Heilmittel

Zulassungsverfahren von Leistungserbringern für Heilmittel

Heilmittelleistungen nach § 32 SGB V in den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie dürfen nur von zugelassenen Leistungserbringern zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.

Gemäß § 124 Absatz 2 SGB V bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassung von Heilmittelleistungserbringern trifft.

Ihre Zulassung als Heilmittel-Leistungserbringer beantragen Sie bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft. Auf der Webseite zulassung-heilmittel.de finden Sie alle relevanten Kontaktdaten für die einzelnen Bundesländer sowie die Anträge für die Zulassung.

Zur Webseite der Arbeitsgemeinschaft

Rahmenverträge im Heilmittelbereich

Mit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) zum 11.05.2019 ist die Zuständigkeit über den Abschluss der Versorgungsverträge gemäß § 125 Abs. 1 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen auf den GKV-Spitzenverband übergegangen.

Der GKV-Spitzenverband regelt mit den maßgeblichen Verbänden der Heilmittelerbringer auf Bundesebene die Rahmenbedingungen und die Vergütung für die einzelnen Heilmittelbereiche bundeseinheitlich und bindend für alle Krankenkassen.

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die jeweils aktuell geltenden Vereinbarungen auf seinem Internetauftritt.

Zur Website des GKV-Spitzenverbandes