Heilmittel

Zulassungsverfahren von Leistungserbringern für Heilmittel

Heilmittelleistungen nach § 32 SGB V in den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie dürfen nur von zugelassenen Leistungserbringern zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.

Gemäß § 124 Absatz 2 SGB V bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassung von Heilmittelleistungserbringern trifft.

Ihre Zulassung als Heilmittel-Leistungserbringer beantragen Sie bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft. Auf der Webseite zulassung-heilmittel.de finden Sie alle relevanten Kontaktdaten für die einzelnen Bundesländer sowie die Anträge für die Zulassung.

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Rahmenverträge Heilmittel  für die Länder der IKK classic

Gemäß § 125b Abs. 2 SGB V gelten ab dem 1. Juli 2019 bundesweit einheitliche Höchstpreise für die jeweils in den Verträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V vereinbarten Leistungspositionen. Die Höchstpreise stehen Ihnen auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung.

Alle weiteren Regelungen der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V gelten bis zum Abschluss der bundeseinheitlichen Verträge fort.

Rahmenvertrag Ernährungstherapie (VDOE, QUETHEB, VDD, VFED)