Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 7 IfSG i. V. m. § 72 Abs. 3 Nr. 6 SGB XI

Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen wurde durch die Gesetze zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 in § 72 Abs. 3 Nr. 6 SGB XI eine weitere Voraussetzung zur "Erbringung von Pflegeleistungen durch Versorgungsvertrag" geschaffen.

Aufgrund der Gesetzesänderung dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die sich unter anderem verpflichten, am Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI handelt.

​​​​​​​Was bedeutet das für Sie?

Voll- und teilstationäre Einrichtungen sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut (RKI) monatlich den Anteil der Personen mitzuteilen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind. Die anonymisierte Meldung erfolgt dabei unterteilt nach Beschäftigten sowie in der Einrichtung versorgten Personen. Aufgrund der Kopplung an das Infektionsschutzgesetz ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Ihre verbindliche Teilnahme am Datenübermittlungsverfahren bestätigen Sie durch Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung, die Sie unten herunterladen können. Bitte reichen Sie die unterzeichnete Verpflichtungserklärung umgehend im Original bei Ihrem zuständigen Landesverband der Pflegekassen ein.