Meldung zur Sozialversicherung und Meldeverfahren

Die Sozialversicherungsträger (Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger) benötigen für die Feststellung der Leistungsansprüche ihrer Versicherten zahlreiche Daten und Informationen. Vor diesem Hintergrund wurde das einheitliche Meldeverfahren zur Sozialversicherung geschaffen.

Die Arbeitgeber müssen dazu alle versicherungsrechtlich relevanten Daten ihrer Beschäftigten an die zuständigen Krankenkassen melden. Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Eine Ausnahme bilden die in Privathaushalten Beschäftigten, hier kommt das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren zur Anwendung.

Damit auch die anderen Sozialversicherungsträger über die Beschäftigungsdaten verfügen, leiten die Krankenkassen diese an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) weiter. Ausnahmen: Sofortmeldungen übermitteln die Arbeitgeber direkt an die DSRV, UV­-Jahresmeldungen übermitteln die Arbeitgeber direkt an die Datenannahmestelle der Unfallversicherung.

Alle Meldungen werden ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Entgeltabrechnungsprogramme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt. Der § 28a im Vierten Sozialgesetzbuch (SGBIV) sowie die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) bilden die rechtliche Grundlage für das einheitliche Meldeverfahren. Für alle Detailfragen lohnt ein Klick auf www.gkv-datenaustausch.de

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Allgemeine Informationen zum Meldeverfahren

Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Angabe der Versicherungsnummer und der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Die Versicherungsnummer wird von der DSRV vergeben und ist dem SV-Ausweis zu entnehmen, der bei der Vergabe einer Versicherungsnummer von Amts wegen ausgestellt wird. Soweit dem Arbeitgeber bei Anmeldung die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt ist, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Name, Geburtsangaben, Anschrift) zu melden. Die Vergabe einer Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit.

Welche Daten und Informationen je Meldetatbestand konkret zu übermitteln sind, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in Datensätzen und -bausteinen festgelegt. Für Angaben wie Personen- und Beitragsgruppen sowie Angaben zur Tätigkeit sind Verschlüsselungen vorgesehen (siehe: www.gkv-datenaustausch.de). Zu melden sind darüber hinaus insbesondere die Beschäftigungszeiten sowie die dazugehörige Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte.

Meldeverfahren von A-Z

Anmeldung

Meldefrist/-termin: Mit der ersten auf den Beginn der Beschäftigung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn.

Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer, der wenigstens in einem Zweig der Sozialversicherung der Versicherungspflicht unterliegt, bei der für ihn zuständigen Krankenkasse anzumelden (Grund der Abgabe „10“). Eine Anmeldung ist also auch zu erstatten, wenn beispielsweise nur Arbeitgeberbeitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.  

Immer dann, wenn eine Beschäftigung für mehr als einen Monat ohne Entgeltzahlung unterbrochen wurde und der Arbeitnehmer die Beschäftigung später wieder aufnimmt, muss er erneut angemeldet werden (Grund der Abgabe „13“). Für Anmeldungen aufgrund eines Krankenkassenwechsels gilt der Abgabegrund „11“, im Falle eines Beitragsgruppenwechsels die „12“. 

Der Arbeitgeber hat bei Anmeldungen mit Abgabegrund „10“ im Feld „Statuskennzeichen“ anzugeben, ob der Beschäftigte zu ihm in einer Beziehung als Ehegatte, gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Abkömmling steht (Status „1“) oder ob es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH (Status „2“) handelt.

Die Beurteilung, ob es sich tatsächlich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, nimmt dann die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Form des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens vor. Sie versendet einen Feststellungsbogen, trifft später die Entscheidung und erteilt darüber einen Bescheid. Außer Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden auch die zuständige Krankenkasse und die Bundes­agentur für Arbeit über das Ergebnis informiert.

Abmeldung

Meldefrist/-termin: Mit der ersten auf das Ende der Beschäftigung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende.

Endet ein Beschäftigungsverhältnis, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem letzten Tag der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse bzw. der Minijob-Zentrale abzumelden (Grund der Abgabe „30“).

Ist ein Beschäftigter verstorben, erfolgt die Abmeldung zum Todestag mit Abgabegrund „49“. 

Sofern die Versicherungspflicht nur in einem Versicherungszweig wegfällt, handelt es sich um eine Änderung im Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnis (z.B. Wegfall der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung wegen Erreichens der Regelaltersgrenze). In diesen Fällen ist sowohl eine Abmeldung (Ende des alten Rechtszustandes) als auch eine Anmeldung (Beginn des neuen Rechtszustandes) zu erstatten (vgl. Änderungsmeldung).

Für Abmeldungen aufgrund eines Krankenkassenwechsels gilt der Abgabegrund „31“, im Falle eines Beitragsgruppenwechsels die „32“ und wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis die „33“.

Bei einer Arbeitsunterbrechung wegen unbezahlten Urlaubs oder unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit oder Arbeitskampfes von länger als einem Monat ist zum Ablauf des Monats der Arbeitsunterbrechung eine Abmeldung zu erstatten. Bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit gilt der Grund der Abgabe „34“ und bei Arbeitskampf die „35“.

Eine Abmeldung darf dann mit einer Anmeldung kombiniert werden, wenn die Anmeldung noch nicht abgegeben wurde und beide Meldungen bis zur nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung abzugeben sind. Als Grund der Abgabe gilt hierfür die Schlüsselzahl „40“.

Änderungsmeldung

Meldefrist/-termin: Mit der ersten auf den Eintritt der Änderung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dem Eintritt der Änderung.

Bestimmte Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis müssen ebenfalls gemeldet werden. So besteht z. B. eine Meldepflicht, wenn

– die Krankenkasse gewechselt wird,

– der Arbeitnehmer von einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung wechselt oder umgekehrt,

– die Art der geringfügigen Beschäftigung wechselt,

– der Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei wird,

– eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit begonnen oder beendet wird,

– ein Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens sechs Wochen begründet wird,

– der Arbeitnehmer wegen Erreichens der Regelaltersgrenze arbeitslosenversicherungsfrei wird,

– der Arbeitnehmer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Vollrente wegen Alters erhält,

– das Beschäftigungsverhältnis in Altersteilzeit umgestellt wird oder der Arbeitnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitbeschäftigung von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase wechselt (Beitragsgruppenwechsel wegen ermäßigtem Beitragssatz in der Krankenversicherung),

– ein Wechsel in der Art der Abführung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge vom Firmenzahler (Beitragsgruppe „9“) zum Selbstzahler („0“) oder umgekehrt eintritt,

– der Beschäftigungsort gewechselt wird und sich dadurch der Rechtskreis ändert; Wechsel von den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) in die neuen Bundesländer (einschließlich Ost-Berlin) oder umgekehrt.
 

GKV-Monatsmeldung / Krankenkassenmeldung

Meldefrist/-termin: Mit der ersten auf die Anforderung der Einzugsstelle folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Anforderung.

Von 2015 an gilt: Soweit die Einzugsstelle bei Mehrfachbeschäftigten auf Grundlage der Entgeltmeldungen nicht ausschließen kann, dass die erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten, fordert sie von den Arbeitgebern GKV-Monatsmeldungen (Abgabegrund „58“) an. Die Anforderung erfolgt mit Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM).

Die Arbeitgeber haben für den benannten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen mit Datensatz Meldung (DSME) und Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu erstatten. Die Einzugsstelle stellt daraufhin innerhalb von zwei Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die BBG in den einzelnen SV-Zweigen überschreiten. Sie meldet das Prüfergebnis zurück. Auf dieser Grundlage kann die erforderliche Verhältnisrechnung erfolgen.

Tipp: In der Praxis kann das Prüfverfahren erst durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Entgeltmeldungen aller beteiligten Arbeitgeber vorliegen. Im Falle der Jahresmeldung können also Monate vergehen. Es ist daher nach wie vor zulässig, wenn die Arbeitgeber im Vorgriff selbstständig die Entgelte aufteilen.

Midijob - Beschäftigung im Übergangsbereich (ehem. Gleitzone)

Einen besonderen Meldetatbestand für den Eintritt oder den Austritt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich gibt es nicht. Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus dem Übergangsbereich sind demnach keine besonderen Meldungen durch den Arbeitgeber abzugeben.

Allerdings ist bei einem Midijob die Meldung mit einer besonderen Kennzeichnung zu versehen, sofern ein Arbeitsentgelt (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) gemeldet wird.

