Höherverdienende Arbeitnehmer
In der Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt einschließlich Sonderzuwendungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE, sog. Versicherungspflichtgrenze) übersteigt. Ausführliche Informationen zur Prüfung des JAE finden Sie in unserem SV-Lexikon. Die Krankenversicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig, dass auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung besteht.
Bei Mehrfachbeschäftigten sind für die Feststellung des Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Die Arbeitnehmer sind gegenüber ihren Arbeitgebern zur Auskunft verpflichtet. Die Krankenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Versicherungspflichtgrenze überschreitet und auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze übersteigt.
Eine Besonderheit gilt, wenn ein bisher krankenversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Dann besteht Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar ab Aufnahme der neuen Beschäftigung. Arbeitnehmer, die erstmalig im Inland eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze aufnehmen (z. B. Akademiker), sind ebenfalls vom Beginn der Beschäftigung an krankenversicherungsfrei.
Tritt Versicherungsfreiheit ein, kann die Absicherung gegen das Risiko der Krankheit und Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer freiwilligen Versicherung erfolgen.