Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie

Hier haben wir die wichtigsten Informationen zur Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem IfSG zusammengefasst.

Darf ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht ausüben, besteht seit jeher Anspruch auf Verdienstausfall gegenüber dem Arbeitgeber. Seine Aufwendungen bekommt der Arbeitgeber in diesen Fällen auf Antrag von der zuständigen Behöre (z. B. Gesundheitsamt) erstattet.

Der Antrag kann online auf einer gemeinsamen Webseite des BMI und des MAGS NRW gestellt werden.

In Zeiten der Corona-Pandemie erlangt diese Regelung allein aufgrund der hohen Fallzahlen eine nie dagewesene Bedeutung. Zeitlich befristet hat die Bundesregierung außerdem eine Verdienstausfallentschädigung für Eltern bei behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließung eingeführt.

Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung verlängert

Ärzte können Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch-Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen, vorerst weiterhin per Telefon krankschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss bekanntgegeben. Das Ausstellen einer AU nach telefonischer Anamnese ist danach für bis zu sieben Tage möglich.

Bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit kann eine Verlängerung im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Die Ausnahmeregelung gilt bis 31. März 2023. Dies gilt ebenfalls für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld.

Die Vorlage beim Arbeitgeber erfolgt, sofern im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt, bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag. 

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Ist ein Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt, ohne dass eine Quarantäne angeordnet wurde oder diese in der Zeit einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit angeordnet wird, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die Aufwendungen sind im Rahmen des U1-Verfahrens erstattungsfähig, sofern der Arbeitgeber daran teilnimmt. In anderen Fällen kommt eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG in Betracht:

Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG

1. Arbeitnehmer in Quarantäne

Die Gesundheitsbehörden machen mit dem Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, verstärkt von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gebrauch. Dazu gehört u. a. die Absonderung von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen (Quarantäne). Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung der zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) in Quarantäne befinden, ohne dabei krank zu sein, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG. Diese bemisst sich für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall, also nach dem Nettoarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber zahlt sie längstens für sechs Wochen im Auftrag und zu Lasten der zuständigen Behörde aus, d. h. sie wird ihm auf Antrag erstattet.

Der Antrag kann online auf einer gemeinsamen Webseite des BMI und des MAGS NRW gestellt werden.

Im Rahmen der auftragsweisen Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber auch die Beitragsberechnung und -zahlung an die zuständige Einzugsstelle (z. B. IKK classic). Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung im Einzelfall vorliegen oder nicht, prüft die zuständige Behörde insbesondere im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Frage nach einem vorrangigen Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts gem. § 616 BGB. Die Krankenkassen sind in dem gesamten Verfahren außen vor.

Aus der Verdienstausfallentschädigung ergeben sich zahlreiche versicherungs- und beitragsrechtliche Fragestellungen, die wesentlichen Aspekte fasst TOP 7 des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 13./14. Oktober 2009 zusammen. Weitere  Informationen finden sich in dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands RS 2020/255  vom 02.04.2020.

2. Schließung von Kita oder Schule

Erleiden Arbeitnehmer einen Verdienstausfall, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus vorübergehend geschlossen wurden, ist mit § 56 Abs. 1a IfSG ein eigener Entschädigungsanspruch geschaffen worden. Die Regelung ist am 30. März 2020 in Kraft getreten und bis zum 23.09.2022 befristet.

Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann. Kein Entschädigungsanspruch besteht während der Schulferien. Der Anspruch ist auf 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat begrenzt. Der Arbeitgeber zahlt die Verdienstausfallentschädigung längstens für sechs Wochen im Auftrag und zu Lasten der zuständigen Behörde aus, d. h. sie wird ihm auf Antrag erstattet.

Der Antrag kann online auf einer gemeinsamen Webseite des BMI und des MAGS NRW gestellt werden.

Die Krankenkassen sind in dem gesamten Verfahren außen vor. Im Rahmen der auftragsweisen Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber auch die Beitragsberechnung und -zahlung an die zuständige Einzugsstelle (z. B. IKK classic).  

Als Beitragsbemessungsgrundlage, auch für die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage, sind 80 Prozent des der Entschädigung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts anzusetzen. Die Beiträge trägt die zuständige Behörde allein, ein Abzug von Arbeitnehmerbeitragsanteilen kommt nicht in Betracht. Aus der Verdienstausfallentschädigung wegen behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung oder Schulen  ergeben sich zahlreiche versicherungs- und beitragsrechtliche Fragestellungen für versicherungspflichtige sowie freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die Sie dem Gemeinsamen Rundschreiben RS 2020/296 vom 09.04.2020 des GKV Spitzenverbands entnehmen können.

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