Entsendung

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend und im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Arbeiten in andere EU- Mitgliedsstaaten, EWR Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder in die Schweiz entsandt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der deutschen Sozialversicherung bleiben. Auch für Selbständige gibt es vergleichbare Regelungen.

Entsendung für Arbeitnehmer

Wann gilt die deutsche Sozialversicherung im Ausland?

Entsendet ein deutsches Unternehmen Beschäftigte für einen befristeten Zeitraum von weniger als 24 Monaten in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in die Schweiz, so hat der Arbeitgeber die zuständige Stelle zu informieren. Diese prüft dann, ob die deutschen Rechtsvorschriften während des Auslandseinsatzes weiter gelten und ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung A1 vorliegen.

An wen wird der Antrag auf A1-Bescheinigung gestellt?

Zuständig für die Prüfung des Antrags ist die Krankenkasse, bei der der Beschäftigte versichert ist. Ist der Arbeitnehmer privat versichert, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Sofern die deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit weiterhin gelten, wird die A1-Bescheinigung ausgestellt und der entsandte Arbeitnehmer kann gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger nachweisen, dass ein Sozialversicherungsschutz in Deutschland besteht.

Wie beantrage ich eine A1-Bescheinigung?

Beginnend mit dem 1. Januar 2018 wurde ein neues elektronisches Meldeverfahren eingeführt. Seitdem können Arbeitgeber den Antrag auf A1- Bescheinigung durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm (Entgeltabrechnungsprogramm) oder mittels der Ausfüllhilfe SV-Meldeportal an die jeweils zuständige Stelle übermitteln. Die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt seit dem 01.07.2018 ebenfalls in digitaler Form.

Die elektronischen Daten aus den Rückmeldungen werden von den Entgeltabrechnungsprogrammen oder der maschinellen Ausfüllhilfe automatisch in ein PDF- Dokument umgewandelt. Somit können Arbeitgeber die A1- Bescheinigung selbst ausdrucken und ihren Arbeitnehmern für den Auslandseinsatz mitgeben.

Seit dem 01.07.2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren verbindlich durchzuführen, eine papiergebundene Antragstellung ist seither nicht mehr möglich.

Wie stelle ich einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung?

Den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung kann der Arbeitgeber ebenfalls elektronisch stellen. Die Ausnahmevereinbarung ist dann erforderlich, wenn die deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit über den regulären Zeitraum der Entsendung von maximal 24 Monaten weiter gelten sollen. Die Ausnahmevereinbarung ist allerdings nicht bei der Krankenkasse, sondern bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) zu stellen. Der Beschäftigte muss in einer gesonderten Erklärung bestätigen, dass die beantragte Ausnahmevereinbarung in seinem Sinn ist. Für Ausnahmegenehmigungen ist die elektronische Datenübermittlung lediglich im Antragsverfahren vorgesehen. Die weitere Korrespondenz mit dem Arbeitgeber, einschließlich der Übermittlung der Bescheinigung A1, erfolgt weiterhin auf dem Postweg.

Auslandskrankenversicherung

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Weiterführende Informationen

Anträge auf Prüfung einer Entsendung einer abhängig beschäftigten Person in Abkommensstaaten

Entsendung von Selbständigen

Vorübergehende selbständige Tätigkeit im Ausland

Für eine Person, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Selbständigkeit vorübergehend im Ausland tätig wird, gelten unter Umständen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.

Als Nachweis hierüber kann eine entsprechende Bescheinigung (z. B. innerhalb Europas die A1-Bescheinigung) ausgestellt werden.

Die jeweiligen Voraussetzungen werden von der dafür zuständigen Stelle geprüft und das Ergebnis ggf. durch eine entsprechende Bescheinigung (z. B. A1) festgestellt.

Bitte beachten Sie, dass Sachverhalte, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedsstaat (z. B. Deutschland und einem Nachbarstaat) ausgeübt wird, nach anderen Kriterien beurteilt werden.

Was ist eine gewöhnliche Tätigkeit in Deutschland?

Bei der gewöhnlichen Tätigkeit in Deutschland muss es sich um eine nennenswerte Tätigkeit (Umfang mindestens 25 Prozent) handeln, die mindestens zwei Monate vor der Auslandstätigkeit ausgeübt wurde.

Welche Voraussetzungen müssen für die Entsendung eines Selbständigen erfüllt sein?

  • Selbständige Tätigkeit für mindestens einen Monat in Deutschland.
  • Die Tätigkeit im Ausland ist ähnlich derer in Deutschland.
  • Unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt galten die deutschen Rechtsvorschriften.
  • Die Tätigkeit im Ausland ist zeitlich im Voraus befristet.

Was ist mit einer ähnlichen Tätigkeit gemeint?

Die Tätigkeit im Ausland muss derjenigen in Deutschland ähnlich sein. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit in der gleichen Branche, Wirtschafts- bzw. Geschäftszweig erbracht wird. Unerheblich hierbei ist, ob die Tätigkeit im Ausland als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit qualifiziert wird. Als Nachweis hierfür dienen die entsprechenden Verträge.

Wann gelten deutsche Rechtsvorschriften weiter?

Die deutschen Rechtsvorschriften gelten für Selbständige während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland nur dann, wenn für sie unmittelbar vorher die deutschen Rechtvorschriften zur Anwendung kamen. Eine feste Zeitgrenze ist hier zwar – anders als bei Arbeitnehmern – nicht vorgesehen, aber es wird als sachgerecht ein Zeitrahmen von mindestens einem Monat angesehen.

Welche zeitliche Befristung gibt es?

Die Dauer der Tätigkeit im Ausland muss konkret im Voraus befristet sein und darf 24 Monate nicht überschreiten. Die zeitliche Befristung kann sich z. B. aus vertraglichen Regelungen oder der Eigenart der Aufgabe (z. B. Fertigstellung eines Bauprojektes) ergeben.

Besteht eine Unterrichtungspflicht?

Vor der Entsendung ist die zuständige Krankenkasse vom Selbständigen zu unterrichten, damit diese die Voraussetzungen zur weiteren Versicherung (pflicht-, freiwillig - oder familienversichert) nach den oben beschriebenen Kriterien prüfen kann. Der Selbständige unterrichtet vor der Entsendung die zuständige Krankenkasse.

Diese Unterrichtung bzw. der Antrag zur Entsendung wird mit dem elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren (A1) vorgenommen.

Wie kann der A1-Antrag elektronisch an die Krankenkasse übermittelt werden?

Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Dafür können Selbständige bis 30.06.2024 die Ausfüllhilfe über sv.net und im Anschluss das SV-Meldeportal nutzen. Es handelt sich dabei um eine von den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtete Anwendung zur Abgabe von Meldungen. Sie ermöglicht den sicheren Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern. Nutzer registrieren sich einmalig mit ihrer Betriebsnummer, die sie von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Wichtig: Möchten Sie sich als Selbständiger selbst für eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland entsenden, darf der A1-Antrag nicht in der Funktion als Arbeitgeber unter Angabe der Betriebsnummer (nur für zu entsendende eigene Arbeitnehmer zulässig) übermittelt werden. Eingehende Anträge werden abgelehnt und sind neu zu stellen.

In sechs Schritten zum A1-Antrag

Zur Website der ITSG
  • Klicken Sie auf der Website der ITSG rechts oben auf den blauen Button Zur Anwendung.

  • Wählen Sie jetzt links Login mit Mein Unternehmenskonto aus. Dann werden Sie zu ELSTER weitergeleitet.

  • Loggen Sie sich bei ELSTER mit Ihrem ELSTER-Organisationszertifikat ein.
    Übrigens: Dieser Schritt ist bei jeder Anmeldung erforderlich.

  • Sobald Sie bei ELSTER eingeloggt sind, gelangen Sie automatisch zurück zur Startseite des SV-Meldeportals. Klicken Sie jetzt auf Formulare. Dann sehen Sie eine Übersicht über verschiedene Meldungen, Beitragsnachweise und Sozialversicherungsformulare.

  • Klicken Sie auf Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 und wählen Sie das passende A1-Formular (hier: A1-Antrag Selbständige) aus. Je nachdem, welchen Antrag Sie auswählen, machen Sie jetzt verschiedene Angaben zum Betrieb, zu Ihren Mitarbeitenden oder zur Beschäftigung im Ausland.

  • Nachdem Sie bestätigt haben, dass Ihre Angaben richtig sind, können Sie das ausgefüllte Formular absenden. Damit wird Ihr A1-Antrag der Krankenkasse bzw. dem zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelt. Liegen die Voraussetzungen für die A1-Bescheinigung vor, wird sie online zugestellt.

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