Folgende Kennzeichnungen werden verwendet:

0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (Übergangsbereich)
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro)
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und/oder über 1.300,00 Euro)

Bei Verwendung der Kennzeichen „1“ und „2“ ist im Feld „Entgelt Rentenberechnung“ das Entgelt einzutragen, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs beitragspflichtig wäre – also immer ein höherer Wert als im Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“.

Jahresmeldung

Meldefrist/-termin: Mit der ersten auf den 31. Dezember eines Jahres folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des folgenden Jahres.

Eine Jahresmeldung (Abgabegrund „50“) hat der Arbeitgeber für jedes Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln, das über den Jahreswechsel hinaus ununterbrochen fortbesteht. Keine Jahresmeldung ist also z.B. zu erstatten, wenn zum 31. Dezember bereits eine Unterbrechungsmeldung oder eine Abmeldung aufgrund einer Änderung im Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnis erfolgt.

Mit Jahresmeldungen ist das im jeweiligen Beschäftigungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu übermitteln. Auch beitragspflichtige Sonderzuwendungen sind dabei zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits gemeldet wurden.

Jahresmeldung und Daten für die Unfallversicherung

Meldefrist: Die UV­-Jahresmeldung ist jeweils bis spätestens zum 16. Februar des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen mit dem neuen Abgabegrund „92“ zu übermitteln.

Die notwendigen Daten für jeden im Vorjahr in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten müssen in einer besonderen Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-­Jahresmeldung) abgebildet werden.

Die UV-­Jahresmeldungen sind mit dem Datensatz Meldungen und einem modifizierten DBUV an die Datenannahmestelle der zuständigen Einzugsstelle zu übermitteln.

Es müssen in der UV­-Jahresmeldung folgende Daten übermittelt werden:

– die Versicherungsnummer,

– die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,

– das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung,

– die Mitgliedsnummer des Unternehmers,

– die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,

– das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
 

Praxis-Tipp: Die unfallversicherungsspezifischen Daten können dem Zuständigkeitsbescheid sowie den Veranlagungs- oder Beitragsbescheiden der Unfallversicherungsträger entnommen werden.

In der UV­-Jahresmeldung sind alle in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte eines Versicherten, bezogen auf das Kalenderjahr, zusammenzuführen. Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum ist im Meldezeitraum stets das gesamte Kalenderjahr der Unfallversicherungspflicht anzugeben.

Abweichend hiervon ist eine UV­-Jahresmeldung in Fällen der vollständigen Einstellung des Unternehmens oder der Insolvenz und der damit verbundenen dauerhaften Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten Lohn­- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente

Meldefrist/-termin: Mit der nächsten auf das Verlangen des Arbeitnehmers folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Altersrente gestellt haben, ist auf deren Verlangen eine gesonderte Meldung über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt abzugeben. Dies gilt auch bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Arbeitgeber sind auf die Art von der früheren Pflicht entbunden, eine Vorausberechnung durchzuführen und die erforderlichen Informationen manuell per Vordruck zu bescheinigen. 

Die gesonderte Meldung ist mit Abgabegrund „57“ zu erstatten und umfasst den Zeitraum, der im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde. Dieser darf grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn enden.

Zu beachten ist, dass die mit einer gesonderten Meldung übermittelten beitragspflichtige Einnahmen bei nachfolgenden Meldungen nicht erneut gemeldet werden dürfen. Die weiteren Meldungen enthalten stets nur den sich an die gesonderte Meldung anschließenden Zeitraum.

Andere DEÜV-Meldungen haben grundsätzlich immer Vorrang vor der gesonderten Meldung mit Abgabegrund „57“. Eine Ausnahme bildet hier die Jahresmeldung: Diese braucht dann nicht mehr erstattet zu werden, wenn für denselben Meldezeitraum bereits eine gesonderte Meldung erstattet wurde. Ist hingegen die Jahresmeldung bereits erstattet, entfällt für denselben Zeitraum die gesonderte Meldung („57“).

Sofortmeldung

Meldefrist/-termin: Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme.

In den Branchen, die auch der Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren unterliegen, besteht die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen. Das heißt, Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen/-zweigen beschäftigen:

- im Baugewerbe,

- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 

- im Personenbeförderungsgewerbe, 

- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,

- im Schaustellergewerbe,

- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,

- im Gebäudereinigungsgewerbe,

- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

- in der Fleischwirtschaft.

