Entsendung

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend und im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Arbeiten in andere EU- Mitgliedsstaaten, EWR Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder in die Schweiz entsandt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der deutschen Sozialversicherung bleiben.

Wann gilt die deutsche Sozialversicherung im Ausland?

Entsendet ein deutsches Unternehmen Beschäftigte für einen befristeten Zeitraum von weniger als 24 Monaten in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in die Schweiz, so hat der Arbeitgeber die zuständige Stelle zu informieren. Diese prüft dann, ob die deutschen Rechtsvorschriften während des Auslandseinsatzes weiter gelten und ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung A1 vorliegen.

An wen wird der Antrag auf A1-Bescheinigung gestellt?

Zuständig für die Prüfung des Antrags ist die Krankenkasse, bei der der Beschäftigte versichert ist. Ist der Arbeitnehmer privat versichert, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Sofern die deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit weiterhin gelten, wird die A1-Bescheinigung ausgestellt und der entsandte Arbeitnehmer kann gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger nachweisen, dass ein Sozialversicherungsschutz in Deutschland besteht.

Wie beantrage ich eine A1-Bescheinigung?

Beginnend mit dem 1. Januar 2018 wurde ein neues elektronisches Meldeverfahren eingeführt. Seitdem können Arbeitgeber den Antrag auf A1- Bescheinigung durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm (Entgeltabrechnungsprogramm) oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe wie zum Beispiel sv.net an die jeweils zuständige Stelle übermitteln. Die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt seit dem 01.07.2018 ebenfalls in digitaler Form.

Die elektronischen Daten aus den Rückmeldungen werden von den Entgeltabrechnungsprogrammen oder der maschinellen Ausfüllhilfe automatisch in ein PDF- Dokument umgewandelt. Somit können Arbeitgeber die A1- Bescheinigung selbst ausdrucken und ihren Arbeitnehmern für den Auslandseinsatz mitgeben.

Seit dem 01.07.2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren verbindlich durchzuführen, eine papiergebundene Antragstellung ist seither nicht mehr möglich.

Wie stelle ich einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung?

Den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung kann der Arbeitgeber ebenfalls elektronisch stellen. Die Ausnahmevereinbarung ist dann erforderlich, wenn die deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit über den regulären Zeitraum der Entsendung von maximal 24 Monaten weiter gelten sollen. Die Ausnahmevereinbarung ist allerdings nicht bei der Krankenkasse, sondern bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) zu stellen. Der Beschäftigte muss in einer gesonderten Erklärung bestätigen, dass die beantragte Ausnahmevereinbarung in seinem Sinn ist. Für Ausnahmegenehmigungen ist die elektronische Datenübermittlung lediglich im Antragsverfahren vorgesehen. Die weitere Korrespondenz mit dem Arbeitgeber, einschließlich der Übermittlung der Bescheinigung A1, erfolgt weiterhin auf dem Postweg.

Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie werden viele geplante Entsendungen nicht angetreten, begonnene Entsendungen werden unterbrochen bzw. früher beendet. Je nach Dauer und Zeitraum der Entsendung ist eine Information gegenüber der Stelle, die die Entsendebescheinigung ausgestellt hat, erforderlich.

Ist aufgrund der Corona-Pandemie die geplante Entsendung entfallen, ist der Entsendeantrag zu stornieren. Wenn die Dauer der Entsendung maximal zwei Monate unterbrochen ist, aber das Ende der vorgesehenen Entsendung unverändert bleibt, ist keine Information nötig. Verschiebt sich das Ende nach hinten und beträgt der Unterbrechungszeitraum nicht mehr als zwei Monate, ist in der Regel für den Verlängerungszeitraum eine neue Entsendebescheinigung vom Arbeitgeber zu beantragen.

Dagegen muss der Abbruch des Auslandseinsatzes mittels Antragskorrektur angezeigt werden, wenn eine Fortsetzung der Entsendung nicht geplant ist. Diese Grundsätze gelten analog für Personen, für die eine Ausnahmevereinbarung mit der DVKA getroffen wurde.

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Weiterführende Informationen

  • Alle wichtigen Informationen für die verschiedenen Entsendeländer sind auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu finden.

    Website der DVKA
  • Der GKV-Spitzenverband stellt mit seinem Internetportal umfassende und aktuelle Informationen zum elektronischen Datenaustausch zur Verfügung.

    Website der GKV
  • Zur elektronischen Ausfüllhilfe sv.net

    Website der ITSG
  • Zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    Website des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Anträge auf Prüfung einer Entsendung einer abhängig beschäftigten Person in Abkommensstaaten

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