Selbstständige Frauen sind benachteiligt
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sichert abhängig beschäftigten Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz zu. Innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen besteht ein Beschäftigungsverbot. Wenn eine Frau wegen mutterschutzrechtlicher Vorschriften in der Schwangerschaft nicht arbeiten darf, erhält sie dennoch ihr Gehalt, den sogenannten Mutterschutzlohn.
Für selbstständig tätige Frauen existiert keine entsprechende Absicherung bei vergleichbarer gesundheitlicher Gefährdung. Sie tragen allein die Verantwortung für den Umgang mit Gefahrensituationen, das Wohl des (ungeborenen) Kindes, ihre finanzielle Absicherung und den Erfolg des Betriebs.
Denn selbstständige Frauen haben keinen Anspruch auf Mutterschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes. Sie können sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichern. Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen erhalten sie so Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Alternativ besteht die Möglichkeit der Absicherung mittels einer Krankentagegeldversicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV).
In beiden Fällen gilt die Absicherung aber lediglich während der gesetzlichen Schutzfristen, also in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bzw. zwölf Wochen nach der Geburt bei Früh- und Mehrlingsgeburten.
Außerhalb dieser Schutzfristen sind selbstständige Frauen nicht abgesichert und erhalten im Fall einer schwangerschaftsbedingten Arbeitsverhinderung keine Leistungen.