
Rentenversicherung
Viele Regelungen des Flexirentengesetzes gelten erst ab 1. Juli 2017, aber schon zum 1. Januar 2017 traten einige wichtige Änderungen bei Personen ein, die bereits eine Altersrente beziehen und eine Beschäftigung ausüben.
Wer nach damaligem Recht (bis Ende 2016) eine Altersvollrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze bezog, erwarb keine Rentenansprüche mehr. Aus diesem Grund bestand für den Arbeitnehmer in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit und es waren keine Beiträge zu zahlen. Arbeitgeber hatten in diesem Fall den Arbeitgeberbeitrag dennoch zu zahlen.
Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2017 nicht mehr. Nun besteht bis zum Ende des Monats Versicherungspflicht, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. In der Folge wird nicht nur der Arbeitgeberanteil fällig, sondern auch der Arbeitnehmeranteil ist einzubehalten und abzuführen (Beitragsgruppenschlüssel „1“ zur RV). Der Arbeitnehmer muss bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur Rentenversicherung entrichten, obwohl er womöglich bereits vor diesem Zeitpunkt eine Altersrente bezieht.