Umlagerechner

Grundsätzlich hat die zuständige Krankenkasse jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfalle (U1) teilnehmen.

Die maßgebliche Beschäftigtenzahl ergibt sich dabei mit 30 Arbeitnehmern aus dem Gesetz. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde vereinbart, dass es einer förmlichen Feststellung seitens der Krankenkassen nicht bedarf. Vielmehr obliegt die Beurteilung der Teilnahmeverpflichtung den Arbeitgebern selbst. Davon unbenommen kann der Arbeitgeber im Einzelfall eine formelle Feststellung durch eine Krankenkasse seiner Wahl wünschen. Unser Umlagerechner hilft Ihnen bei der Prüfung.

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Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb verpflichtet ist, am Ausgleichsverfahren für Krankheitsaufwendungen (Umlage 1) teilzunehmen.

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