
Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung verlängert
Ärzte können Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch-Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen, vorerst weiterhin per Telefon krankschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss bekanntgegeben. Das Ausstellen einer AU nach telefonischer Anamnese ist danach für bis zu sieben Tage möglich.
Bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit kann eine Verlängerung im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
Die Ausnahmeregelung gilt vorerst bis 31. Mai 2022. Über eine erneute Verlängerung der Ausnahmeregelung soll rechtzeitig vor Auslaufen der Regelung entschieden werden.
Dies gilt ebenfalls für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld. Die Vereinbarung ist zunächst für vier Wochen gültig. Die Krankmeldung wird von der Arztpraxis per Post zugesandt.
Die Vorlage beim Arbeitgeber erfolgt, sofern im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt, bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag.