Dresden, 15. Januar 2024. Der allgemeine Umlagesatz U1, der zur Finanzierung von Krankengeldleistungen dient, wurde von 3,4 Prozent auf 3,3 Prozent, der ermäßigte von 2,6 Prozent auf 2,5 Prozent, reduziert. Gleichzeitig sinkt der Umlagesatz 2, der zur Finanzierung der Mutterschaftsleistungen dient, von 0,49 Prozent auf 0,39 Prozent. Mit der Senkung der Umlagesätze werden nicht nur die Arbeitgeber entlastet, die IKK classic trägt damit auch dazu bei, die Sozialversicherungsbeiträge stabil zu halten.
Zuständig für die Umlageversicherung ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Die Beiträge werden allein vom Arbeitgeber getragen. Die Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Am Umlageverfahren U1 nehmen ausschließlich Betriebe mit bis zu 30 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern teil. Der Arbeitgeber bekommt hierbei einen Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers erstattet. Damit soll verhindert werden, dass kleinere und mittlere Betriebe durch Lohnfortzahlungen in wirtschaftliche Not geraten. Im Gegensatz dazu nehmen am Umlageverfahren U2 alle Arbeitgeber teil. Die Unternehmen können sich sowohl die Aufwendungen für den Mutterschutz (Entgelt während Beschäftigungsverboten) als auch für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld voll erstatten lassen. Dazu ist ein Antrag bei der Krankenkasse notwendig, bei der die Mitarbeiterin versichert ist.
Weitere Informationen zum Umlageverfahren finden sich unter: https://www.ikk-classic.de/fk/pw/entgeltfortzahlung/ausgleichsverfahren.