Entgeltfortzahlung bei Organspende

Arbeitgeber sind zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Organspende im Sinne des Transplantationsgesetzes nicht arbeiten kann. Organspenden werden wie unverschuldete Arbeitsunfähigkeit behandelt. Aber: Die Krankenversicherung des Organempfängers erstattet die Aufwendungen.

Erstattung der Entgeltfortzahlung

Der Arbeitgeber bekommt das fortgezahlte Bruttoentgelt einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung zu 100 Prozent erstattet. Der Antrag für die Erstattung geht an die Krankenkasse (nicht an die Ausgleichskasse!), bei der der Organempfänger versichert ist. Ist der Empfänger nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, erstattet der Kostenträger der Organtransplantation (private Krankenversicherungen, Beihilfeträger) dem Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen.

Bei längerem Ausfall wird Krankengeld gezahlt

Dauert der Arbeitsausfall wegen einer Organspende länger als sechs Wochen, haben die Spender einen Krankengeldanspruch. Sie erhalten als Ersatz für das ausgefallene Nettoentgelt Krankengeld. Für pflichtversicherte Arbeitnehmer bleibt die Mitgliedschaft in dieser Zeit erhalten. Wenn der Organspender für mehr als sechs Wochen nicht arbeiten kann, leistet die Krankenkasse nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld.

Allerdings gibt es hier einen entscheidenden Unterschied zum ansonsten üblichen Krankengeld. Während dieses grundsätzlich in Höhe von 70 bis maximal 90 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts geleistet wird, erhält der Organspender Krankengeld in der vollen Höhe des entfallenen Nettoarbeitsentgelts (begrenzt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze).

Während der Zeit des Krankengeldbezugs bleibt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse des Organspenders – gesetzlich wie privat – erhalten. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung. Die aus dem Krankengeld zu zahlenden Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt ebenfalls die Krankenkasse des Organempfängers.

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