Datenaustauschverfahren für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Ab dem 1. Juli 2021 sind Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gesetzlich verpflichtet, am elektronischen Datenaustausch nach § 301 Abs. 4 SGB V (TP 4b) teilzunehmen.

Das bedeutet, dass Sie spätestens ab diesem Datum Ihre Rechnungen elektronisch an die IKK classic übermitteln müssen.

Wie erfolgt der Umstieg auf den elektronischen Datenaustausch?

In Ihrem Haus sind die technischen Voraussetzungen für das Datenaustauschverfahren bereits gegeben und Sie möchten schon vor dem 1. Juli 2021 auf den elektronischen Datenaustausch mit der IKK classic umsteigen? Dann freuen sich unsere Ansprechpartner:

Tom Müller (E-Mail: Tom.Mueller@ikk-classic.de) oder

Michael Uhl (E-Mail: Michael.Uhl@ikk-classic.de)

auf eine E-Mail von Ihnen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen, um die weiteren Schritte abzustimmen.

Ausnahmen

Es gibt zwei Ausnahmen für die neue Regelung:

  • Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation Sucht, die keine ganztägigen Rehabilitationsleistungen anbieten (Suchtberatungsstellen), bleiben von dieser Regelung bis zum 30. Juni 2025 ausgenommen.

  • Mobile Rehabilitationseinrichtungen können schriftlich erklären, dass sie sich bis zum 30. Juni 2026 nicht am Datenaustausch beteiligen möchten.

Gut zu wissen

Bei allen Rechnungen, die nach dem 1. Juli 2021 auf dem Papierweg bei uns eingehen, sind wir verpflichtet, unsere Zahlung um 5 Prozent zu kürzen (§ 303 Abs. 3 SGB V), um so unsere höheren Erfassungskosten abzudecken.

Ergänzende Informationen

GKV Datenaustausch