Zulassungsverfahren von Leistungserbringern für Heilmittel
Heilmittelleistungen nach § 32 SGB V in den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie dürfen nur von zugelassenen Leistungserbringern zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.
Gemäß § 124 Absatz 2 SGB V bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassung von Heilmittelleistungserbringern trifft.
Ihre Zulassung als Heilmittel-Leistungserbringer beantragen Sie bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft. Auf der Webseite zulassung-heilmittel.de finden Sie alle relevanten Kontaktdaten für die einzelnen Bundesländer sowie die Anträge für die Zulassung.