So kann schnell und zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Arbeitgeber seinen Sozialversicherungspflichten bereits nachgekommen ist. Denn: Liegt bei einer Kontrolle in den verpflichteten Branchen für einen Beschäftigten keine Sofortmeldung bei der DSRV vor, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.

Die automatisierte Sofortmeldung (Abgabegrund „20“) muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung direkt an die DSRV abgegeben werden. „Spätestens“ bedeutet hier, dass bei einem Arbeitsantritt in der Gastronomie an einem Sonntag um 10 Uhr bis spätestens 10 Uhr an diesem Tag auch die Sofortmeldung abzugeben. Der Datensatz wird bei der DSRV solange vorgehalten, bis die „ordentliche“ Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist.

Die Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des Beschäftigten, seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), die Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

Meldung von Sonderzuwendungen

Für das Übermitteln von Sonderzuwendungen (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) bestehen drei verschiedene Meldewege: Aufnahme in die nächstfolgende Meldung, Sondermeldung oder Korrektur der zuletzt erstatteten Meldung.


Nächste Meldung

Meldefrist/-termin: Es gilt jeweils die Frist bzw. der Termin für die nächstfolgende Meldung (Ab-, Unterbrechungs- oder Jahresmeldung).

Beitragspflichtige Sonderzuwendungen bzw. Teile von Sonderzuwendungen sind grundsätzlich bei der nächstfolgenden Meldung für das laufende Kalenderjahr mit anzugeben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die nächste Meldung laufendes Arbeitsentgelt und denselben Beitragsgruppenschlüssel enthält, der auch für die Sonderzuwendung verwendet worden ist; anderenfalls muss die Sonderzuwendung gesondert gemeldet werden.


Sondermeldung

Meldefrist/-termin: Mit der ersten auf die Zahlung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung.

Sonderzuwendungen, die nicht in die nächste Meldung aufgenommen werden können, müssen gesondert (Grund der Abgabe „54“) gemeldet werden. Die Beschäftigungszeit ist dabei der Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Sonderzuwendung.

Eine Sondermeldung ist auch dann abzugeben, wenn erst nach Abgabe der Jahresmeldung (bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) eine Sonderzuwendung gewährt wird, die aufgrund der sog. „März-Klausel“ noch dem Vorjahr zuzuordnen ist.

Hinweis: Sonderzuwendungen, die ausschließlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, sind spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden (Grund der Abgabe „91“). Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn eine Meldung aus anderem Grund für das Kalenderjahr der Zuordnung nicht mehr erfolgt. Hintergrund: In der gesetzlichen Unfallversicherung können bestimmte Sonderzuwendungen im Gegensatz zu den übrigen Sozialversicherungszweigen beitrags-/meldepflichtig sein.


Korrektur der letzten Meldung

Meldefrist/-termin: unverzüglich

Anstelle einer Sondermeldung kann auch die zuletzt erstattete Entgeltmeldung storniert und unter Einbeziehung der beitragspflichtigen Sonderzuwendung neu gemeldet werden. Zu beachten ist, dass diese Meldung Angaben zum laufenden Arbeitsentgelt und denselben Beitragsgruppenschlüssel enthält, der auch für die Berechnung der Beiträge aus der Sonderzuwendung maßgebend war.

Tätigkeitsschlüssel

Der Tätigkeitsschlüssel für das DEÜV-Meldeverfahren ist eine neunstellige Schlüsselzahl und muss verbindlich angegeben werden, wenn sozialversichungspflichtige Beschäftigte bei der Krankenkasse angemeldet werden. 

Die neun Stellen geben zum Beispiel Auskunft über den beruflichen Ausbildungsabschluss und die Tätigkeit der gemeldeten Person. Sie können den Tätigkeitsschlüssel direkt online auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit ermitteln: Tätigkeitsschlüssel-Online.

