Die Krankenkasse setzt damit eine entsprechende Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes um. „Haben Versicherte einen gesetzlich begründeten Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zu medizinischen Behandlungen, gilt dieser auch für die Fahrt zum Impfzentrum. Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus ist hier mit einer ambulanten ärztlichen Behandlung gleichzusetzen“, so IKK-Landesgeschäftsführer Thomas Lamberz. „Einen generellen Anspruch zur Fahrkostenübernahme gibt es allerdings nicht. Vielmehr ist dieser an bestimmte Voraussetzungen gebunden“, so Thomas Lamberz weiter.
Fahrten zum Impfzentrum mit dem Taxi oder einem höherwertigen Transportmittel werden dann übernommen bzw. erstattet, wenn Versicherte in ihrer Mobilität sehr stark eingeschränkt sind. Das ist dann der Fall, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, auf dem eine außergewöhnliche Gehbehinderung, Blindheit oder Hilflosigkeit angegeben ist (Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“) oder sie die Pflegegrade 3, 4 oder 5 aufweisen. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich die Mobilität dauerhaft beeinträchtig sein. „Ist ein Taxi oder ein höherwertiges Transportmittel für die Fahrt zum Impfzentrum erforderlich, müssen die entsprechenden Personengruppen außerdem eine ärztliche Verordnung vorlegen“, so Thomas Lamberz. „Die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen von fünf bis zehn Euro pro Fahrt gelten auch hier. Für Fahrten mit dem privaten PKW kann ein Antrag auf Erstattung der Fahrkosten gestellt werden“.