Sonstige Produkte zur Wundversorgung
Zum 2. Dezember 2025 endete die Übergangsfrist nach § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V nach der sogenannte sonstige Produkte zur Wundbehandlung, gemäß der Anlage Va, Teil 3 der Arzneimittelrichtlinie, durch Ärzte verordnet werden können.
Die mit dem Gesetz „Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ geplante Fristverlängerung wurde aktuell noch nicht umgesetzt.
Die IKK classic folgt der Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit, die aktuell bis zum 1. Dezember 2025 gültigen erstattungsrechtlichen Regeln für diese Produktgruppen übergangsweise weiter anzuwenden. In Abhängigkeit von der anstehenden Entscheidung des Bundesrats wird die IKK classic den Sachverhalt erneut bewerten.