Geringfügige Beschäftigung / Geringfügigkeit

Versicherungsfreiheit aufgrund von Geringfügigkeit kommt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowohl bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (sogenannten Minijobs) als auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung in Betracht. In der Rentenversicherung unterliegen geringfügig entlohnte Beschäftigte generell der Versicherungspflicht.

Auf Antrag können sich Minijobber von Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreien lassen (siehe unten). Kurzfristige Beschäftigungen sind generell versicherungsfrei.

Wann liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor?

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 538,00 € (bis 31. Dezember 2023 520,00 €) im Monat nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.

Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr fest fixiert, sondern richtet sich dynamisch nach der Höhe des stündlichen Mindestlohnes.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber vorausschauend festzustellen. Als regelmäßige Sonderzahlungen sind unter anderem auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen – vorausgesetzt, ihre Auszahlung ist mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten.

Seit Oktober 2022 ist das unschädliche gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr beschränkt worden. Bis Ende September 2022 war das dreimalige nicht vorhersehbare Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahres unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts zulässig.

Die Geringfügigkeitsregelungen gelten nicht ...

  • im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Praktikanten) oder außerbetrieblicher Berufsausbildung

  • im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten bzw. des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst

  • als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen

  • in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen

  • aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

  • wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit

Weitere Informationen

Erfahren Sie mehr in den Geringfügigkeits-Richtlinien der Minijobzentrale.

Zur Minijobzentrale

Wie wird mit Mehrfachbeschäftigungen verfahren?

Werden mehrere Minijobs ausgeübt, so sind die einzelnen Entgelte aus diesen Beschäftigungen zu addieren. Wird dabei die Entgeltgrenze von 538 Euro (bis 31. Dezember 2023 520 Euro) überschritten, so entfallen die Voraussetzungen der Geringfügigkeit.

Werden geringfügige Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, so bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob versicherungsfrei. Jede weitere Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet (Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung).

Werden gleichzeitig mehrere Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt, gelten diese in der Sozialversicherung ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung in aller Regel als eine Einheit.

Tipp: Zu Beginn einer Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen sollten Arbeitgeber danach fragen, ob und in welchem Umfang ihre Minijobber noch anderweitig arbeiten. Beschäftigte sind darauf hinzuweisen, dass weitere Beschäftigungen bzw. Änderungen im Umfang anzeigepflichtig sind. Aufgrund der Dokumentationspflicht in den Entgeltunterlagen empfiehlt es sich, die Checkliste der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zu nutzen.

Zur Checkliste

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber und nicht etwa der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Antragseingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der nächsten Entgeltabrechnung oder spätestens innerhalb von sechs Wochen mit der Anmeldung zur Sozialversicherung anzeigt. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst zum 1. des übernächsten Kalendermonats nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale.

Die Minijob-Zentrale prüft den Befreiungsantrag und kann im Falle von Hinderungsgründen innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widersprechen. Der Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags zu dokumentieren und ihn zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Wichtig: Der Befreiungsantrag kann bei mehreren Minijobs, deren Gesamtarbeitsentgelt 538 Euro nicht übersteigt, nur einheitlich gestellt werden. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung(en) und kann nicht widerrufen werden.

Zum Beifreiungsantrag

Beiträge zur Krankenversicherung

Arbeitgeber zahlen den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 Prozent (für Beschäftigte in Privathaushalten: 5 Prozent) des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle.

Wichtig: Für versicherungsfreie geringfügig entlohnt Beschäftigte, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören (weil sie z. B. privat krankenversichert sind) hat der Arbeitgeber keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Beiträge zur Rentenversicherung

Pflichtbeiträge

Zu entrichten sind diese an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle. Hierbei wird der aktuelle Beitragssatz zugrunde gelegt, es gelten aber abweichende Regelungen hinsichtlich der Beitragslastverteilung: Der Arbeitgeber hat 15 Prozent (für Beschäftigte im Privathaushalt: 5 Prozent) zu tragen. Den Restbeitrag hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen.

Für die Berechnung der Pflichtbeiträge sind 175 Euro pro Kalendermonat als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zusammenzurechnen. Keine Prüfung ist erforderlich, wenn neben dem Minijob eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung besteht.
 

Wichtig: Erhält der geringfügig entlohnte Beschäftigte monatliche Arbeitsentgelte unter 175 Euro, so muss er auch den vom Arbeitgeber in Höhe von 15 Prozent (für Beschäftigte im Privathaushalt: 5 Prozent) zu tragenden Beitragsanteil aufstocken. Der Aufstockungsbetrag wird ermittelt, indem der gerundete Arbeitgeberbeitragsanteil vom Mindestbeitrag abgezogen wird. Im Übrigen ist der Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Reicht das Arbeitsentgelt hierfür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.
 

