Rentenversicherung
Seit 1. Januar 2017 besteht bis zum Ende des Monats Versicherungspflicht, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. In der Folge wird nicht nur der Arbeitgeberanteil fällig, sondern auch der Arbeitnehmeranteil ist einzubehalten und abzuführen (Beitragsgruppenschlüssel „1“ zur RV). Der Arbeitnehmer muss bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur Rentenversicherung entrichten, obwohl er womöglich bereits vor diesem Zeitpunkt eine Altersrente bezieht.