Gefahren vermeiden und Beschäftigungsverbot
Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass Schwangere keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen dürfen und dass ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten gilt, „bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind“ und diese eine unverantwortbare Gefährdung verursachen würden. Das Unternehmen muss für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und mögliche unverantwortbare physikalische sowie chemische und biologische Gefährdungen von Arbeitnehmerinnen dabei berücksichtigen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist laut Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren und unabhängig davon durchzuführen, ob derzeit eine Frau diesen Arbeitsplatz besetzt oder überhaupt eine Frau beschäftigt ist.
Sobald der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft erfährt, hat er die vorausschauend ermittelten Erkenntnisse unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Auch hier ist eine Dokumentation erforderlich.
Chemische Gefahren können zum Beispiel im Maler- und Lackiererhandwerk sowie in holzverarbeitenden Betrieben durch Stäube und lösemittelhaltige Farben bestehen oder bei Gebäudereinigerinnen durch Desinfektions- und Reinigungsmittel. Riskante Biostoffe sind unter anderem Pilze, Bakterien und Viren, die im Gartenbau und bei Reinigungsarbeiten im Gesundheitswesen auftreten können.
In vielen Handwerksberufen können für Schwangere physikalische Gefährdungen bestehen: Hitze in der Bäckerei, Lärm und Erschütterungen durch Maschinen, erhebliches Strecken oder Beugen bei Montagearbeiten, ständiges Stehen der Friseurin oder häufiges Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel. Erhöhte Unfallgefahren durch Ausgleiten, Fallen oder Abstürzen treten nicht nur generell auf Baustellen auf, sondern auch schon durch die Arbeit auf Leitern oder in Werkhallen mit feuchtem Fußboden.
Ist es nicht möglich, die Arbeitsbedingungen entsprechend zu verändern, muss der Mitarbeiterin eine andere Tätigkeit übertragen werden. Neben den betrieblichen Beschäftigungsverboten kann ein Arzt auch ein ärztliches vollständiges oder teilweises Beschäftigungsverbot verhängen, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Arbeit gefährdet ist.
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