Bei längerem Ausfall wird Krankengeld gezahlt
Dauert der Arbeitsausfall wegen einer Organspende länger als sechs Wochen, haben die Spender einen Krankengeldanspruch. Sie erhalten als Ersatz für das ausgefallene Nettoentgelt Krankengeld. Für pflichtversicherte Arbeitnehmer bleibt die Mitgliedschaft in dieser Zeit erhalten. Wenn der Organspender für mehr als sechs Wochen nicht arbeiten kann, leistet die Krankenkasse nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld.
Allerdings gibt es hier einen entscheidenden Unterschied zum ansonsten üblichen Krankengeld. Während dieses grundsätzlich in Höhe von 70 bis maximal 90 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts geleistet wird, erhält der Organspender Krankengeld in der vollen Höhe des entfallenen Nettoarbeitsentgelts (begrenzt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze).
Während der Zeit des Krankengeldbezugs bleibt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse des Organspenders – gesetzlich wie privat – erhalten. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung. Die aus dem Krankengeld zu zahlenden Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt ebenfalls die Krankenkasse des Organempfängers.