Pauschalbeiträge

Diese müssen für Arbeitnehmer, die Gebrauch von ihrem Befreiungsrecht machen, entrichtet werden. 

Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Beschäftigte ...

  • in der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Rahmen der Besitzstandsregelung über den 31. Dezember 2012 hinaus rentenversicherungsfrei ist (Entgelt bis 400 Euro)

  • von der Rentenversicherungspflicht befreit ist oder

  • als Bezieher einer Vollrente wegen Alters rentenversicherungsfrei ist oder

  • als Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (Ruhestandsbeamte und gleichgestellte Personen sowie Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung) rentenversicherungsfrei ist oder

  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert war bzw. nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus seiner Versicherung eine Beitragserstattung erhalten hat.

Kurzfristige Beschäftigung

Aufgrund von Kurzfristigkeit besteht Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung

  • längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist, es sei denn,

  • die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und das Entgelt übersteigt 538,00 € im Monat (bis 31.12.2023 520,00 €).

Die Grenze von drei Monaten betrifft Arbeitnehmer, die mindestens fünf Tage in der Woche arbeiten. Wer an weniger Tagen zum Einsatz kommt, für den gilt die Befristung auf 70 Arbeitstage.

Die zeitliche Befristung kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel Urlaubs- oder Krankheitsvertretung) ergeben. Fehlt es daran, handelt es sich um keine kurzfristige Beschäftigung.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Kurzfristigkeit ist hingegen ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein regelmäßig und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll.

Werden im Laufe des Kalenderjahres mehrere kurzfristige Aushilfstätigkeiten ausgeübt, so sind die einzelnen Zeiträume zu addieren, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt, mehr als geringfügig entlohnt sind oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

Berufsmäßigkeit

Versicherungsfreiheit aufgrund von Kurzfristigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das heißt, sie muss von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Aus diesem Grund sind kurzfristige Beschäftigungen neben

  • einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung,

  • einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr beziehungsweise einem vergleichbaren Freiwilligendienst, und

  • dem Bundesfreiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst

grundsätzlich nicht berufsmäßig und sozialversicherungsfrei. Dasselbe gilt, wenn der Aushilfsjob nur gelegentlich (z. B. zwischen Abitur und Studium) ausgeübt wird.

Wichtig: Berufsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn mehrere Beschäftigungen im Laufe des Kalenderjahres insgesamt mehr als 70 Arbeitstage ausmachen. Hierbei werden nur Beschäftigungen angerechnet, die mehr als geringfügig entlohnt sind.

Als berufsmäßig und nicht versicherungsfrei gelten kurzfristige Beschäftigungen, die unter folgenden Bedingungen ausgeübt werden

  • nach Beendigung der Schule

  • neben der Elternzeit

  • während eines unbezahlten Urlaubs

  • neben einer Selbstständigkeit 

  • vor der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bzw. eines vergleichbaren Freiwilligendienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen Wehrdienstes

Wichtig: Zu den Berufsmäßigen gehört auch der Personenkreis der Arbeitslosen. Hierunter fällt, wer Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit bezieht, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und / oder als arbeitssuchend gemeldet ist.

Meldungen an die Minijob-Zentrale

Für geringfügig Beschäftigte gelten grundsätzlich die gleichen Meldearten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Eine Ausnahme bilden lediglich die im Privathaushalt Beschäftigten, denn hier kommt das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren zur Anwendung. Die Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.

Eine besondere Kennzeichnung erfolgt anhand der Personengruppenschlüssel 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte) und 110 (kurzfristig Beschäftigte). Die 109 ist unabhängig davon zu verwenden, ob in der Rentenversicherung Versicherungspflicht besteht oder die Befreiung beantragt worden ist.

Als Beitragsgruppen kommen für geringfügig entlohnte Beschäftigte in erster Linie in Betracht:

  • 6500, wenn Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten sind, oder

  • 6100, wenn Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind.

Umlagen für Minijobber

Für einen Minijobber muss der Arbeitgeber Pauschalabgaben von 30 Prozent an die Minijobzentrale abführen (Rentenversicherung 15 Prozent, Krankenversicherung 13 Prozent und Lohnsteuer 2 Prozent). Zusätzlich müssen noch bestimmte Umlagen für die Lohnfortzahlung an die Minijobzentrale überwiesen werden.

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