Stellen 1 bis 5: Ausgeübte Tätigkeit nach der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010)

Weitere Informationen und die Klassifikation der Berufe 2010 als PDF-Download finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Stelle 6: höchster allgemeinbildender Schulabschluss

1 = oh­ne Schul­ab­schluss
2 = Haupt- oder Volks­schul­ab­schluss
3 = Mitt­le­re Rei­fe oder gleich­wer­ti­ger Ab­schluss
4 = Abi­tur oder Fach­abi­tur
9 = Ab­schluss un­be­kannt

Stelle 7: höchster beruflicher Ausbildungsabschluss

1 = oh­ne be­ruf­li­chen Aus­bil­dungs­ab­schluss
2 = Ab­schluss ei­ner an­er­kann­ten Be­rufs­aus­bil­dung
3 = Meis­ter-, Tech­ni­ker- oder gleich­wer­ti­ger Fach­schul­ab­schluss
4 = Bache­lor
5 = Di­plom, Ma­gis­ter, Master oder Staats­exa­men
6 = Pro­mo­ti­on
9 = Ab­schluss un­be­kannt

Stelle 8: Zeitarbeitsverhältnis / Arbeitnehmerüberlassung

1 = Nein
2 = Ja

Stelle 9: Vertragsform

1 = unbefristeter Arbeitsvertrag Voll­zeit
2 = unbefristeter Arbeitsvertrag Teil­zeit
3 = befristeter Arbeitsvertrag Voll­zeit
4 = befristeter Arbeitsvertrag Teil­zeit

Der Tätigkeitsschlüssel ist für alle Meldungen von Beschäftigten verbindlich anzuwenden, denn er ist Teil der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), ein Kommunikationsverfahren zwischen Arbeitgebern, den Kranken- und Pflegekassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit. Anhand des Tätigkeitsschlüssels werden statistische Auswertungen zur Entwicklung des Arbeitsmarkts vorgenommen, die Angaben dienen unter anderem als Grundlage für die Beschäftigungsstatistik.

Unterbrechungsmeldung

Meldefrist/-termin: Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Monats der Unterbrechung.

Eine Unterbrechungsmeldung ist erforderlich, wenn eine Beschäftigung wenigstens für einen vollen Kalendermonat ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen wird und einer der folgenden Gründe vorliegt:

– Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen*

– die „51“,Elternzeit die „52“ bzw.

– gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst die „53“.
 


*Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Versorgungskrankengeld

Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der meldepflichtigen Unterbrechung ist keine erneute Anmeldung notwendig. Denn in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt erhalten. Die folgende Beschäftigungszeit findet in der nächsten Jahres- oder ggf. Abmeldung Berücksichtigung.

Die aufgrund der Unterbrechungszeit im Rentenkonto entstandene Lücke wird vom zuständigen Sozialleistungsträger bzw. vom Bund durch eine Meldung an die Deutsche Rentenversicherung geschlossen.

Elternzeit-Meldungen

Arbeitgeber haben ab dem 1. Januar 2024 den Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse gesondert zu melden. Dies gilt sowohl für versicherungspflichtige als auch für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmende. Eine Meldung ist vom Arbeitgeber allerdings bei Pflichtversicherten nur dann abzugeben, wenn die Beschäftigung aufgrund der Elternzeit für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird.

Ausnahmen: Für geringfügige Beschäftigungen, die aufgrund von Elternzeit unterbrochen werden, sind keine Elternzeit-Meldungen abzugeben. Das Gleiche gilt auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

Die Meldung „Beginn Elternzeit“ wird mit dem Abgabegrund 17 gemeldet. Darin sind keine Informationen hinsichtlich des voraussichtlichen Endes der Elternzeit enthalten. Wenn innerhalb einer Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, besteht keine zusätzliche Meldepflicht durch den Arbeitgeber.

Mit dem Abgabegrund 37 wird die Meldung „Ende Elternzeit“ übermittelt, diese beinhaltet grundsätzlich das Beginn- und Ende-Datum. Dies gilt auch bei Elternzeiten, die über den 31. Dezember eines Jahres hinaus bestehen. Auch bei einem Krankenkassenwechsel während der Elternzeit hat der Arbeitgeber zukünftig die Ende-Meldung zusätzlich zur Abmeldung an die bisherige Krankenkasse zu übermitteln sowie die Beginn-Meldung zusätzlich zur Anmeldung an die neue Krankenkasse. Wird während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt, so ist ebenfalls vom Arbeitgeber das Ende der Elternzeit an die Krankenkasse zu melden.

Hinweis: Die neue Meldepflicht betrifft nur Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Für Elternzeiten, die über den 31. Dezember 2023 hinaus andauern, sind also keine Ende-Meldungen zu übermitteln.

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Sozialversicherung

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