Wie kam es zur Kündigung des Hilfsmittelversorgungsvertrages über apothekenübliche Hilfsmittel?
Die initiale Kündigung des Hilfsmittelversorgungsvertrages über apothekenübliche Hilfsmittel erfolgte seitens des Deutschen Apothekerverbands (DAV) zum 31.12.2023. Um den Verhandlungszeitraum zwischen dem DAV und der IKK classic zu verlängern, hatte man sich damals auf eine Weitergeltungsvereinbarung verständigt. Da zwischenzeitliche Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt haben, hat sich die IKK classic für eine Beendigung der Weitergeltungsvereinbarung entschieden.
Die IKK classic agiert nach der Maxime „Gleicher Preis für gleiche Leistung“. Ziel unserer Verhandlungen war es, dass die IKK classic für gleiche Leistungen nicht mehr bezahlen muss, als sie bei anderen Leistungserbringern auf Basis gültiger Verträge für die gleichen Leistungen zahlt.
Dies zeigt, dass die IKK classic ausdrücklich keine Dumpingpreise fordert, sondern lediglich exakt dieselben Beträge, die auch mit Sanitätshäusern und Homecare-Unternehmen vereinbart wurden. In den bisherigen Verhandlungen bestand der DAV auf ein Vertragsmodell mit nochmals schlechteren wirtschaftlichen Konditionen für die IKK classic. Ein solcher Vertragsabschluss war für die IKK classic nicht vertretbar, weder im Sinne ihrer Versicherten noch unter dem Aspekt des verantwortungsvollen Einsatzes von Beitragsmitteln.
Parallel wurde im Sinne dieser Ausgangslage auch mit anderen Partnern und Verbänden verhandelt, hier gab es mehrere Vertragsabschlüsse – auch mit dem Apothekerverband BVDA. Die IKK classic erreicht täglich eine Vielzahl an Vertragsbeitritten von Apotheken.