Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung verlängert
Ärzte können Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch-Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen, vorerst weiterhin per Telefon krankschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss bekanntgegeben. Das Ausstellen einer AU nach telefonischer Anamnese ist danach für bis zu sieben Tage möglich.
Bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit kann eine Verlängerung im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
Die Ausnahmeregelung gilt bis 31. März 2023. Dies gilt ebenfalls für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld.
Die Vorlage beim Arbeitgeber erfolgt, sofern im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt, bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag.