Netzwerkförderung Pflege nach § 45 c Abs. 9 SGB XI

Sie sind als selbstorganisiertes regionales Netzwerk an der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen beteiligt und haben sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzt? Dann unterstützt Sie die Pflegeversicherung gern.

Durch eine gute Zusammenarbeit der verschiedensten Akteure vor Ort (insbesondere Träger der Netzwerke, Vereine und Selbsthilfegruppen) lässt sich der Versorgungs- und Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen besser decken.

Die Arbeit Ihres Netzwerks muss allen Pflegebedürftigen, deren Angehörigen sowie vergleichbaren nahestehenden Pflegepersonen in der Region zugänglich sein. Ihre Arbeit kann dabei gerne einen Schwerpunkt haben, z. B. die Unterstützung von Menschen mit Demenz und deren Angehörigen bzw. vergleichbar Nahestehenden.

Je Kreis oder kreisfreier Stadt können zwei regionale Netzwerke (ab 500.000 Einwohnern auch bis zu vier regionale Netzwerke) gefördert werden. Der Förderbetrag pro Netzwerk darf dabei 25.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.