Flexirentengesetz

Mit dem Flexi-Renten-Gesetz soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus erhöht werden.

Seit dem 01.01.2023 können Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.

Vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2022 durften Rentenbezieher vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen (bis 31.12.2016 450 Euro monatlich).

Rentenversicherung

Seit 1. Januar 2017 besteht bis zum Ende des Monats Versicherungspflicht, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. In der Folge wird nicht nur der Arbeitgeberanteil fällig, sondern auch der Arbeitnehmeranteil ist einzubehalten und abzuführen (Beitragsgruppenschlüssel „1“ zur RV). Der Arbeitnehmer muss bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur Rentenversicherung entrichten, obwohl er womöglich bereits vor diesem Zeitpunkt eine Altersrente bezieht.

Seminare zum Thema Flexi-Rente

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Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Bezieher einer Altersvollrente wird das Recht eingeräumt, durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Es sind dann vom Rentner Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Eine Verzichtserklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen und der Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Zum entsprechenden Zeitpunkt müssen dann eine Abmeldung mit Beitragsgruppe „33xx“ und eine Anmeldung mit „31xx“ erfolgen.

AusnahmeGeringfügig entlohnt Beschäftigte, die bei Beschäftigungsaufnahme vor 2017 auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet haben, können aufgrund der Bindungswirkung der Antragsbefreiung in derselben Beschäftigung nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.

Personengruppen bei den DEÜV-Meldungen

Für eine korrekte Bestimmung der für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte sollen sich Beschäftigungszeiten von rentenversicherungsfreien Altersvollrentnern (Personengruppe 119) von rentenversicherungspflichtigen Altersvollrentnern (Personengruppe 120) im DEÜV-Meldeverfahren unterscheiden lassen.

PGR 119: Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters

Es handelt sich um Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1, 2 SGB VI) oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund des Bestandsschutzes versicherungsfrei bleiben (§ 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI).

PGR 120: Versicherungspflichtige Altersvollrentner

Es handelt sich um Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verzichten oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und auf die Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI verzichten.

Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung sind unabhängig von der Zahlung einer Altersrente Beiträge bis zum Ablauf des Monats zu zahlen in dem der Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist nur der Arbeitgeber Beitragsanteil aus der Beschäftigung zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. 

Hinweis: In der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 entfiel aufgrund des Flexirentengesetzes auch der Arbeitgeberanteil in der Arbeitslosenversicherung.

Online-Rechner der DRV

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet auf Ihrer Webseite eine Vielzahl von Rechnern an, die im Zusammenhang mit Rente und Beschäftigung von Interesse sind. zu den Online-Rechnern der DRV

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